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Forum / Allgemeines

Eigenheimzulage in D - Einkommensgrenzen überschritten  

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AlainProst
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19 Jahren  ago  

Diese Frage wurde bestimmtschoneinmal beantwortet, aber ich konnte sie leider nicht finden:

Meine Partnerin und ich (nicht verheiratet) arbeiten in Luxemburg und wollen in Deutschland einHaus bauen. Der Bauantrag wurde bereits 2003 gestellt und 2005 noch einmal geändert (neuer Bauantrag für das gleiche Grundstück). Eigentlich fallen wir somit noch unter die alte Regelung zur Eigenheimzulage.

Die Einkommensgrenzen lagen nach alter Regelung bei 81.000 € (Ledige) vom zu versteuernden Einkommen und bei 70.000 € gemessen an den positiven Einkünften.

Wir liegen mit einem unserer Brutto-Einkommen (der 2 relevanten Jahre) leicht über diesen Werten. Das heisst, nureiner könnte die halbe EHZ beantragen.

Spielt das für das deutsche Finanzamt ein Rolle oder bleiben die Einkommen aus Luxemburg unberücksichtigt?

Gilt für uns die ganz alte Eigenheimzulage oder die von 2005?

Wer kennt vielleicht einen ähnlichen Fall?

Danke.


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SteuerPerle
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19 Jahren  ago  

arbeiten beide in Luxembug? dann wird die Grenze nicht überschritten!


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Maacher
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19 Jahren  ago  

Hallo Alain Prost,

die wohl gute Nachricht ist, dass lt. Eigenheimzulagengesetz die Einkommensgrenze auf die Summe der (positiven) Einkuenfte angewendet wird (der Zusatz in Klammern wurde bei der Neuregelung der Zulage hinzugefuegt) - das heisst, dass sowohl bei der alten als auch bei der neuen Regelung meinem Verstaendnis nach das Luxemburger Einkommen nicht hinzuzaehlt, denn das ist lediglich unter Progressionsvorbehalt, wird aber nicht in die Berechnung dieser Einkuenfte miteinbezogen.

Nach neuer Regelung gibt es uebrigens noch Extrabetraege fuer Kinder glaube ich.

Verlaesslichere Auskunft hierzu erteilt sicher auch das FA Trier.

viele Gruesse, Maacher


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AlainProst
115 Messages

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19 Jahren  ago  

Beide arbeiten in Luxemburg und sind nicht verheiratet. Wenn man das Bruttogehalt von beiden Arbeitnehmern über 2 Jahre hinweg addiert, dann liegt man auch über 140.000 €. Betrachtet man beide Einkommen getrennt, so liegt das eine leicht unter 70.000 € für 2 Jahre und das andere etwas über 70.000 €. Die Einkommensgrenzen der Eigenheimzulage für 2004/05 berechnen sich auf Basis der positven Einkünfte, also Bruttogehalt plus Erträge aus Verpachtung, Vermietung, Zinsen etc. Nur Werbungskosten kann man abziehen. Die Eigenheimzulage vor 2004 bezogt sich bei den Einkommensgrenzen auf das zu versteuernde Einkommen, welches normalerweise gleich oder weniger wie die positiven Einkünfte ist.

Die wichtigste Frage ist: Werden die luxemburger Einkommen einbezogen in die Betrachtungen des deutschen Finanzamtes oder kann man quasi in Luxemburg soviel verdienen wie man will und bekommt trotzdem Eigenheimzulage?

Die zweite Frage ist: Wen man einen Bauantrag 2003 gestellt hat und diesen 2005 geändert hat, welches Datum ist maßgebend für die Eigenheimzulage? Das erste Datum an welchem man grundsätzlich durch den Bauantrag bekundet hat, daß man ein Eigenheim bauen möchte oder das Datum an dem die letzten Pläne eingereicht worden sind?


