Hallo, ich habe mal wieder eine Frage zu dem bekannten Thema "beschränkte Steuerpflichtigkeit".
Ich habe zum 01.01.2006 bei meinem neuen Arbeitgeber in Lux begonnen, davor (bis 31.12.2005) war ich ausschliesslich in D beschäftigt und hatte natürlich auch nur dort Einkünfte.
Darf das Finanzamt bei meiner Einkommensteuer 2005 bereits §32b EStG anwenden,obwohl ich in 2005 noch für den gesamten Veranlagungszeitraum unbeschränkt Steuerpflichtiger in D war?