Hallo,
ich habe mir die Foreneinträge und auch die Gesetzestexte auf Französisch zum Théma Fahrtkostenpauschale durchgelesen. Einige Fragen habe ich dennoch. Vielleicht weiß jemand Rat?
1. Allgemeine Frage: Angenommen ich wohne in Trier-Stadt und arbeite in Luxemburg-Stadt, wird dann bezüglich der Entfernungseinheiten die Luftlinie Trier-Luxemburg herangezogen oder nur Luxemburg bis zum Grenzübergang? Das wird hier immer wieder behauptet, ohne dass ich einen entsprechenden Gesetzestext gefunden habe. Wer weiß Genaueres? Wenn es tatsächlich so sein sollte: bis zu welchem Grenzübergang wird gerechnet? Der nächste zur Luftlinie?
2. Spezielle Frage: Angenommen ich arbeite REGELMÄSSIG in zwei verschiedenen lux. Gemeinden, sagen wir jährlich ungefähr 200 Anfahrten von Trier-Stadt nach Grevenmacher (Außenstelle) und 50 Fahrten nach Luxemburg-Stadt (FIRMENSITZ), wie würde das gerechnet? Arbeitsorte sind dann faktisch Grevenmacher und Luxemburg. Im Gesetzestext steht, dass bei mehreren Einsatzorten unter bestimmten Fällen der Firmensitz zur Berechnung herangezogen wird. (Règlement grand-ducal du 28 décembre 1990 portant exécution de l’article 105bis, alinéas 6 et 7 de la loi, du 4 décembre 1967 concernant l’impôt sur le revenu, Art.1 Seite 1455) - Allerdings gibt es dabei eine Begrenzung auf neun Monate, die mir nicht ganz klar ist, da es bei mir regelmässig ist. Oder wird einfach der Hapteinsatzort zur Berechnung herangezogen? Ist jemand in einer ähnlichen Situation, der Bescheid weiß?
Gruß,
Wolke7