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Forum / Allgemeines

Einkünfte aus Vermietung in Deutschland in der lux. Erklärung  

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Maacher
89 Messages

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17 Jahren  ago  

jaja, ich weiß es gibt schon viele Threads hier zu diesem Thema, aber mein Problem ist: Was ist eigentlich der aktuelle Stand? Ich möchte mal kurz mein Verständnis zusammenfassen und Euch bitten das zu korrigieren:

1) Grundsätzlich müssen /bzw. können) Mieteinnahmen aus D in Lux nicht angegeben werden

2) Die Einnahmen zählen auch nicht in den Antrag gemäß Art. 157ter LIR, da es hier nur um berufliche Einkünfte geht

3) Ich meine gelesen zu haben, daß sich das nun geändert hat oder ändern soll?

Ich suche seit einer Stunde danach im Forum und konnte leider nichts finden. Es wäre nett, wenn jemand entweder einen Link oder eine kurze Erläuterung posten könnte - vielen Dank im voraus!


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Meffo
7079 Messages

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17 Jahren  ago  

1) Da Grenzgänger als Grenzgänger nur beschränkt steuerpflichtig sind, müssen sie ihre Nicht-Luxemburger Einkünfte nicht angeben.

2) Wenn ein Grenzgänger über 90% seiner beruflichen Einkünfte aus L bezieht, kann er jedoch Antrag nach Art. 157ter stellen, woraufhin er wie ein unbeschränkt Steuerpflichtiger behandelt wird: d.h. alles muss angegeben werden.

Die neue Fassung des Art. 157ter usw. unter: Wann können Sie als Nichtansässiger beantragen, mit ansässigen Steuerpflichtigen gleichgestellt zu werden? (Art. 143ter L.I.R. in der neuen Fassung), http://www.euroluxembourg.lu/Steuern.html


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Maacher
89 Messages

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17 Jahren  ago  

ok danke!

eine frage hab ich noch: für welche steuerzeiträume gilt denn das "alles"? ist das erst mit der neufassung so, oder gilt das schon für alle früheren erklärungen?


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Maacher
89 Messages

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17 Jahren  ago  

ach und vielleicht noch: bezieht sich das dann auch auf zinseinkünfte in D? inwieweit verhält es sich denn dann mit der vermeidung der doppelten besteuerung, denn das wurde ja in D schon versteuert?


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Hamisso
2364 Messages

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17 Jahren  ago  

Man muss unterscheiden zwischen (1) der Steuerbasis, d.h. das zu versteuernde Einkommen, auf den der jeweilige Steuersatz angewandt wird; (2) das (manchmal fiktive) Einkommen, das zugrunde gelegt wird, um den jeweils anzuwendenden Steuersatz festzusetzen.

Beim Progressionsvorbehalt oder bei der Gleichbehandlung mit Ansässigen gibt es eine Differenz zwischen (1) und (2).

Das heißt: Der nach (2) fetgesetzte Steuersatz (5) wird angewandt auf die Basis, wie sie nach (1) zustande kommt.

Konkretes Beispiel: Die Zinseinkünfte (minus entsprechende Werbungskosten) werden bei der Gleichstellung nach (2) hinzuaddiert, um den Steuersatz festzusetzen. Angewandt wird der Steuersatz jedoch lediglich auf die Einkünfte aus L.

(Der ganze Antrag macht nur Sinn, wenn sich durch negative Einkünfte die Gesamtsituation des Hauhalts verschlechtert.)


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Maacher
89 Messages

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17 Jahren  ago  

ok danke für Eure Antworten!