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Erziehungszulage Einkommensgrenze  

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33pipi05
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19 Jahren  ago  

Hallo, habe noch eine präzise Frage zur Erziehungszulage. Man bekommt diese zu 100%, wenn einer der Eltern zu Hause bleibt und sich der Betreuung des Kindes widmet. Wenn einer arbeitet, halbtags, bekommt man 50% Erziehungszulage. Wenn beide arbeiten, dann bekommt man keine. So weit, so gut. Es gibt nun aber eine Regelung, die besagt, wenn bei einem Kind (bei uns der Fall) das gemeinsame Familieneinkommen unter dem 3-fachen des soz. Mindestlohn liegt (momentan 4235.-), dann bekommt man die Erziehungszulage dennoch voll. Gilt diese Regelung grundsätzlich? Wie wird das Familieneinkommen genau berechnet (Brutto minus Sozialabgaben und Steuern?) Und welches Jahr wird für die Berechnug herangezogen? Das Jahr vor der Geburt ? Werden Mieteinnahmen ebenfalls mit angerechnet? Ich arbeite schon länger ganztags in Lux, meine Frau war im Jahr 2004 arbeitlos (bis Anfang 2004 noch in Dschtl. beschäftigt - 03/05 kam das Kind auf die Welt, bis ca 02/06 bleibt meine Frau zu Hause zur Kinderbetreuung, danach würde sie gerne in Lux arbeiten, ca. 30-35 Std die Woche, also eher mehr als halbtags, ca. 75%(in ihrem Bereich gibt es so gut wie keine Halbtagsstellen)

Nun die Frage: Fällt dann das Erziehungsgeld weg? Wie und wann ist die Berechnungsgrundlage des gemeinsamen Einkommens anzusetzen, 2004/2005(oder dann 2006 wenn sie auch arbeitet)?

Vielen Dank für präzise Antworten!


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Meffo
7079 Messages

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19 Jahren  ago  

Es ist zwar sehr schön, dass Du eine präzise Frage stellst und eine genauso präzise Antwort erwartest. In Anbetracht der heiklen Situation und dass wir wohl keine geschulten Sachbearbeiter aus dieser Verwaltung hier im Forum sitzen haben (noch nicht einmal einen Praktikanten?!), würde ich empfehlen, sich tatsächlich die Zeit zu nehmen, um bei der CNPF in dieser entscheidenden Frage von "Familieneinsatzplanung" vorzusprechen.

Ich kann aber hier schon mal versuchen, etwas die Geschichte aufzuhellen, soweit ich dies der CNPF Broschüre 3.6.2 entnehmen kann, http://www.diegrenzgaenger.lu/edito.php?edito_id=1035

3.6.2 Wer ist anspruchsberechtigt und unter welchen Bedingungen? Die Erziehungszulage wird an den Elternteil ausbezahlt, der Kindergeld erhält, unter der Bedingung, dass dieser: - seinen Wohnsitz im Großherzogtum Luxemburg hat und tatsächlich hier wohnt oder als Berufstätiger gemäß Verordnung EWG 1408/71 der luxemburgischen Gesetzgebung unterliegt; - sich hauptsächlich der Erziehung der Kinder widmet. - auf eine Berufstätigkeit verzichtet oder diese nach dem Mutterschaftsurlaub unterbricht, und kein Ersatzeinkommen bezieht (Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Arbeitslosengeld und Unfallentschädigung);

Alternativ zur letzten Bedingung wird die Erziehungszulage in folgenden Situationen ganz oder teilweise gewährt: • Beide Elternteile üben nach dem Mutterschaftsurlaub eine Tätigkeit mit geringem Einkommen aus

Falls die Einkommenslage der Eltern nach dem Mutterschaftsurlaub den Verzicht auf eine Arbeitstätigkeit nicht zulässt, wird die Erziehungszulage vollständig gewährt, wenn das gemeinsame berufliche Halbnettoeinkommen des Haushalts (Bruttoeinkommen abzüglich Sozialbeiträge) den 3, bzw. 4 oder 5fachen beitragspflichtigen Mindestlohn nicht übersteigt, je nachdem, ob ein, zwei oder mehr Kinder im Haushalt leben. In Betracht gezogen wird das durchschnittliche Monatseinkommen des jeweils dem Bezug der Erziehungszulage vorausgehenden Steuerjahres. Falls das Einkommen zusammen mit der Zulage die Höchstgrenze um weniger als den Betrag der Zulage überschreitet, wird diese teilweise gewährt. • Ein Elternteil geht nach dem Mutterschaftsurlaub einer Teilzeitarbeit nach Sollte das Haushaltseinkommen über der erwähnten Höchstgrenze liegen, wird die Erziehungszulage zur Hälfte ausbezahlt, wenn ein Elternteil eine Teilzeitarbeit ausübt (im Höchstfall eine Halbtagsarbeit), um sich in der Hauptsache der Erziehung der Kinder widmen zu können. • Nach dem Mutterschaftsurlaub gehen beide Elternteile einer Halbzeitarbeit nach In diesem Fall wird die Erziehungszulage vollständig ausbezahlt.

Halbnettoeinkommen des Haushalts = (Bruttoeinkommen abzüglich Sozialbeiträge) den 3, bzw. 4 oder 5fachen beitragspflichtigen Mindestlohn nicht übersteigt, je nachdem, ob ein, zwei oder mehr Kinder im Haushalt leben

Das Ganze verstehe ich demnach so: 1/2 des (gesamten Brutto des Haushalts abzüglich Sozialbeiträge) liegt unter dem 3fachen Mindestlohn, bei 1 Kind. Bezugszeitraum ist das Steuerjahr vor dem Bezug des Erziehungsgelds. Ob das in Deinem Fall aber so angewandt werden kann, erscheint mir fraglich, weil die Berufstätigkeit der Frau in diesem Zeitraum ja in L nicht gegeben war.

