Wer sich in Luxemburg als Arzt, Zahnarzt, Veterinär oder Apotheker niederlassen will und aus einem Nicht-Mitgliedstaat der EU kommt, muss sich wegen Anerkennung seiner Hochschuldiplome an das Hochschulministerium wenden. Wer aus einem Mitgliedstaat kommt, wendet sich sofort an das Gesundheitsministerium.
Bei einem Antragsteller aus einem Nicht-Mitgliedstaat prüft eine Kommission aus Berufsvertretern, ob der Kandidat den Kriterien (z.B. wie viele Ausbildungszeiten in welchen Fächern) entspricht und gibt darüber ein Gutachten ab.
Innerhalb der EU wurden Mindestanforderungen definiert, die Gesetzeskraft haben. Wer diese Mindestnorm erfüllt, kann überall in der EU den Arztberuf ausüben. Dies wird demnächst auch für Kandidaten aus den sog. Beitrittsländern gelten, sobald diese die EU-Mindestnorm erfüllt haben.
In Luxemburg wird der Zugang zu 7 Berufen besonders geregelt: Arzt, Zahnarzt, Apotheker, Veterinär, Rechtsanwalt, Sekundarlehrer in Literatur und Sekundarlehrer für Wissenschaften.
Der Fall einer rumänischen Zahnärztin, die abgelehnt wurde, scheint somit klar zu sein.
Er ist es aber nicht, weil das dazu angerufene luxemburgische Verwaltungsgericht gefunden hat, dass der luxemburgische Gesetzgeber schlampig gearbeitet hat.
In Artikel 4 des Gesetzes über das Hochschulwesen wird die Konkretisierung der Zulassungskriterien einem Reglement überlassen. Es widerspricht jedoch der Verfassung, dass ein Reglement andere als von einem Gesetz selbst festgelegte Kriterien definiere. (Quelle: lmo, „tageblatt“ 13.1.2003)