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Forum / Allgemeines

Finanzamt: Kilometergeld und Nebeneinkünfte  

Anonymous
Anonyme

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18 Jahren  ago  

Ich wohne in Deutschland und arbeite hauptberuflich in Luxemburg und versteure in Luxemburg mein gesamtes Lohneinkommen. Mein Arbeitgeber zahlt mir für meine Dienstfahrten mit meinem PKW Kilometergeld. Muss ich dieses Kilometergeld dem Finanzamt in Luxemburg mitteilen oder ist das nicht notwendig? Für Nebentätigkeiten erhalte ich in Luxemburg geringe Einkünfte, monatlich 20 bis 50 Euro, so dass sich auf diese Art und Weise pro jahr etwa 400 bis 500 Euro ergeben. Ich habe mal gehört, dass solche Nebeneinkünfte bis zu einem Betrag X nicht meldepflichtig sind.

Kann mir jemand zuverlässig sagen, wie es sich damit verhält?


Anonymous
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18 Jahren  ago  

in D sind das spesen und wenn der ag das zahlt, ist das steuerfrei bis zum gewissen satz. keine ahnung in luxembourg.

was sind das denn für nebenjobs?


Anonymous
Anonyme

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18 Jahren  ago  

Das sind keine Nebenjobs, nur Nebentätigkeiten im Rahmen meiner Anstellung, die nicht durch den Lohn bereits abgegolten sind. Das wir als Honorar gezahlt und muss theoretisch versteuert werden. Soweit ich weiß aber erst, wenn ein gewisser Mindestbetrag erreicht wird.


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Meffo
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18 Jahren  ago  

Was das "Honorar" angeht, kommt es darauf an, unter welchem Titel es gezahlt wird. Wenn man es sich einfach machen will: Zuerst einmal ist der Arbeitgeber in der Pflicht, die Lohnsteuer richtig zu berechnen und abzuführen.

Fahrgeld für Dienstfahrten in Privat-PKW sind bis zu einer bestimmten Grenze steuerfrei (angelehnt an Dienstfahrten im öffentlichen Dienst). Da der AG den Betrag Dir ja nicht einfach ohne Beleg in die Tasche stecken wird, erscheint es wohl angebracht, die Beträge richtig in einer Steuererklärung anzugeben, sofern Du eine solche abgibst. Ansonsten läufst Du Gefahr, dass Du diese im Nachhinein doch versteuerst!


Anonymous
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18 Jahren  ago  

Ich bin jetzt, ehrlich gesagt, nicht schlauer als vorher. Selbstverständlich ist alles belegt. Es geht mir nur um die jeweiligen Höchstgrenzen:

1) was darf ich nebenher verdienen, ohne es deklarieren zu müssen. In Deutschland gibts da Freibeträge und soweit ich weiß in Luxemburg auch.

2) analog: Kilometergeld


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Meffo
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18 Jahren  ago  

Es macht wenig Sinn, auf eine ungenaue Frage eine genau Antwort geben zu wollen. Bei gelegentlichen Beschäftigungen (Art. 27 bis 30 des Großherzogl. Reglements vom 9. Januar 1974 betreffend die Bestimmung des Steuereinbehalts), die hintereinander 18 Tage nicht überschreiten und wobei der Stundenlohn nach Abzug von Sozialabgaben und Steuern 10 € nicht überschreitet (sowie bei Ferienjobs von Schülern und im Haushalt Beschäftigten) muss dem AG keine Steuerkarte vorliegen. Ich zweifele jedoch, ob das Deine Situation trifft.

Im Übrigen haftet Dein AG dafür, dass er die Lohnsteuer und die Sozialabgaben richtig berechnet und einbehält. Und wenn Du schon selbst schreibst, dass die gelegentliche Nebentätigkeiten "im Rahmen Deines Beschäftigungsverhältnisses" stattfinden, dann werden die Damen und Herren vom Steuerbüro vermutlich umso mehr Schwierigkeiten haben, hier zwei unterschiedliche statt einem Beschäftigungsverhältnis zu entdecken!

Vielleicht solltest Du wirklich einmal mit Deinem Lohnbüro darüber sprechen, wie man die Situation steuerrechtlich einwandfrei gestaltet.


Anonymous
Anonyme

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18 Jahren  ago  

Das mit der Nebenbeschäftigung leuchtet mir ein. Ich werde mal in der Lohnbuchhaltung nachfragen. Was allerdings an der Frage, ob Kilometergeld versteuert werden muss, ungenau sein soll, verstehe ich nicht. Trotzdem Danke für deine Meinung.


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Meffo
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18 Jahren  ago  

Die Frage nach dem Kilometergeld ist gewiss sehr präzise!

Ungenau ist, was die Autoren der Steuerliteratur /Krecké, Winandy) darüber zu sagen wissen. Auf der Website http://www.impotsdirects.public.lu habe ich darüber gar nichts gefunden.

Eben nur genau das: Die Erstattung der Fahrtkosten ist solange kein zu versteuerndes Einkommen, solange es die Fahrtkostenerstattung für entsprechende Staatsbeamte nicht überschreitet.

Dazu finden sich beim Landesverband folgende Quellen:

FRAIS DE ROUTE ET DE SEJOUR - Règlement grand-ducal modifié du 4 avril 1964 portant assimilation des traitements des fonctionnaires des communes, syndicats de communes et établissements publics placés sous la surveillance des communes, à ceux des fonctionnaires de l'Etat (Extrait: Art. 14) - Règlement ministériel du 17 février 1986 relatif aux frais de route des fonctionnaires communaux - Règlement grand-ducal du 5 août 1993 sur les frais de route et de séjour ainsi que sur les indemnités de déménagement des fonctionnaires et employés de l'Etat - Règlement grand-ducal du 28 juillet 2000 portant nouvelle fixation de l'indemnité kilométrique pour les voitures utilisées pour voyages de service - Règlement ministériel du 3 août 1994 portant fixation des indemnités kilométriques pour les déplacements de service à bicyclette, à vélomoteur et à motocyclette - Règlement du Gouvernement en Conseil du 22 octobre 1993 fixant l'indemnité forfaitaire de déménagement prévue à l'article 26 (7) du règlement grand-ducal du 5 août 1993 sur les frais de route et de séjour ainsi que sur les indemnités de déménagement des fonctionnaires et employés de l'Etat

http://www.landesverband.lu/IMAGES/SUJET/000_SOMMAIRE_DETAIL.PDF


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Meffo
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18 Jahren  ago  

Die CEPL-Broschüre 3/2005, S. 36 sagt dann simpel, dass max. 0,37 € vom Arbeitgeber für die berufliche Nutzung des Privat Kfz steuerfrei erstattet werden dürfen.

Dann entfällt natürlich die Geltendmachung der Fahrtkosten als Werbungskosten.


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ricardoabaco
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18 Jahren  ago  

Soweit mir bekannt ist, wurde der Satz kürzlich auf 0,41 €/km erhöht. Weiss vielleicht jemand auch das genaue Datum?


Anonymous
Anonyme

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18 Jahren  ago  

Das würde mich auch sehr interessieren. Weiß es niemand?