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Forum / Allgemeines

Erziehungsgeld - Wiederaufnahme einer Arbeit  

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Lars1001
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18 Jahren  ago  

Hallo Forum,

Ich arbeite in Luxemburg, meine Frau ist im Moment zu Hause, möchte aber evtl. wieder arbeiten gehen. Wie viele Stunden darf Sie arbeiten und wieviel darf Sie verdienen, damit wir weiterhin das volle Erziehungsgeld bekommen? Wer kennt sich aus? Habe gelesen das unser gemeinsames "Halbnettoeinkommen"/Monat den 3-fachen Mindestlohn (bei 1 Kind, das wären ja dann ca. 4500,-) nicht überschreiten darf. Das hiesse ja dann quasi, das jeder von uns 4500,- (Halbnettolohn= 4500*2/2) netto verdienen dürfte, unabhängig von der Anzahl der Arbeitsstunden . Ist das richtig!?

Danke für die Info's


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Meffo
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18 Jahren  ago  

Ich verstehe diesen Text etwas anders, http://www.diegrenzgaenger.lu/edito.php?edito_id=1408

Meine Rechnung geht so: (Brutto A minus Sozialbeiträge a) + (Brutto B minus Sozialbeiträge b) < 3* SSM

Von Arbeitsstunden ist in diesem Fall keine Rede, sondern nur vom beruflichen Gesamteinkommen des Haushalts.

Was mir aber die Sache zu komplizieren scheint: Wenn ein Elternteil in D arbeitet, hat dieser dann nicht einen vorrangigen Anspruch gegenüber dem Wohnland?


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Meffo
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18 Jahren  ago  

Nicht zu vergessen: Bezugszeitraum ist das Steuerjahr davor!


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Meffo
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18 Jahren  ago  

2) Par dérogation à la condition prévue au paragraphe (1) sous c) [c): s'adonne principalement à l'éducation des enfants au foyer familial et n'exerce pas d'activité professionnelle ou ne bénéficie pas d'un revenu de remplacement.] peut également prétendre à l'allocation toute personne qui exerce une ou plusieurs activités professionnelles ou bénéficie d'un revenu de remplacement et qui, indépendamment de la durée de travail presté, dispose ensemble avec son conjoint non séparé ou la personne avec laquelle elle vit en communauté domestique, d'un revenu ne dépassant pas, déduction faite des cotisations de sécurité sociale, (*) trois fois le salaire social minimum de référence si elle élève un enfant; (*) quatre fois le salaire social minimum de référence si elle élève deux enfants; (*)cinq fois le salaire social minimum de référence si elle élève trois enfants et plus.

http://www.cnpf.lu/Lois_interne/L010888-2004.htm

Also das finde ich sehr viel klarer ausgedrückt; ist ja auch französisch! Nichts von wegen "halb-netto" etc.

Genau wie ich gesagt habe: Die Einkommen beider Eltern, ihre Sozialabgaben abgezogen, zusammenaddiert dürfen bei 1 Kind 3mal den sozialen Referenzmindestlohn nicht übersteigen. In diesem Fall darf auch der zweite Elternteil arbeiten gehen. Die Dauer der Arbeitszeit oder wie viele Beschäftigungsverhältnisse das sind, wird ausdrücklich als unbeachtlich erklärt.

Zu diesem Gesetz gibt es allerdings noch Ausführungsbestimmungen in einem Großherzogl. Reglement, das ich nicht eingesehen habe.

Was mir auch noch weiterhin unklar ist, wie die Anwendung aussieht auf die Situation, wenn der Ehegatte des Grenzgängers in D beschäftigt ist. Ich würde annehmen, dass dann erst einmal das Wohnland am Zuge ist mit Leistungen, und L höchstens die übersteigende Differenz übernimmt.


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dirkangela
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18 Jahren  ago  

"Wenn ein Elternteil in D arbeitet, hat dieser dann nicht einen vorrangigen Anspruch gegenüber dem Wohnland?"

Genau das stimmt nämlich und hat zur folge, das mann/frau erst in D einen antrag stellen muß, und sich dann mit derm Bescheid hier in L um die nachzahlung der Differenz und die Weiterzahlung bis zum 2. JAhr bemühen und dabei aus einer Erfahrung viel Glück!!


Anonymous
Anonyme

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18 Jahren  ago  

Soll das heißen das kann kompliziert werden, mir hat man bei der CNPFerklärt das wäre völlig problemlos den Differenzbetrag zu beantragen und auch zu erhalten. Ist das nicht ähnlich wie beim Differenzbetrag beim Kindergeld ?


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dirkangela
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18 Jahren  ago  

Also ich bin jetzt beim 2. Kind seit gut 3 MOnaten dran. Für die Differenzzahlung ist es ja sowieso egal, weil die ja nur einmal jährlich nachträglich kommt.

Ein Arbeiter von uns ist seit 5-6 monaten dran und der bekommt eigentlich das GANZE Kindergeld von der CNPF!!! Kommt einem oft nach Verschleppungstaktik vor.


Anonymous
Anonyme

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18 Jahren  ago  

Aber ich nehme doch mal mal an früher oder später klappt es, wie sieht es denn aus wenn D nach 6 Monaten weniger als 300 Euro zahlt muss man dann nochmal neue Anträge in Lux stellen, erhöht sich dann die Differenzzahlung ? Vielleicht habt ihr ja Erfahrung vom 1. Kind


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dirkangela
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18 Jahren  ago  

Bei mir hat D nach 6 Monaten immer die Zahlungen komplett eingestellt und danach hat dann L die ganze "Allocation familiale" gezahlt. Nur dieses ewige hin und her von Bescheigungen und Papieren und das die Damen am Schalter in L-Stadt einem keine verbindlichen Auskünfte geben können/dürfen/wollen. Telefonisch ist schon mal gar nix erreichbar, da bleibt nur die gute alte POST!!!


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VWL
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18 Jahren  ago  

Sorry, wenn ich mich auch noch mit ner "blöden" Frage beteilige. Wenn Deutschland kein Erziehungsgeld aufgrund der Einkunftsgrenzen zahlt, bekomme ich dann das volle Erziehungsgeld von Luxembourg und wieviel? Benötige ich zur Beantragung in Lux. einen deut. Ablehnungsbescheid?


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dirkangela
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18 Jahren  ago  

Ja , aber nur wenn du die Luxemburger Kriterien erfüllst, d.h. z.b deine Frau zuhause in Elternzeit ist und die Einkommensgrenzen für L nicht überschritten werden ( glücklich wer so viel verdient). momentan sind das bei ganz zuhause: 485,01€/monat Ohne eine Deutsche Ablehnung läuft in L gar nix!!!


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VWL
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18 Jahren  ago  

Elternzeit? Sie hatte vor gehabt nach dem Mutterschutz eine halbe Stelle anzutreten, da Sie ansonsten den Arbeitsbereich später wechseln müsste.


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Lars1001
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18 Jahren  ago  

Danke für die info's


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dirkangela
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18 Jahren  ago  

Dann gibts maximal die Hälfte vom Geld