Siehe Broschüre CNPF,
[auf unserer HOMEpage: DOSSIERS, "Leistungen für die Familie"]:
* Beide Elternteile üben nach dem Mutterschaftsurlaub eine Tätigkeit mit geringem Einkommen aus
Falls die Einkommenslage der Eltern nach dem Mutterschaftsurlaub den Verzicht auf eine Arbeitstätigkeit nicht zulässt, wird die Erziehungszulage vollständig gewährt, wenn das gemeinsame berufliche Halbnettoeinkommen des Haushalts (Bruttoeinkommen abzüglich Sozialbeiträge) den 3, bzw. 4 oder 5fachen beitragspflichtigen Mindestlohn nicht übersteigt, je nachdem, ob ein, zwei oder mehr Kinder im Haushalt leben.
In Betracht gezogen wird das durchschnittliche Monatseinkommen des jeweils dem Bezug der Erziehungszulage vorausgehenden Steuerjahres. Falls das Einkommen zusammen mit der Zulage die Höchstgrenze um weniger als den Betrag der Zulage überschreitet, wird diese teilweise gewährt.
• Ein Elternteil geht nach dem Mutterschaftsurlaub einer Teilzeitarbeit nach
Sollte das Haushaltseinkommen über der erwähnten Höchstgrenze liegen, wird die Erziehungszulage zur Hälfte ausbezahlt, wenn ein Elternteil eine Teilzeitarbeit ausübt (im Höchstfall eine Halbtagsarbeit), um sich in der Hauptsache der Erziehung der Kinder widmen zu können.
• Nach dem Mutterschaftsurlaub gehen beide Elternteile einer Halbzeitarbeit nach
In diesem Fall wird die Erziehungszulage vollständig ausbezahlt.