zu finden im AK-Info zu den Urlaubsregelungen seite 22ff: Was geschieht, wenn ein gesetzlicher Feiertag auf einen Sonntag fällt? Fällt ein Feiertag auf einen Sonntag, besteht Anspruch auf einen Ausgleichsurlaubstag, der vom Arbeitnehmer in den 3 Monaten nach dem betreffenden Feiertag nach Belieben in Anspruch genommen werden kann. Beispiel: 2004 fällt Maria Himmelfahrt (15. August) auf einen Sonntag. Der Arbeitnehmer kann somit zwischen dem 15. August und dem 15. November 2004 einen Ausgleichsurlaubstag in Anspruch nehmen. Der Ausgleichsurlaubstag muss als „Natural“urlaubstag in Anspruch genommen werden, d.h., er kann nicht ausbezahlt werden. • Wie wird der Feiertag vergütet? Fällt der Feiertag auf einen Werktag, an dem der Arbeitnehmer normalerweise gearbeitet hätte, wird dieser Tag so vergütet, als ob der Betreffende an diesem Tag gearbeitet hätte. Dasselbe gilt für den Ausgleichsurlaubstag, der in Anspruch genommen wird, wenn der Feiertag auf einen Sonntag fällt. Fällt ein gesetzlicher Feiertag auf einen Tag der Woche, an dem der Arbeitnehmer nicht gearbeitet hätte, hat der Betreffende Anspruch auf einen Ausgleichsurlaubstag, der in den 3 auf den Tag nach dem Feiertag folgenden Monaten in Anspruch genommen werden muss. Beispiel: 2004 fällt der 1. Mai auf einen Samstag. Ein Arbeitnehmer, der normalerweise von Montag bis Freitag arbeitet, hat Anspruch auf einen Ausgleichsurlaubstag, der bis spätestens am 2. August 2004 in Anspruch genommen werden muss. Lässt der Firmenbetrieb es nicht zu, dass der Ausgleichsurlaubstag in den folgenden 3 Monaten in Anspruch genommen werden kann, muss der Ausgleichsurlaubstag vor Jahresende in Anspruch genommen werden. Hiervon ausgenommen sind Feiertage, die in die Monate November und Dezember fallen. Sie können in den 3 ersten Monaten des folgenden Jahres nachgeholt werden. Beispiel: 2004 fällt der 25. Dezember auf einen Samstag. Ein Arbeitnehmer, der normalerweise von Montag bis Freitag arbeitet, hat Anspruch auf einen Ausgleichsurlaubstag, der spätestens am 31. März 2005 in Anspruch genommen werden muss. Fällt ein Feiertag mit einem Tag zusammen, an dem der Arbeitnehmer nur 4 Stunden oder weniger gearbeitet hätte, hat der Betreffende Anspruch auf die Vergütung der Stunden, die normalerweise an diesem Tag geleistet worden wären, und auf einen halben Ausgleichsurlaubstag. Beispiel: Ein Arbeitnehmer, der normalerweise am Montag 3 Stunden arbeitet, hat für Ostermontag Anspruch auf die Vergütung dieser 3 Stunden und auf einen halben Ausgleichsurlaubstag.
Das ganze PDF unter: http://www.ak.lu/Doc/continue.asp?CatId=2 2004/2 AK vous informe Die gesetzlichen Urlaubsregelungen
Was zu beachten ist: Wenn jemand an diesem Feiertag krankgeschrieben ist, so hat er kein Anrecht auf den Ersatzfeiertag!!!