logo site
icon recherche
Forum / Allgemeines

Außergewöhnliche Belastungen bei Steuererklärung  

Anonymous
Anonyme

Offline

20 Jahren  ago  

Hallo,

ich brüte gerade über meiner 2004er Steuererklärung für Luxembourg, speziell bei den Außergewöhnlichen Belastungen und die Abzugsmöglichkeiten im Rahmen der Steuererklärung.

An dieser Stelle habe ich mehrere Fragen, die ich online über die verschiedenen Homepages nicht klären konnte bzw. keine Details gefunden habe.

Ich darf oder besser kann im Rahmen verschiedener Höchstgrenzen (Berechnung über %-Sätze vom Einkommen) außergewöhnliche Belastungen in der Steuererklärung ansetzen:

- Kann mir jemand die genauen %-Sätze mitteilen, ab welchem Einkommen (Brutto oder zu versteuerndes Einkommen?) welcher %-Satz genommen wird. - Hat schon mal jemand versucht, Kosten einer Lasik Operation einr AugenKlinik als außergewähnliche Belastungen abzusetzen mit Erfolg?

Vielen Dank

Gruß


Profilbild von
SteuerPerle
417 Messages

Offline

20 Jahren  ago  

Man spricht hier von der normalen Belastbarkeit: es gibt hier eine ausführliche Tabelle, hier nur ein kleiner Ausschnitt: Einkommen von 40.000 bis 50.000 Euro bei Steuerklasse 2.0 wären das 7 % und bei Steuerklasse 1: 8 % des besteuerbaren Einkommens.

Also erst wenn man darüber hinausgehende Aufwendungen hat, machen sie sich steuerlich bemerkbar. Ich meine, daß alle Klinikkosten aussergewöhnliche Belastungen sind.


Profilbild von
Hamisso
2364 Messages

Offline

20 Jahren  ago  

Eigentlich sind Ausgaben der privaten Lebensführung nicht von der Einkommensteuer abzusetzen. Es gibt jedoch laut Gesetz eine Liste von Fällen, in welchen duies dennoch als "außergewöhnliche Belastung" möglich ist, wenn solche unvermeidlichen privaten Ausgaben über das gewöhnliche Maß hinausgehen. Dazu zählen etwa hohe Ausgaben im Krankheitsfalle. Praktisch gesehen, würde ich meinen, dass von dem Steuerpflchtigen nicht verlangt qwerden kann, dass er die Höchstgrenzen etc. pp. im Einzelnen kennt. Ich würde maximal möglich alles angeben und die Deckelung dem Steuerbeamten überlassen. Auch der ist froh, wenn er seine Arbeit gut machen und was streichen darf!


Profilbild von
SteuerPerle
417 Messages

Offline

20 Jahren  ago  

das meine ich auch. Es dürfte auch dem steuerlichen Laien schwer fallen das besteuerbare Einkommen festzustellen. Das sollte man dem Finanzamt überlassen, die auch den Prozentsatz ermitteln. Aber kontrollieren sollte man es doch!


Profilbild von
Meffo
7079 Messages

Offline

20 Jahren  ago  

Das Kuriose ist: Während man einem Steuerpflichtigen keine steuertechnische Kompetenz unterstellen darf, darf man diese professionelle Kompetenz zu Recht bei einer Steuererklärung, die ein Steuerberater (mit-)unterzeichnet. Man kann sich daher im Einzelfall schlechter stellen, zumindest wenn der Steuerberater einen Fehler gemacht hat. Da bleibt evtl. Haftung (wenn man den Fehler nachweisen kann). Generell jedoch wird kein Steuerbeamter etwas zu Gunsten des Steuerpflichtigen berücksichtigen, von dem er nichts wissen kann. Also möglichst alle entsprechenden Belege beibringen! (Wo und wie viel berücksichtigt werden kann, ist dann die zweite Frage.)


Anonymous
Anonyme

Offline

20 Jahren  ago  

ich danke euch allen für die info´s und wünsche euch allen einen schönen sonningen tag