Nach meiner Einschätzung handelt es sich hier um eine missverständliche Übersetzung in dieser Broschüre. Wenn man das zuvor Geschriebene heranzieht sowie den französischen Urtext, dann gelangt man zu dieser Einschätzung.
Zuvor heißt es in der Broschüre:
"Kündigungsschutzfrist
Dauert die Krankheit oder Arbeitsunfähigkeit länger als 26 Wochen an, kann der
Arbeitgeber den Arbeitsvertrag kündigen."
Sodann heißt es zum Thema Krankengeld:
"Krankengeld
Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als 26 Wochen (Kündigungsschutzfrist) an,
hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Krankengeld, solange die Arbeitsunfähigkeit
nach Einschätzung des medizinischen Kontrolldienstes der Sozialversicherung anhält.
Das Krankengeld wird allerdings nur höchstens 52 Wochen gezahlt, selbst wenn
während der Arbeitsunfähigkeitszeit eine neue Krankheit auftritt.
Seit 1. Mai 2005 ist der Krankengeldanspruch auf insgesamt 52 Wochen in einem
Bezugszeitraum von 104 Wochen beschränkt.
Angerechnet werden dabei alle persönlichen Arbeitsunfähigkeitszeiten wegen
Krankheit, Berufskrankheit oder Arbeitsunfalls, die im Verlauf des Bezugszeitraums eingetreten sind, der am Tag vor einer neuen Arbeitsunfähigkeitszeit endet."
Dann wird ein Bespiel gegeben, worin die fragliche Formulierung auftaucht:
"Ein Arbeitnehmer ist von 30.5.2005 bis 31.1.2006, von 1.3.2006 bis 1.7.2006 und von 1.1.2007 bis 31.1.2007 krank. Bei einem 104-wöchigen Bezugszeitraum von
30.5.2005 bis 30.5.2007 war er somit länger als 52 Wochen krank.
Die Krankengeldzahlung wird ab 1. Februar 2007 eingestellt und der Arbeitsvertrag von Rechts wegen gekündigt."
In Franzöisch heißt ist dies so formuliert:
"L’indemnité pécuniaire cesse à partir du 1er février 2007 et le contrat de travail est résilié de plein droit."
Das übersetze ich allerdings so ins Deutsche:
"Der Arbeitsvertrag kann mit vollem Recht gekündigt werden."
Mit anderen Worten: Nach Ablauf dieser Frist besteht kein Kündigungsschutz mehr; der Arbeitgeber hat das Recht zu kündigen.
Von einem Automatismus allerdings kann ich hier nichts entdecken.
Das heißt: Ohne Kündigung endet auch kein Arbeitsvertrag (unbefristet!; befristete Arbeitsverträge enden, wenn man so will, "automatisch" mit Erreichen der vereinbarten Frist).