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Forum / Allgemeines

Doppelbesteuerung bei verschiedenen Steuern?  

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Luxi
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21 Jahren  ago  

Hallo, die deutsche Muttergesellschaft meiner Firma plant ein Aktienoptionsmodell für Angestellte. Demnach müssen wir in Lux. die eingesparten Euro beim Kauf von Aktien bzw. Optionen als geldwerten Vorteil versteuern. Wenn später mit diesen Aktien Gewinn erzielt wird, so fällt jedoch auf den Gewinn die Quellensteuer an. Bei der Ermittlung des Gewinns wird jedoch der gesparte Preis mit einbezogen, d.h. ein zweites Mal besteuert (dieses Mal jedoch in Dtld.). Frage: Ist das legitim (da auf einer Seite geldwerter Vorteil und auf anderer Seite Quellensteuer, somit verschiedene Steuerarten) oder fällt dies unter das Doppelbesteuerungsabkommen (da der selbe Betrag einmal in Lux. und einmal in Dtld. versteuert wird)?

Vielen Dank für alle Antworten zum Thema...


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bambi
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21 Jahren  ago  

Es gab hier einmal einen Fortsetzungsroman: „Die Versteuerung von Sachzuwendungen (1)“, (2) und (3), http://www.diegrenzgaenger.lu/edito.php?edito_id=221 etc. Dort ist auch etwas über Optionen zu finden. Übrigens gibt es neuerdings auch eine Website der Finanzverwaltung www.impotsdirects.public.lu Dort ist auch Information über die verbindlichen internationalen Steuerabkommen zu finden (allerdings Sämtliches en français).


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Luxi
163 Messages

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21 Jahren  ago  

Erstmals villmols merci für die Antwort 🙂

Allerdings finde ich da nur Infos, dass ich generell geldwerte Vorteile versteuern muss (was imho ja auch ok ist) bzw. dass gleichzeitige Einnahmen nicht grenzüberschreitend doppelt besteuert werden sollten. Im gegebenen Fall jedoch ist ein geldwerter Vorteil beim Erwerb der Optionen und/oder Aktien jetzt gegeben (somit aufgrund meines Lux. Arbeitgebers in Lux. versteuert), der eventuelle Ertrag später fliesst aber auf ein dt. Konto (da dt. Muttergesellschaft Konto in Dtld. führt). D.h. die Quellensteuer fällt in Dtld. an und zwar auf den Gesamtgewinn (da bei der kontoführenden Bank der reduzierte Preis als Kaufpreis geführt wird und somit auch dem Fiskus übermittelt wird).


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Meffo
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21 Jahren  ago  

Vorneweg: Ich bin kein Experte auf dem Gebiet der d.-l.-Versteuerung von Optionen. Aber nur mal logisch-analytisch betrachtet, scheint es mir hier auf 2 Dinge anzukommen: 1. werden die Vorgänge der Einkommenserzielung in L und D als 1 Geschäft oder 2 Geschäfte angesehen; 2. wenn es Einkommenserzielung im Zusammenhang einer einzigen Geschäftstransaktion ist, dann sollte in D die Quellsteuer-Entrichtung in L berücksichtigt werden, also die doppelte Besteuerung in D entfallen. In Fall (2) sollte es also notwendig und hinreichend sein, die Tatsache, dass schon einmal in L Steuer gezahlt wurde, dem Finanzamt in D nachzuweisen. So jedenfalls meine Auffassung als naiver Steuerbürger. Im gegebenen Fall ist es vermutlich die einfachste Lösung, den vorliegenden Fall dem deutschen Finanzamt schriftlich so zu schildern und sich eine verbindliche Beurteilung der Situation geben zu lassen.


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Luxi
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21 Jahren  ago  

Hmm, ich denke, das werde ich dann tun.

Vielen Dank für die Info!