Hallo Forum, meine Tochter wurde am 09.09.05 geboren. Daraufhin wurden wir von der Kreisverwaltung angeschrieben, einen Antrag auf Erziehungsgeld in Deutschland zu stellen. Wir erklärten aber, dass ich bereits in Luxemburg einen Antrag auf "congé parentale" gestellt habe. Da mein Mann allerdings in Deutschland Einkommen bezieht, MUSSTEN wir trotzdem einen solchen Antrag auch an die Kreisverwaltung stellen... Es kam, wie es kommen musste, uns stand bei erstem Bescheid kein Erziehungsgeld zu, dieser Bescheid wurde jedoch am 04.11.05 zurückgezogen und ein neuer Bescheid erteilt, da sich das Bundeserziehungsgeldgesetz zum 01.01.04 geändert hatte und wir doch Erziehungsgeld in den ersten 6 Lebensmonaten zugute haben. Diesen Bescheid schickte ich natürlich an die CNPF. Und gestern bekam ich die Information, dass ich aufgrund dessen in Luxemburg KEINE Erziehungsgeldzulage während der 6 Monate nach dem Mutterschutz erhalte (und auch nicht in den 2 Lebensjahren)!!! Bislang wurde wohl der Ausgleich in Luxemburg bezahlt, doch auch dies habe sich geändert. Wer hat eine ähnliche Situation, und wie ist er damit umgegangen? Kennt jemand einen Familienrechtsbeistand, der uns beraten kann? Grüße SimHa
Nach meinem Kenntnisstand hat du nach der Geburt (mind.) eines Kindes folgende 3 Alternativen:
1) du nimmst 1/2 Jahr Elternurlaub und bekommst die ca. 1600 € mtl. als Lohnersatz, aber keine mtl. Erziehungszulage (bzw. die Differenz zum dt. Erziehungsgeld) 2) du nimmst 1/1 Jahr Elternurlaub und bekommst ca. die Hälfte der 1600 € als Lohnersatz, aber ... 3) du gehst weiter arbeiten, bekommst dann aber die Differenz zum dt. Erziehungsgeld einmal jährlich ausgezahlt, wenn mind. einer - wenigstens teilweise zu Hause bleibt usw.
Was jetzt neu ist - ich weiß es auch nicht - oftmals erledigen sich die Fragen nach genauem Hinschauen auch von selbst.
An Semmel -
Neu ist: Wenn ein Anspruch auf Erziehungsgeld in Deutschland besteht, (wie es bei SimHA der Fall ist) weigert sich die CNPF die Differenz zu den ca 1600€ zu zahlen. Laut europäischem Recht sind die Luxemburger aber anscheinend verpflichtet, diesen Ausgleich zu zahlen. Dies ist schon eine Stange Geld, die den Betroffenen entgeht. So ca 7000-8000€. NICHT OHNE!!!!
In den EU-Verträgen ist die Freizügigkeit der Arbeitnehmer verankert. Daraus ergibt sich, dass keiner wegen der Staatsangehörigkeit oder des Wohnsitzes in seinen Rechten als Arbeitnehmer diskriminiert werden darf. Dementsprechend ist dann auch der Tenor der Urteile des Europäischen Gerichtshofes bislang. Das hindert freilich in Zeiten knapper Kassen keinen Staat, auf Zeit zu spielen und auf Verhinderungstaktik, nach dem Motto: Mal sehen, wie viele sich durch Abwiegeln, Mobbing oder dumme Gerüchte abschrecken lassen.
