Hab mich jetzt mit den Krankenkassen persönlich auseinandergesetzt, da die Agentur für Arbeit willkürlich entscheidet und blockiert, wo sie kann. Überhaupt ist die Agentur für Arbeit in Trier sehr 'zurückhaltend' mit entsprechenden Informationen.
Für diejenigen, die sich in ähnlicher Situation wiederfinden - laut Auskunft meiner deutschen und der luxemburger Kasse sieht die Lage wie folgt aus:
Fall I: Kündigung zum 31.07. - Arbeitslosmeldung in D ab 01.08. - Krank ab 01.08. - Worst Case Scenario, weil das A-Amt in D, dadurch, dass der Arbeitslose dem Arbeitsmarkt ab dem 1. Tag der Arbeitslosigkeit NICHT 1 Tag zur Verfügung gestanden hat, die Leistung verwehrt und zwar bis zum Ende der AU.
Fall II: Wie oben, aber arbeitsunfähig ab 02.08. - in dem Fall ist das Arbeitsamt zur Leistung verpflichtet, auch im Krankheitsfall, da der Arbeitssuchende bereits 1 Tag dem Arbeitsmarkt zur Verfügung gestanden hat.
Fall III: wie oben, aber Beginn der AU noch während der Kündigungsfrist, z. B. 31.07. Beginn der Arbeitsunfähigkeit. In diesem Fall ist die CMEP in Lux zur Fortzahlung der Bezüge verpflichtet! Das Arbeitsamt in D zahlt in dem Fall nichts (siehe Fall II). Bei Beendigung der AU ist zu beachten, dass man möglichst schnell Kontakt mit seiner alten oder zukünftigen Krankenkasse in D aufnimmt und sich eine Mitgliedsbescheinigung ausstellen lässt. Beispiel: Die AU beginnt am 31.07. und endet am 15.08. - Fortzahlung der Bezüge durch die Caisse Maladie in Lux bis 15.08. Ab 16.08. greift/beginnt die Arbeitslosigkeit in D und die Mitgliedschaft in der deutschen Kasse.
Zur Arbeitslosigkeit in D nach Kündigung in Lux ist es auch so, dass die Agentur für Arbeit nach 'Härtefall' entscheidet, ob sie das Arbeitslosengeld vorläufig zahlt, wenn noch nicht das Formular E301 vom Arbeitsamt in Lux ausgefüllt wurde und dem A-Amt in D vorliegt. Sie fordern dann sämtliche Ersatz-Belege (Arbeitsvertrag, Gehaltsabrechnungen der letzten vier Monate, Kündigungsschreiben, etc.) an und zahlen evtl. trotzdem nicht, selbst wenn das Formular E301 vom Arbeitgeber ausgefüllt wurde und dem A-Amt in D vorliegt. Auch hier muss man am Ball bleiben, dass man das Formular so schnell wie möglich auch vom Arbeitsamt in Luxemburg zur Vorlage in D bekommt!