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Diesel wird teurer in Luxemburg
Forum / Allgemeines

Frage zu Art. 127 L.I.R. (Außergewöhnliche Belastungen)  

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Knaller
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18 Jahren  ago  

Hallo zusammen, derzeit muss ich mich leider einer nicht unerheblichen Zahnsanierung (Kosten + Aufwand) in Deutschland unterziehen. Als Eigenanteil werde ich voraussichtlich ca. 5.200,- EUR Eigenanteil zahlen. Es besteht die Möglichkeit, außergewöhnliche Belastungen nach Art. 127 L.I.R. in der Einkommenssteuererklärung geltend zu machen. Die Möglichkeit der Absetzung dieser Belastungen sind nach Einkommensniveau und Steuerklasse gegliedert und gelten erst ab einem bestimmten Niveau als die "Steuerkraft erheblich herabsetzend". In meinem Fall (unverheiratet und Gehalt größer 60 TEUR) sind das zehn Prozent des zu versteuernden Einkommens. Interpretiere ich den Artikel 127 L.I.R. richtig, dass ich meine Aufwendungen in diesem Fall in keinem Fall in der Einkommenssteuererklärung geltend machen kann? Vielen Dank für Eure Hilfe! Gruß Knaller


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Meffo
7079 Messages

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18 Jahren  ago  

Hallo Knaller, Deine Zähne sind Deine Privatangelegenheit und gehen insofern nur Deinen eigenen Geldbeutel etwas an. Da aber ein Steuerpflichtiger durch das Steuerzahlen nicht so geschröpft werden soll, dass er nicht mehr atmen kann, so kann er außergewöhnliche Belastungen geltend machen. Auf diese Abzüge hat er einen gesetzlichen Anspruch, sofern er die gesetzlichen Voraussetzungen dafür erfüllt. Art. 127 L.I.R. setzt diese 10% in der Steuerklasse 1 fest, und das sind 10% vom zu versteuernden Einkommen. Das siehst so insoweit richtig. Da hilft nur noch das zu versteuernde Einkommen zu senken (heiraten, Kinder kriegen, absetzbare Kapitalvorsorgemaßnahmen, ...).

Das ist aber noch nicht alles! Nach Art. 157, Abschnitt 2 L.I.R. gilt Art. 127 L.I.R. nicht für nicht ansässige Steuerpflichtige. Um den Art. 127 überhaupt in Anspruch nehmen zu können, musst Du nach Art. 157ter L.I.R. den Antrag stellen, wie ein ansässiger Steuerpflichtiger veranlagt und besteuert zu werden. Dazu musst Du nachweisen, dass über 90% Deiner beruflichen Einkünfte aus dem Großherzogtum herrühren.

Es gibt zwar sowohl in Luxemburg wie in Deutschland eine Höchstgrenze für Zuzahlungen des Patienten (L: 3% der sozialversicherungsbeitragspflichtigen Einkünfte; D: 2%, chronisch Kranke 1%). Aber ich nehme nicht an, dass die Zahnbehandlung darunter fällt ("Eigenanteil" o.ä.). Wäre aber sicherheitshalber nochmals zu recherchieren!

[Was und wie zahlen Sie für von Ihnen bezogene medizinische Sachleistungen?, http://www.euroluxembourg.lu/Sozialversicherung.html]