Es ist zwar sehr schön, dass Du eine präzise Frage stellst und eine genauso präzise Antwort erwartest. In Anbetracht der heiklen Situation und dass wir wohl keine geschulten Sachbearbeiter aus dieser Verwaltung hier im Forum sitzen haben (noch nicht einmal einen Praktikanten?!), würde ich empfehlen, sich tatsächlich die Zeit zu nehmen, um bei der CNPF in dieser entscheidenden Frage von "Familieneinsatzplanung" vorzusprechen.
Ich kann aber hier schon mal versuchen, etwas die Geschichte aufzuhellen, soweit ich dies der CNPF Broschüre 3.6.2 entnehmen kann,
http://www.diegrenzgaenger.lu/edito.php?edito_id=1035
3.6.2 Wer ist anspruchsberechtigt und unter welchen Bedingungen?
Die Erziehungszulage wird an den Elternteil ausbezahlt, der Kindergeld erhält, unter der Bedingung, dass dieser:
- seinen Wohnsitz im Großherzogtum Luxemburg hat und tatsächlich hier wohnt oder als Berufstätiger gemäß Verordnung EWG 1408/71 der luxemburgischen Gesetzgebung unterliegt;
- sich hauptsächlich der Erziehung der Kinder widmet.
- auf eine Berufstätigkeit verzichtet oder diese nach dem Mutterschaftsurlaub unterbricht, und kein Ersatzeinkommen bezieht (Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Arbeitslosengeld und Unfallentschädigung);
Alternativ zur letzten Bedingung wird die Erziehungszulage in folgenden Situationen ganz oder teilweise gewährt:
• Beide Elternteile üben nach dem Mutterschaftsurlaub eine Tätigkeit mit geringem Einkommen aus
Falls die Einkommenslage der Eltern nach dem Mutterschaftsurlaub den Verzicht auf eine Arbeitstätigkeit nicht zulässt, wird die Erziehungszulage vollständig gewährt, wenn das gemeinsame berufliche Halbnettoeinkommen des Haushalts
(Bruttoeinkommen abzüglich Sozialbeiträge) den 3, bzw. 4 oder 5fachen beitragspflichtigen Mindestlohn nicht übersteigt, je nachdem, ob ein, zwei oder mehr Kinder im Haushalt leben.
In Betracht gezogen wird das durchschnittliche Monatseinkommen des jeweils dem Bezug der Erziehungszulage vorausgehenden Steuerjahres. Falls das Einkommen zusammen mit der Zulage die Höchstgrenze um weniger als den Betrag der Zulage überschreitet, wird diese teilweise gewährt.
• Ein Elternteil geht nach dem Mutterschaftsurlaub einer Teilzeitarbeit nach
Sollte das Haushaltseinkommen über der erwähnten Höchstgrenze liegen, wird die Erziehungszulage zur Hälfte ausbezahlt, wenn ein
Elternteil eine Teilzeitarbeit ausübt (im Höchstfall eine Halbtagsarbeit), um sich in der Hauptsache der Erziehung der Kinder widmen zu können.
• Nach dem Mutterschaftsurlaub gehen beide Elternteile einer Halbzeitarbeit nach
In diesem Fall wird die Erziehungszulage vollständig ausbezahlt.
Halbnettoeinkommen des Haushalts =
(Bruttoeinkommen abzüglich Sozialbeiträge) den 3, bzw. 4 oder 5fachen beitragspflichtigen Mindestlohn nicht übersteigt, je nachdem, ob ein, zwei oder mehr Kinder im Haushalt leben
Das Ganze verstehe ich demnach so:
1/2 des (gesamten Brutto des Haushalts abzüglich Sozialbeiträge) liegt unter dem 3fachen Mindestlohn, bei 1 Kind.
Bezugszeitraum ist das Steuerjahr vor dem Bezug des Erziehungsgelds.
Ob das in Deinem Fall aber so angewandt werden kann, erscheint mir fraglich, weil die Berufstätigkeit der Frau in diesem Zeitraum ja in L nicht gegeben war.
Mieteinnahmen dürften wohl keine Rolle spielen, da sie ja nicht die Zeit der Eltern in Anspruch nehmen, d.h. es findet keine Konkurrenz von Erziehungszeit und Arbeitszeit oder Erwerbstätigkeit statt.
Es erscheint mir auch noch nicht völlig geklärt zu sein, ob nicht auch Ansprüche in Hinblick Erziehungsgeld gegenüber Deutschland bestehen.
Aber ich empfehle in diesem konkret gelagerten Fall unbedingt eine individuelle Beratung in Anspruch zu nehmen!
(Wenn das bei der CNPF nicht klappt, dann vielleicht bei einem kompetenten Gewerkschaftler).