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SteuerPerle
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19 Jahren  ago  

FRage 1 wurde von Maacher gut beantwortet Frage 2: es müsste der Bauantrag von 2003 gelten, und somit die "alte" Eigenheimzulage


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AlainProst
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19 Jahren  ago  

Danke Euch!

Kinderzulagen gab`s nach ganz alter und letzter EHZ-Regelung.


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dirkangela
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19 Jahren  ago  

Und solange ihr nicht verheiratet sie, könnt ihr nur getrennt die Zulagen bantragen soweit ich das weis, d.h. aber auch das in eurem Haus 2 Wohneinheiten sein müßten, damit jeder getrennt die zulage beantragen könnte. So mein Kenntnisstand bei uns Einzug ende 2003.


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AlainProst
115 Messages

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19 Jahren  ago  

Nein, keine zwei Wohneinheiten für uns. Eine Bauherrengemeinschaft und jeder kann die halbe Eigenheimzulage erhalten. Die Nummer mit den zwei (meist vorgetäuschten) Wohneinheiten wird vom Finanzamt kritisch beäugt.


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dirkangela
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19 Jahren  ago  

na 2x halb macht auch nciht mehr als einmal ganz;)


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Ricola
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19 Jahren  ago  

Muss man 2 x halb beantragen ? Kann nicht auch einer ganz beantragen ? Halb beantragt heißt nämlich auch beantragt. Im Trennungsfall (damit rechnet ja zu Baubeginn nie jemand) sieht es wie folgt aus (kürzlich im Bekanntenkreis aufgetregen: Beide haben jeweils halb beantragt und die EHZ für das erste und zweite Jahr kassiert. Jetzt aber trennung, Haus wird noch dieses Jahr übertragen. Für den, der dann keine Hausbesitzer mehr ist, fällt der Rest der EHZ flach, der Andere kann aber auch nicht die Differenz beantragen und beide können NIE mehr die zweite Hälfte der EHZ beantragen. Deshalb halte ich es (wenn das geht) für besser, das derjenige, der in einem eventuellen Trennungsfall das Eigentum wahrscheinlich behalten wird (evtl. weil es sein Geburtsort ist und der Partner von weit weg kommt oder so... Läßt sich wahrscheinlich nicht so genau bestimmen) die volle Zulage beantragt. Der andere behält dann seinen Anspruch. Auch Interessant, wenn man sich in Jahren nochmal ein neues Domizil erbaut. Kann man eventuell zwei mal Kassieren ???


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agulia
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19 Jahren  ago  

Hallo Ricola, das geht leider in der Praxis nicht. Es kann nur der die Eigenheimzulage beantragen, der auch Eigentümer ist. Und das sind nunmal meist die Ehegatten zusammen. Würde man - Deiner Idee folgend - das Grundstück als auch das sich darauf befindliche Gebäude ausschließlich einem Ehegatten zuordnen, wäre der Verlust bei einer evtl. Trennung wohl ungleich höher als der Verlust einiger € der Eigenheimzulage wegen Objektverbrauch. Zudem stellt sich die Frage sowieso nicht mehr, da die Eigenheimzulage abgeschafft wurde...


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Ricola
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19 Jahren  ago  

Danke für die Info, diese Beschränkung kannte ich nicht. Es soll jedoch eine (wie auch immer geregelte) neue Förderung kommen. Hier werden dann vermutlich "in der Vergangenheit" aufgebrauchte Ansprüche angerechnet.


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Maacher
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19 Jahren  ago  

noch eine Anmerkung zur zweiten Frage: Wenn es sich bei der Aenderung um eine Tektur handelt, d.h. eine kleinere Aenderung, dann ist das soweit ich das mal von unserem Bautraeger gelernt hatte unschaedlich. Wenn es aber 'was groesseres' ist, wie zB mehr Raum, dann wird das vermutlich schaedlich sein. Im Zweifelsfall mal mit dem Architekten / Bautraeger oder Finanzamt / Baubehoerde reden, denn ich glaube das muss anhand der Art der Aenderung geprueft werden.

viele Gruesse, Maacher