Mieteinnahmen dürften wohl keine Rolle spielen, da sie ja nicht die Zeit der Eltern in Anspruch nehmen, d.h. es findet keine Konkurrenz von Erziehungszeit und Arbeitszeit oder Erwerbstätigkeit statt.

Es erscheint mir auch noch nicht völlig geklärt zu sein, ob nicht auch Ansprüche in Hinblick Erziehungsgeld gegenüber Deutschland bestehen.

Aber ich empfehle in diesem konkret gelagerten Fall unbedingt eine individuelle Beratung in Anspruch zu nehmen! (Wenn das bei der CNPF nicht klappt, dann vielleicht bei einem kompetenten Gewerkschaftler).


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33pipi05
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19 Jahren  ago  

Danke Meffo, die Fragen scheinen ja allein durch Broschüren, Veröffentlichungen nicht ganz genau zu lösen sein. Wie ist das genau mit dem Halbnettoeinkommen des Haushalts: Die Hälfte des gesamten Einkommens (Brutto abzgl. Sozialbeiträge) beider Ehepartner darf nicht den 3-fachen beitragspflichtigen Mindestlohn übersteigen (also das komplette Einkommen nicht das 6-fache....). Ist das so richtig?

Den Anspruch aus Dschtl. haben wir geprüft und bekamen die ersten 6 Monate Erziehungsgeld gezahlt, der Rest kam als Differenz aus Lux. Nach den 6 M haben wir wegen der Einkommensgrenze keinen Anspruch in D. mehr, somit komplett aus L. - soweit war es kein Problem. Die zukünftige Situation, wenn meine Frau in L. arbeiten geht, scheint ja wie Du schilderst etwas komplizierter zu sein. Wenn man dadurch finanziell leicht über dem 3-fachen des beitragspflichtigen Mindestlohn liegt, würde man kein Erziehungsgeld mehr bekommen, zusätzlich die schlechtere Steuerklasse + Fahrtgeld und Kinderbetreuungskosten; da steht man hinterher eher schlechter da. Gut, wie du schreibst, am besten bei der CNPF oder Gewerkschaftler informieren. Nochmals danke!


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Meffo
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19 Jahren  ago  

In Deinem Fall ist wirklich nicht alles aus den Broschüren rauszuholen, noch etwa aus den geltenden Gesetzen und Verordnungen. Denn der springende Punkt liegt hier wie so meist darin, wie die Verwaltung diese allgemeinen Regeln auf den konkreten Fall (hoffentlich richtig!) anwendet.

Zum Beispiel kann ich mir einfach nicht vorstellen, dass die Verwaltung nach dem Buchstaben des veröffentlichten Textes vorgeht und von der Einkommenssituation im Vorjahr ausgeht, wenn durch die Aufnahme einer Beschäftigung im laufenden Jahr sich die Situation grundlegend ändert.

Die andere Schwierigkeit, die ich hier bei der Interpretation habe, ist die, dass die Grenzgänger in der Regel nur dann als Anspruchsberechtigte in L einbezogen werden, wenn sie ein Beschäftigungsverhältnis in L nachweisen. Das war aber wohl für die Mutter im Vorjahr nicht der Fall.

Das mit dem Semi-Einkommen verstehen wir beide, glaube ich, auf dieselbe Weise. Das bringt aber rein gar nichts, wenn die Anspruchsvoraussetzungen so nicht von der Behörde akzeptiert werden!

Man sollte sich die Entscheidung auf jeden Fall schriftlich ausführlich begründen lassen (Praktisch gesehen heißt das: Gespräch führen, Antrag stellen, Einspruch einlegen). Da die Situation ja tatsächlich etwas komplizierter zu beurteilen ist, ist es nicht ausgeschlossen, dass man bei der nächsten Instanz erfolgreicher ist.


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piyasa
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19 Jahren  ago  

Hallo, hier bin ich Unwissende ja genau richtig. Ihr seid ja mitten im Thema. Ich hätte dazu auch ein Frage und wäre froh, wenn ihr mir helfen könntet. Folgendes: Ich habe bis zur Geburt meines Kindes ( 08/04) Vollzeit in Lux. gearbeitet. Mein Mann arbeitet nach wie vor Vollzeit in Dtl. Seit dem Ende des Elternurlaubes (04/05) arbeite ich wieder in Lux., allerdings nur noch 40%. Steht mir da die Elternzulage zu? Und wie beantragt man diese? Ich warte immer noch auf den Bescheid zum Kindergeld, will heißen, dass ich bis jetzt noch keins aus Luxi bekomme bzw. den Unterschiedsbetrag zu D nicht bekomme. Vielen Dank schon mal!


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Meffo
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19 Jahren  ago  

Hallo Piyasa, mir scheint, die Mühe mit dem Antrag auf Erziehungsgeld kannst Du Dir sparen. Denn anscheinend hast Du ja schon die Leistung für den Elternurlaub beansprucht.

Das Kumulationsverbot Erziehungsgeld / Elternurlaubsgeld, edito du 15/07/2005 Wenn für dasselbe Kind oder dieselben Kinder sowohl Allocation d'Éducation als auch Indemnité de Congé parental in Anspruch genommen werden

http://www.diegrenzgaenger.lu/edito.php?edito_id=996