Zur Anti-Kumul-Bestimmung siehe:
Das Kumulationsverbot Erziehungsgeld / Elternurlaubsgeld, edito du 15/07/2005 Wenn für dasselbe Kind oder dieselben Kinder sowohl Allocation d'Éducation als auch Indemnité de Congé parental in Anspruch genommen werden, http://www.diegrenzgaenger.lu/edito.php?edito_id=996
Das müsste das Urteil sein:
Europäischer Gerichtshof
"Verordnungen (EWG) Nrn. 1408/ 71 und 574/ 72 - Familienleistungen - Erziehungsgeld - Anspruch auf gleichartige Leistungen im Beschäftigungsmitgliedstaat und im Wohnmitgliedstaat"
1. Eine Person besitzt die Arbeitnehmereigenschaft im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 1408/ 71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in ihrer durch die Verordnung (EG) Nr. 1386/ 2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2001 geänderten und aktualisierten Fassung, wenn sie auch nur gegen ein einziges Risiko im Rahmen eines der in Artikel 1 Buchstabe a dieser Verordnung genannten allgemeinen oder besonderen Systeme der sozialen Sicherheit pflichtversichert oder freiwillig versichert ist, und zwar unabhängig vom Bestehen eines Arbeitsverhältnisses. Es ist Sache des nationalen Gerichts, die notwendigen Prüfungen vorzunehmen, um festzustellen, ob die Klägerinnen der Ausgangsverfahren in den Zeiträumen, für die die fraglichen Leistungen beantragt wurden, einem Zweig des österreichischen Systems der sozialen Sicherheit angehört haben und damit unter den Begriff "Arbeitnehmer" im Sinne von Artikel 1 Buchstabe a fielen.
2. Räumen die Rechtsvorschriften des Beschäftigungsmitgliedstaats und die des Wohnmitgliedstaats eines Arbeitnehmers diesem für denselben Familienangehörigen und für denselben Zeitraum Ansprüche auf Familienleistungen ein, so ist der für die Gewährung dieser Leistungen zuständige Mitgliedstaat nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 574/ 72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung Nr. 1408/ 71 in der durch die Verordnung (EG) Nr. 410/ 2002 der Kommission vom 27. Februar 2002 geänderten und aktualisierten Fassung grundsätzlich der Beschäftigungsmitgliedstaat.
Übt jedoch eine Person, die das Sorgerecht für die Kinder hat, insbesondere der Ehegatte oder der Lebensgefährte des Arbeitnehmers, eine Erwerbstätigkeit im Wohnmitgliedstaat aus, so sind die Familienleistungen nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i der Verordnung Nr. 574/ 72 in der durch die Verordnung Nr. 410/ 2002 geänderten Fassung von diesem Mitgliedstaat zu gewähren, unabhängig davon, wer der in den Rechtsvorschriften dieses Staates bezeichnete unmittelbare Empfänger dieser Leistungen ist. In diesem Fall ruht die Gewährung der Familienleistungen durch den Beschäftigungsmitgliedstaat bis zur Höhe der in den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats vorgesehenen Familienleistungen.
EuGH, Urteil vom 7. 6. 2005 - C-543/ 03 (Lexetius.com/2005,1050)
Hallo, habe Gesetzestext gelesen, und das bestätigt meine Ablehnung des Elternurlaubsentschädigung durch die CNPF, leider traurig, aber wahr !!! Des Weiteren besteht ein Abkommen zwischen Luxemburg und Deutschland, wo es wie folgt heißt: "Das Gerichtsurteil des EuGH vom 07.07.05 ist ausschließlich anwendbar auf Familienleistungen. Die Elternurlaubsentschädigung ist jedoch als eine Ersatzlohn ähnliche Leistung anzusehen und ist somit nicht den Bestimmungen des Artikels 73 der EWG Verordnung 1408/71 (Differenzzahlung) zuzuordnen."
Hallo !
Die Caisse verlangt eine Bescheinigung aus Deutschland, "dass beide Elternteile kein Anrecht auf Erziehungsgeld haben, mit Angabe der Hinderungsgründe".
Ich habe eine Bescheinigung, woraus hervorgeht, dass "beide Elternteile keinen Antrag auf Erziehungsgeld in Dt. stellen und auf einen evtl. Anspruch auf Leistungen nach dem BErzGG verzichten" vorgelegt.
Mein Antrag auf Elternurlaub wurde heute bewilligt.
Hallo, also ich bin im 7. Monat, verheiratet und arbeite in Luxemburg. Mein Mann arbeitet in Deutschland. Was muss ich tun, damit ich an die ca. 1600 Euro Erziehungsgeldzulage monatlich komme? Von jeder Seite hört man was anderes! Wer hat diese ca. 1600 Euro denn schon von Euch bekommen? Und was habt ihr dafür getan? Bitte helft mir !!!