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Forum / Allgemeines

Einkommensteuerrecht  

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Jack
117 Messages

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17 Jahren  ago  

Hallo,

die Tage ist ja der neue Antrag für die Lohnsteuerkarte 2008 gekommen. Jetzt habe ich eine Frage hierzu.

Es wird gefragt ob man mehr als 50% seines Einkommens (Familieneinkommens) in Luxemburg versteuert. Dies habe ich bisher immer bejaht (ich 2/3 meine Frau 1/3), so das ich in die Steuerklasse 2 komme.

In der Steuererklärung wurde ich aber in die Klasse 1a gesteckt, weil meine Frau Geld in Deutschland verdient. Um eine Gleichstellung mit einem ansässigen Luxemburger zu erhalten müssen 90% des Familieneinkommens in Luxemburg verdient werden.

Stimmt das so?

Vielen Dank schon mal im voraus.


Anonymous
Anonyme

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17 Jahren  ago  

Klare Antwort: NEIN.


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Meffo
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17 Jahren  ago  

Dieser Artikel im Einkommensteuergesetz legt fest, wann ansässige und nicht ansässige Steuerpflichtige gleich behandelt werden, http://www.diegrenzgaenger.lu/edito.php?edito_id=459


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Jack
117 Messages

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17 Jahren  ago  

Hallo Meffo,

vielen Dank erstmal für die rasche Hilfe.

Ich hoffe ich verstehe das jetzt richtig, lt. diesem Absatz 2 vom Artikel 157:

Also ich verdiene 100% in Luxemburg meine Frau 100% in Deutschland. Also kann ich in Luxemburg eine Zusammenveranlagung beantragen mit Gleichstellung wie ein Ansässiger, da ja EINER von uns beiden mehr als 90% seines Einkommens in Luxemburg versteuert. Das würde bedeuten, ich kann die Sonderausgaben für 2 anstatt für einen beantragen.

so OK?


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Meffo
7079 Messages

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17 Jahren  ago  

Die Gleichstellung gibt es nicht automatisch, sondern erst auf Antrag. "Gleichstellung" besagt, dass die steuerliche Situation des Steuerpflichtigen so bewertet wird, als wenn er in Luxemburg wohnen würde. Das gibt natürcih Anlass zu einer fiktiven Berechnung des zu versteuernden Haushaltseinkommens, zu dem rechnerisch auch die beruflichen Einkünfte des Familienteils zählen, der nicht in Luxemburg beschäftigt ist. Dazu müssen, meine ich, auch die entsprechenden Sonderausgaben zählen.

Wenn sich bei dieser fiktiven Berechnung (die es nur gibt, um Grenzgänger steuerlich nicht zu diskrimieren!) herausstellen sollte, dass dadurch der Steuerpflichtige keinerlei Vorteil hat, so landet diese im Papierkorb und es gilt wieder die ursprüngliche Berechnungsweise.

Kein Wunder, dass die Steuerbehörde überlastet ist!