Hallo, hat jemand den Inhalt des o.g. Artikels in evtl. in deutscher Sprache
Vielne Dank
"Berufliche Einkünfte" sind Einkünfte aus nicht selbständiger oder selbständiger Tätigkeit oder Ersatzeinkommen wie Arbeitslosen-, Krankengeld oder Rente/Pension. Kapitalerträge und Mieterträge zählen dazu also mit Sicherheit nicht; sie sind in dem Land zu besteuern, wo sie anfallen. Einkünfte und Verluste aus den verschiedenen Einkunftsraten desselben Kalenderjahres können miteinander verrechnet werden, wenn nichts anders Lautendes bestimmt ist. Ob ein Verlustvor- oder -rücktrag in L von einem Steuerjahr ins andere möglich ist, bin ich im Augenblick überfragt.
Ja, in L. Generell ist man im Lande des Wohnsitzes mit seinem Welteinkommen steuerpflichtig. Man muss also die Mieteinnahmen, die in D erzielt werden, nicht nochmals in L versteuern (Doppelbesteuerungsabkommen), wohl aber wird das im Ausland erzielte Einkommen in L dazu genommen, um einen höheren Steuersatz zu holen. (Dasselbe Vorgehen wie in D, aber von L aus gesehen!) Hat aber mit dem Art. 157ter nichts zu tun.