Kindergeld in L:
Das Kindergeld und die Schulanfangszulage werden bei Studium oder Berufsausbildung bis spätestens zur Vollendung des 27. Lebensjahres weitergewährt, selbst wenn der Studierende heiratet.
Ab dem 18. Lebensjahr muss zu jedem Schulanfang eine Studienbescheinigung eingereicht werden. Bei Semesterstudien gilt dies auch nach den Semesterferien.
Folgende Studien geben Anrecht auf die oben genannten Zulagen:
* Sekundär-, Hochschul- oder Universitätsstudium (klassischer, technischer oder beruflicher Unterricht) mit wenigstens 16 Unterrichtsstunden pro Woche;
* Abendkurse der Sekundärstufe (klassischer oder technischer Unterricht);
* Lehrverträge unter der Aufsicht einer Berufskammer;
* im Rahmen des Studiums vorgesehene Praktika, die für den Erhalt des Abschlussdiploms vorgeschrieben sind.
Nicht anerkannt sind:
* Fernunterricht;
* jeglicher als freier Student besuchter Unterricht;
* vom Staat finanzierte Ausbildungen für Armee- und Polizeifreiwillige, sowie generell die Ausbildungen für den öffentlichen Dienst.
Der Anspruch auf Kindergeld erlischt ab dem 1. des Monats,
* welcher dem Abbruch des Studiums oder der Berufsausbildung folgt;
* welcher dem Erhalt des Abschlussdiploms oder -zeugnisses folgt;
* während dem der Lehrling oder Praktikant einen Lohn in Höhe des beitragspflichtigen Mindestlohnes bezieht;
* während dem der Student, der parallel zu seinem Studium eine Arbeit ausübt, ein Berufseinkommen in Höhe von wenigstens 80 % des beitragspflichtigen Mindestlohnes bezieht, außer wenn es sich um eine nicht länger als 4 Monate dauernde Ferientätigkeit handelt.
Im Fall einer krankheitsbedingten Unterbrechung des Studiums wird die Zeit der Unterbrechung der Studienzeit gleichgestellt.
Die Zahlung erfolgt rückwirkend bei der Wiederaufnahme des Studiums, auf Vorlage hin einer ärztlichen Bescheinigung.