wie verhält sich das bei dem Sachverhalt, wenn der Mann in Luxemburg (ST.K.2/1) arbeitet und die Frau als Geringverdiener unter 1000 € in D brutto bei Steuerklasse 3/1. Durch den geringen Bruttobetrag fällt keine Lohnsteuer an.
Aufgrund Steuerklassen 3-5 in Deutschland muss in Deutschland eine Einkommensteuererklärung abgegeben werden. Die luxemburgischen Einkünfte fallen in D unter den Progressionsvorbehalt. ABER BEACHTEN: Werbungskosten wie z. B. Fahrtkosten D-Arbeitsstelle Lux. in Abzug von den lux. Einkünften bringen. Macht schon einiges aus.
Bei der Einkommensteuererklärung wird der Bruttoverdienst des luxembourger Einkommnens in der Anlage N (Zeile 17) eingetragen. Hierbei werden keine Werbungskosten anerkannt.Der Lohn wird dann unter Progessionsvorbehalt mit reingeholt. Deshalb kommt es meistens vor, dass bei der Steuerklassenzusammen- stellung 3/5 eine Nachzahlung heraus kommt.
Wer in Zeile 17 Anlage N das luxemburger Einkommen einträgt, muss sich über wirklich immense Nachzahlungen nicht wundern! Das hier Eingetragene wird nämlich noch einmal komplett versteuert, wobei Zeile 13 Anlage N nur die Berechnung des Progressionsvorbehaltes auslöst, d.h. nur der Prozentsatz der zu erhebenden Steuer auf das deutsche Einkommen erhöht sich.