Zu Nordmarc: Nur in Berufen, in denen es einen anerkannte Ausbildung gibt, kann man mit 10jähriger Berufserfahrung einen qualifizierten Lohn bekommen.
Das Thema hat zwar nichts mit Arbeitsrecht zu tun, da Ihr Name aber SteuerLux ist versuche ich es trotzdem :). Ich habe eine Frage zu Einkünften in Deutschland und Luxemburg.
Ein Arbeitnehmer erzielt Einkünfte aus nicht-selbständiger Arbeit in Luxemburg und des Weiteren Einkünfte in Deutschland.
Mache es dabei aus Steuerlicher Hinsicht einen Unterschied, ob die Einkünfte in Deutschland selbständige Einkünfte oder nicht-selbständige Einkünfte sind?
Die Einkünfte in Deutschland werden voraussichtlich die „10% Grenze“ überschreiten. Bsp.: Einkünfte Lux 50.000/- p.a. Einkünfte Deutschland 15.000/- p.a.
Falls Sie ferner etwas zur Sozialversicherungspflicht (25% Grenze) oder zum Arbeitsrecht betragen können, wäre ich Ihnen dankbar.
diese beurteilung hatte ich letztes Jahr von den deutschen Ärzten bekommen der Kontrollarzt war anderer Meinung. Resultat daraus war 2 Monate kein Gehalt bzw Krankengeld und die Kündigung bei meinem damaligen Arbeitgeber so das ich schnellst möglich wieder in Arbeit kommen musste um nicht auf der Strasse zu sitzen
Weasley: Aus steuerlicher Sicht: DA die 90% in L nicht erzielt werden, kann nur noch die Veranlagung als Nicht-Ansässiger geltend gemacht werden, also keine privaten Versicherungen, Zinsen etc. BEi der Kombi Angestellter in dem einen Land und Selbständiger in dem anderen Land geht die Sozialversicherung beim Angestellten vor. Die 25%-Grenze gilt dann gar nicht.
Nordmarc: Ja genau, darum steht in vielen Verträgen "Helfer". Auch ein Allrounder, also ein Mädchen für alles, kann niemals qualifiziert werden. In Luxemburg kennt man nicht den Beruf des Einzelhandelskaufmannes. Die Mitarbeiter in Supermärkten sind daher meistens nur Ladenhilfen. Und werden es immer bleiben.
Pendler111: Nur mit guten Gründen kann ein einmal erteilter Urlaub gestrichen werden. Der Arbeitnehmer muss beweisen können, dass es Willkür wäre. Auch Teilzeit-AN habe die gleichen Rechte wie Vollzeit-AN. Eine Zuweisung von Brückentagen nur für Vollzeit-AN muss einen guten Grund haben. Der AG hat aber auch Ermessen. Der Gegenbeweis wird dem AN selten gelingen.