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Forum / Allgemeines

Eintragung luxemburger Gehalt in deutscher Steuererklärung  

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simo7katze
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17 Jahren  ago  

Hallo,

ich bin seit dem 7.7.07 verheiratet und habe mir hier in Deutschland die Steuerklasse III eintragen lassen. Mein Mann, der ganzjährig in Luxemburg arbeitet hat somit automatisch Steuerklasse V. Bei der Steuererklärung muß ich demnach die gemeinsame Veranlagung wählen. Wo wird hier das Gehalt meines Mannes eingetragen, da das Einkommen ja dem Progressionsvorbehalt unterliegt. Und welche Summe netto also nach Abzug der SV und Steuern oder brutto? Welche Unterlagen und Formulare müssen bei der Steuererklärung von meinem Mann mit eingereicht werden. Auf der Steuerkarte der Gemeinde ist ja nichts eingetragen. Muß für Ihn eine besondere Anlage ausgefüllt werden z.B. Formular AUS? Ist zwar noch ein bißchen hin, bis zur Steuererklärung informiere mich aber gerne frühzeitig. Für hilfreiche Antworten wäre ich dankbar.

Gruß Alexandra


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lux01
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17 Jahren  ago  

mein mann und ich sind beide in Steuerklasse V. jeder von euch füllt eine Anlage N aus, dein Mann muss sein brutto Gehalt in Zeile 21 steuerfreier Arbeitslohn nach Doppelbesteuerungsabkommen..... eintragen. eine besondere Anlage muss nicht ausgefüllt werden. am Jahresende bekomme ich immer ein "Compte Individuel de Remuneration" ( was man verdient hat, welche Abzüge usw.) das habe ich dann mitgeschickt. Vlg


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lux01
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17 Jahren  ago  

Sorry, meinte Steuerklasse 4!!!! Haben zwar monatlich etwas mehr Abzüge, aber bekommen am Jahresende etwas zurück. Bei Steuerklasse 3 und 5 muss man in Deutschland meistens (Immer?) nachzahlen!


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Idschi
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17 Jahren  ago  

Hallo, ihr solltet auf jeden Fall auch überprüfen (Lohnsteuersoftware oder Berater) ob ihr bei einer getrennten oder gemeinsamen Veranlagung besser abschneidet.


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VWL
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17 Jahren  ago  

Ihr solltet an den Abzug der Werbungskosten und der steuerfreien Überstunden und Nachtzuschläge denken!!!


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simo7katze
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17 Jahren  ago  

Hallo, was heißt Abzug Werbungskosten (steuerfreie Überstunden oder Nachtzuschläge fallen nicht an)? Meine Werbungskosten wie Fahrtkosten usw. setze ich an. Aber mein Mann kann doch keine Werbungskosten absetzen, da er hier in D keine Steuern bezahlt hat, oder liege ich hier falsch? In diesem Jahr ist für uns noch die Steuerklasse III und V günstiger. Im nächsten Jahr werde ich wahrscheinlich das ganze wieder ändern. Gruß Alex


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VWL
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17 Jahren  ago  

Es können für Einkünfte aus einer nichtselbständigen Tätigkeit in Luxembourg Werbungskosten nach deutschem Recht in Abzug gebracht werden, da sein Gehalt unter den Progressionsvorbehalt fällt und den anzuwendenden deutschen Steuersatz erhöht. Die auf dem Fiche de remuneration bescheinigten Beträge für Nachtarbeit und Überstunden können ebenfalls abgezogen werden.


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simo7katze
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17 Jahren  ago  

Hallo VWL, er bekommt ja bereits 210 Euro monatlich als Fahrkosten aus Lux berücksichtigt, die auch sicherlich irgendwo auf dieser Bescheinigung stehen. Diese Fahrtkosten sind ja geringer als wie in Deutschland (einfache Strecke 130 km). Außerdem hat mein Mann dort eine Zweitwohnung. Kann er die Differenz Fahrtkosten und Zweitwohnung noch mit ansetzen? Liebe Grüße


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VWL
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17 Jahren  ago  

Der Werbungskostenbetrag aus Luxembourg bleibt aussen vor, da ja sein Bruttolohn bescheinigt ist!!! Also 230 Tage x 130 Kilometer x 0.30 €/Kilometer als Fahrtkosten ansetzen. Darüberhinaus würd ich noch probieren die Aufwendungen für die Zweitwohnung als doppelte Haushaltsführung in Abzug zu bringen.


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simo7katze
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17 Jahren  ago  

Vielen, lieben Dank für die ausführliche Antwort, das hat mir sehr geholfen. Ich werde versuchen, alles abzusetzen was möglich ist. Liebe Grüße Alex


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SteuerPerle
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17 Jahren  ago  

Anlage Aus greift da nicht. Es muß nicht pflichtmäßig die Zusammenveranlagung genommen werden. Bitte unbedingt ausrechnen, ob getrennte Veranlagung oder Zusammenveranlagung günstiger ist. Einreichung der Lohnbescheinigung. Und ev. Werbungskosten

www.SteuerPerle.de


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simo7katze
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17 Jahren  ago  

Ich habe aber für die letzten Monate Steuerklasse III gewählt, da ich bereits Vorauszahlungen leisten musste, wegen erhöhtem Freibetrag. Dann muß ich doch die Zusammenveranlagung wählen, oder nicht? Sonst werde ich doch in Steuerklasse IV versteuert, bei der EK. Gruß Alex


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VWL
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17 Jahren  ago  

Nein, musst du nicht. Die Wahl der Veranlagung (Zusammen/Getrennt) kann frei entschieden werden.


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mel
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17 Jahren  ago  

Da bei uns die Situation ähnlich ist, habe ich die Steuererklärung im letzten Jahr vom Steuerberater machen lassen, jetzt habe ich das "Muster" für die kommenden Jahre. Da ich in D halbtags beschäftigt bin, bekomme ich ca. die Hälfte dessen, was mein Mann verdient. Somit war getrennte Veranlagung günstiger. Ich hatte - und habe auch jetzt noch Steuerklasse 3 und bin damit immer gut zurecht gekommen, da ich die Höhe der Nachzahlung abschätzen kann und dafür Geld zurücklege.

Die 2. Steuererklärung für meinen Mann ist eigentlich recht simpel - Mantelbogen, Anlagen Kinder und Anlage N, beim Mantelbogen werden die entsprechenden Versicherungsbeiträge eingetragen, bei Anlage N unter steuerfreiem Arbeitslohn den Bruttolohn abzüglich Werbekosten (Fahrkosten, Kontoführung, Arbeitsmittel ...) eintragen und als Anlage die Berechnung und Kopie der Luxemburger "Certificat der remuneration" beifügen.

Klappt prima!