Beim BMF gefunden - siehe Link unten:
POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin HAUSANSCHRIFT Wilhelmstraße 97, 10117 Berlin TEL +49 (0) 30 18 682-0 E-MAIL [email protected] DATUM 12. April 2011
BETREFF Besteuerung von Grenzpendlern nach Luxemburg GZ IV B 3 - S 1301-LUX/10/10003 IV A 3 - S 0338/11/10004 DOK 2011/0293545 (bei Antwort bitte GZ und DOK angeben) Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Besteuerung des Arbeitslohns unbeschränkt steuerpflichtiger Grenz-pendler, die nach Luxemburg einpendeln, Folgendes: Im Hinblick auf zurzeit mit Luxemburg geführte Konsultationsverhandlungen betreffend die steuerliche Behandlung des Arbeitslohns von Grenzpendlern sind Festsetzungen der Einkommensteuer für Veranlagungszeiträume bis 2010 für unbeschränkt steuerpflichtige Grenzpendler, die nach Luxemburg einpendeln und deren in Deutschland zu versteuerndes Einkommen ausschließlich auf Arbeitslohn beruht, der auf Urlaubstage, Krankheitstage, Betriebsausflüge, Weiterbildungen und Vorträge in Deutschland entfällt, auszusetzen (§ 165 Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 i. V. m. Satz 4 AO). Entfällt der Arbeitslohn solcher Grenzpendler nur zum Teil auf solche Tage, ist die Steuerfestsetzung insoweit vorläufig durchzuführen (§ 165 Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 AO). Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht. Im Auftrag Müller-Gatermann