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Forum / Allgemeines

Est-Erklärung  

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Viper
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19 Jahren  ago  

wie verhält sich das bei dem Sachverhalt, wenn der Mann in Luxemburg (ST.K.2/1) arbeitet und die Frau als Geringverdiener unter 1000 € in D brutto bei Steuerklasse 3/1. Durch den geringen Bruttobetrag fällt keine Lohnsteuer an.


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VWL
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19 Jahren  ago  

Aufgrund Steuerklassen 3-5 in Deutschland muss in Deutschland eine Einkommensteuererklärung abgegeben werden. Die luxemburgischen Einkünfte fallen in D unter den Progressionsvorbehalt. ABER BEACHTEN: Werbungskosten wie z. B. Fahrtkosten D-Arbeitsstelle Lux. in Abzug von den lux. Einkünften bringen. Macht schon einiges aus.


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SteuerPerle
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19 Jahren  ago  

Durch die Abgabe der Steuererklärung (Pflicht) wird dann wohl Steuer anfallen. Das lux. Einkommen muss dann mit angegeben werden und unterliegt dem sog. Progressionsvorbehalt.


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luci
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19 Jahren  ago  

Bei der Einkommensteuererklärung wird der Bruttoverdienst des luxembourger Einkommnens in der Anlage N (Zeile 17) eingetragen. Hierbei werden keine Werbungskosten anerkannt.Der Lohn wird dann unter Progessionsvorbehalt mit reingeholt. Deshalb kommt es meistens vor, dass bei der Steuerklassenzusammen- stellung 3/5 eine Nachzahlung heraus kommt.


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VWL
183 Messages

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19 Jahren  ago  

Das ist nicht korrekt. Siehe Beitrag von Steuerperle und von mir. Werbungskosten werden definitiv anerkannt!!!


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SteuerPerle
417 Messages

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19 Jahren  ago  

Wer in Zeile 17 Anlage N das luxemburger Einkommen einträgt, muss sich über wirklich immense Nachzahlungen nicht wundern! Das hier Eingetragene wird nämlich noch einmal komplett versteuert, wobei Zeile 13 Anlage N nur die Berechnung des Progressionsvorbehaltes auslöst, d.h. nur der Prozentsatz der zu erhebenden Steuer auf das deutsche Einkommen erhöht sich.