hier deine offizielle Antwort:
"Ausgleich der Überstunden
Arbeitnehmer (mit Ausnahme der Führungskräfte), die Überstunden leisten, müssen diese mit Ruhezeiten ausgleichen. Die geleisteten Überstunden können:
entweder mit vergüteter Ruhezeit ausgeglichen werden;
oder einem Arbeitszeitkonto gutgeschrieben werden, wobei die entsprechenden Modalitäten per Tarifvertrag oder sonstigem Abkommen zwischen den Sozialpartnern festgelegt werden.
Eine geleistete Überstunde wird mit anderthalb Ruhestunden ausgeglichen.
Kann der Arbeitnehmer aus betriebsorganisatorischen Gründen die Ausgleichszeiten nicht in Anspruch nehmen oder verlässt er das Unternehmen, bevor er die Ausgleichszeiten nehmen kann, werden die geleisteten Überstunden in Höhe von 140 % seines üblichen Stundenlohns vergolten. Diese Ausgleichssätze sind Mindestsätze. Ein Tarifvertrag oder sonstiges Abkommen zwischen den Parteien kann höhere Sätze vorsehen.
Die für die Überstunden bezogene Vergütung ist steuerfrei und teilweise von den Sozialversicherungsbeiträgen befreit:
100 % des üblichen Stundenlohns , d.h. das Grundgehalt, sind steuer- und sozialabgabenfrei, mit Ausnahme der Beiträge für Sachleistungen (Krankenversicherung - Gesundheitsfürsorge) und des Pflegeversicherungsbeitrags;
die restlichen 40 % des üblichen Stundenlohns sind komplett steuer- und sozialabgabenfrei.
Diese Befreiung gilt sowohl für den Arbeitnehmeranteil als auch für den Arbeitgeberanteil der Sozialversicherungsbeiträge."
ps - findet man mit dem Suchbegriff "Überstunden" in 3 sek auf guichet.lu