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Forum / Allgemeines

Familienkrankenversicherung  

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mtw2002
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18 Jahren  ago  

Hallo Leute bin Grenzgänger hab einen Sohn der studiert und jetzt 25 Jahre alt wird, nun schreibt mir meine Krankenkasse dass er nur bis 25 Jahre in der Familienversicherung mitversichert ist, er müsste sich nun selbst versichern.

Weiß jemand was darüber ?


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Meffo
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18 Jahren  ago  

Das mit der Altersgrenze von 25 dürfte in L wohl so sein; müsste man, wenn man es genau wissen will, im Code Des Assurances nachschauen.

Nun ist es aber bei der Mitversicherung von Familienangehörigen von Grenzgängern so, dass sich hierbei die Luxemburger Kasse nach den Richtlinien der Kasse des Wohnlandes richtet (falls über diese abgerechnet wird, wie es in solchen Fällen wohl die Regel sein dürfte).

Also müsste man die deutsche Krankenkasse nach deren Bestimmungen oder Reglements bei der Beurteilung des Kriteriums Lebensalter fragen!


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Meffo
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18 Jahren  ago  

Forschungsstudenten sind in L bis zum 27. Lebensjahr mitversichert, http://www.diegrenzgaenger.lu/edito.php?edito_id=1248

--- Kindergeldnachzahlungen bleiben unverzinst

Kindergeld für ein volljähriges Kind zu bekommen, ist gar nicht so einfach: Die Regelungen sind kompliziert und deshalb gibt es viele Fragen, die vor den Finanzgerichten geklärt werden müssen. So kommt es, dass Eltern oft sehr lange auf ihr Kindergeld warten müssen. Da wäre es nett, wenn sich das Geld während der Wartezeit wenigstens verzinsen würde. Leider tut es das nicht. Der BFH hat mit seinem Urteil III R 64/04 vom 20. April 2006 entschieden, dass eine Verzinsung des Kindergeldes im Gesetz nicht vorgesehen ist und verfassungsmäßig auch nicht geboten.

Haben Sie bei Nachzahlung des Kindergeldes Zinsen im Einspruchsverfahren Zinsen verlangt und das Ruhen des Verfahrens beantragt, wird die Familienkasse Sie nun auffordern, Ihren Einspruch zurückzunehmen. Tun Sie das nicht, wird über den Einspruch entschieden - und zwar negativ.

http://www.steuernetz.de/topthema/TT638.html


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Meffo
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18 Jahren  ago  

Kindergeld in L:

Das Kindergeld und die Schulanfangszulage werden bei Studium oder Berufsausbildung bis spätestens zur Vollendung des 27. Lebensjahres weitergewährt, selbst wenn der Studierende heiratet.

Ab dem 18. Lebensjahr muss zu jedem Schulanfang eine Studienbescheinigung eingereicht werden. Bei Semesterstudien gilt dies auch nach den Semesterferien.

Folgende Studien geben Anrecht auf die oben genannten Zulagen:

* Sekundär-, Hochschul- oder Universitätsstudium (klassischer, technischer oder beruflicher Unterricht) mit wenigstens 16 Unterrichtsstunden pro Woche; * Abendkurse der Sekundärstufe (klassischer oder technischer Unterricht); * Lehrverträge unter der Aufsicht einer Berufskammer; * im Rahmen des Studiums vorgesehene Praktika, die für den Erhalt des Abschlussdiploms vorgeschrieben sind.

Nicht anerkannt sind:

* Fernunterricht; * jeglicher als freier Student besuchter Unterricht; * vom Staat finanzierte Ausbildungen für Armee- und Polizeifreiwillige, sowie generell die Ausbildungen für den öffentlichen Dienst.

Der Anspruch auf Kindergeld erlischt ab dem 1. des Monats,

* welcher dem Abbruch des Studiums oder der Berufsausbildung folgt; * welcher dem Erhalt des Abschlussdiploms oder -zeugnisses folgt; * während dem der Lehrling oder Praktikant einen Lohn in Höhe des beitragspflichtigen Mindestlohnes bezieht; * während dem der Student, der parallel zu seinem Studium eine Arbeit ausübt, ein Berufseinkommen in Höhe von wenigstens 80 % des beitragspflichtigen Mindestlohnes bezieht, außer wenn es sich um eine nicht länger als 4 Monate dauernde Ferientätigkeit handelt.

Im Fall einer krankheitsbedingten Unterbrechung des Studiums wird die Zeit der Unterbrechung der Studienzeit gleichgestellt. Die Zahlung erfolgt rückwirkend bei der Wiederaufnahme des Studiums, auf Vorlage hin einer ärztlichen Bescheinigung.