http://www.itm.etat.lu/droit/de/1/1.7/1.htm
sagt:
Die sofortige Benachrichtigung des Arbeitgebers und die Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
Der wegen einer Krankheit oder eines Unfalls arbeitsunfähige Arbeitnehmer ist verpflichtet, dies dem Arbeitgeber oder dessen Vertreter am Tage der Arbeitsverhinderung persönlich oder durch einen Dritten mitzuteilen.
Die Mitteilung an den Arbeitgeber kann mündlich oder schriftlich erfolgen.
Der Arbeitnehmer ist gesetzlich verpflichtet, spätestens am dritten Tag seiner Abwesenheit dem Arbeitgeber eine ärztliche Bescheinigung über seine Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer vorzulegen.
Nach Auffassung des Berufungshofes (11. Juni 1992, Joëlle PACI / FRIEDEN S.à r.l.) obliegt es dem Arbeitnehmer, der sich auf den Kündigungsschutz beruft, die Erfüllung seiner Obliegenheiten zu beweisen. Insoweit reicht es nicht aus, daß der für mehr als drei Tage arbeitsunfähige Arbeitnehmer den Beweis dafür anbietet, daß er seinen Arbeitgeber angerufen hat, um ihm seine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit mitzuteilen. Vielmehr muß er nachweisen, daß er seinen Arbeitgeber über seine Arbeitsunfähigkeit und die voraussichtliche Dauer dieser Arbeitsunfähigkeit spätestens am dritten Tag seiner Abwesenheit mittels ärztlicher Bescheinigung informiert hat.
Auf der Linie dieser Rechtsprechung hat der Berufungshof (20. Januar 1994, EUROTRACK / GATIGNON) das Beweisgebot des Arbeitnehmers, daß er die ärztliche Bescheinigung vor Ablauf des dritten Tages seiner Abwesenheit zur Post gegeben oder hat geben lassen, d.h. abgesandt hat, als unerheblich und unzulässig im Sinne des ausdrücklichen Gesetzeswortlauts abgewiesen.
Nach Auffassung des Berufungshofes (11. Juni 1992, Joëlle PACI / FRIEDEN S.à r.l.) kann die Nichterfüllung der Pflicht des Arbeitnehmers, dem Arbeitgeber seine Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer mitzuteilen, einen wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung darstellen. Der Berufungshof geht nämlich davon aus, daß die Nichterfüllung der dem Arbeitnehmer obliegenden Mitteilungspflicht nicht nur zu einem Verlust des Kündigungsschutzes führt, sondern außerdem eine schwere Pflichtverletzung darstellen kann.
In einem Urteil vom 23. Dezember 1993 (PAPETERIE HOFFMANN / ARENS) hat der Berufungshof allerdings ausgeführt, die Nichterfüllung der Pflicht des Arbeitnehmers, den Arbeitgeber oder dessen Vertreter am Tag der Verhinderung zu informieren oder ihm spätestens am dritten Tag seiner Abwesenheit eine ärztliche Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer vorzulegen, stelle nicht automatisch eine Verhaltensweise oder eine Pflichtverletzung dar, die die sofortige Entlassung des Arbeitnehmers rechtfertige; der Richter müsse das Vorliegen eines wichtigen Grundes anhand der gesetzlich vorgesehene Kriterien prüfen (vgl. auch Berufungshof, 14. Dezember 1995, Jessy FUNCK / PAVIMA S.à r.l.).
Ebenso hat der Berufungshof (16. Juni 1994, KRUPPERT / EURO-COMPOSITES S.A.) entschieden, daß die Unterlassung der Mitteilung am Tag der Verhinderung sowie der Übermittlung einer ärztlichen Bescheinigung am vierten Tag statt am dritten sicherlich eine schuldhafte Nachlässigkeit darstellt, nicht aber, wenn weitere Umstände nicht vorliegen und diese Nachlässigkeit einmalig ist, eine Pflichtverletzung solchen Ausmaßes, daß sie eine fristlose Kündigung rechtfertigen und damit dem Arbeitnehmer das Recht auf die gesetzliche Kündigungsfrist nehmen könnte.
In einem Urteil vom 23. März 1995 (INDUSTRIAL BANK OF JAPAN / Diarmuid HEALY) hat der Berufungshof indessen entschieden, daß die fehlende Anzeige des Arbeitnehmers über die Fortdauer seiner Arbeitsunfähigkeit eine schwere Pflichtverletzung darstellt, die die Fortsetzung der Arbeitsbeziehung unmittelbar und endgültig unmöglich macht. Im fraglichen Fall hatte der Arbeitgeber mit einem früher zugestellten eingeschriebenen Brief seine Versuche, mit dem Arbeitnehmer Kontakt aufzunehmen, und die durch die fehlende Information über die voraussichtliche Dauer der Abwesenheit dieses Arbeitnehmers entstandenen Schwierigkeiten deutlich bekundet.
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einmal denke ich, dass es kein problem sein dürfte, den arzt zu bitten, die AU gerade an den betrieb zu faxen. mit der faxbestätigung hat man dann seine abgabebestätigung.
oder man scannt das gute stück ein und emailt es, danach die als "gesendet" abgespeicherte mail ausdrucken.
vielleicht sicherheitshalber den ag kurz anrufen, ob es angekommen ist.
aber mal ganz abgesehen davon:
wenn du krank bist, geh direkt!! zum arzt. dann kannst du gleich am ersten tag die bescheinigung per post schicken, dann ist sie wahrscheinlich am 3. tag da.
wenn es etwas ist, was sich verlängert und du erst am 3. tag zum arzt gehst, dann haut das aber wie oben vorgeschlagen hin.
ich bin ja selbst arbeitgeber, und in einem guten arbeitsverhältnis ist es auch wirklich kein problem, mit dem ag zu sprechen. wenn meine angestellten krank sind, rufen sie an und sagen: ich war beim arzt, bin krankgeschrieben bis zum Xten und habe gerade die krankmeldung eingeworfen.
das ist für mich kein problem...
sun