Vergleich Einkommensteuerrecht LU / DE
Wenn man schon einen Vergleich zwischen Luxemburg und Deutschland hinsichtlich des Schwierigkeitsgrades der ESt-Erklärung wagt, so würde ich eher behaupten: Der Apfel fällt nicht weit vom Stamm.
Die „Preißen“ hatten nämlich während ihrer militärischen Besetzung des Großherzogtums u.a. nichts Eiligeres zu tun, als dort das deutsche Steuerrecht zu installieren.
Und die Luxemburger Beamten wissen wohl, was ihnen etwas zusagt. (Wer gibt denn schon gerne leichtherzig auf, was er soeben gerade müsheluig gelernt hat?!) So gelten bis heute die „Abgabenordnung (AO)“ und das „Steueranpassungsgesetz (StA)“ als Rahmenordnung für das Einkommensteuergesetz. Auch bei den älteren Immobilien gelten heute noch (mit Eerhöhungsmultiplikator) die in damaliger Zeit festgesetzten Einheitswerte.
Wenn es dennoch Abweichungen zwischen beiden Ländern gibt, dann ist dies hauptsächlich dadurch zu erklären, dass die absolute Zahl der Fälle in LU eben sehr viel kleiner ist. Die Deutschen haben bei der größeren Zahl von Gerichtsentscheidungen viel mehr Möglichkeiten, die Kasuistik in dt. Gründlichkeit weiter voran zu treiben. So behelfen sich die Luxemburger Behörden auch manchmal, indem sie deutsche Gerichtsfälle studieren. Denn die Wahrscheinlichkeit, dass ein bestimmter Fall in Deutschland schon einmal eingetreten ist, ist rein aus statistischen Gründen einfach höher.
Was die Steuer in Luxemburg für Grenzgänger so vertrackt macht (wenn er sich nicht mit der Tatsache abfinden will, dass seine Lohnsteuer schlicht einbehalten wird), ist sicherlich nicht das Luxemburger Steuerrecht an sich (denn es ist abgesehen von der Höhe der Steuersätze gewissermaßen dasselbe in Grün), sondern folgende Zusatzaspekte:
1. Der Grenzgänger ist im Hinblick auf LU nur ein beschränkt Steuerpflichtiger, d.h. nur für den Teil seiner Einkünfte, die aus LU stammen, einkommensteuerpflichtig. Daraus resultiert das Problem, bei einer vorliegenden Bestimmung jedes Mal eruieren zu müssen: Trifft sie auf mich zu – oder nur auf Ansässige?
2. Es erleichtert die Sache nicht gerade, dass Gesetzessprache Französisch ist. So dass sogar Begriffe aus den dt. Rahmengesetzen notfalls aus dem Französischen ins Deutsche rückübersetzt werden.
3. Für den Grenzgänger ist qua Steuerwohnsitz nicht nur das Steuerrecht in LU, sondern auch das in DE maßgeblich, und noch dazu das europäische Recht sowie das Doppelbesteuerungsabkommen. Die Frage, welche Rechtsquelle trifft auf meinen Einzelfall zu oder genießt den Vorrang, stellt sich in ihrer Dringlichkeit verstärkt.
Es liegt demnach auf der flachen Hand, dass ein Grenzgänger, der diese existentiellen Fragen wirklich attackiert (oder attackieren muss), für Sex fast keinen Bedarf oder zumindest keine Zeit mehr hat. Derartige Bedürfnisse kommen, nach dt. Vorbild, weder auf der Steuerkarte noch in der ESt-Erklärung zum Zuge.