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Forum / Allgemeines

Arbeitsrecht - Kündigung  

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tipsi
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20 Jahren  ago  

Hallo, ich habe ein grösseres Problem und komme auf den offiziellen Seiten nicht weiter, da mein franz. nicht gut genug ist. Nun meine Situation mit der Bitte um Hilfe: Seit Anfang 2002 bin ich in einer Firma beschäftigt, die mittlerweile die dritte Umfirmierung hinter sich hat. Sprich: Aufhebungs- bzw. Kündigungsvertrag und neuer Arbeitsvertrag unter neuem Firmennamen. Anfang 2005 habe ich die letzte Kündigung unterschrieben (müssen) und nun immer noch keinen neuen Arbeitsvertrag. Da ich aber offiziell angemeldet bin, weiss ich nicht, ob ich nun einer Probezeit unterliege und jederzeit gekündigt werden kann oder welche Kündigungsfrist gilt. Wie muss ich mich verhalten, welche Rechte und Pflichten habe ich?? Bitte dringend um Hilfe, da ich morgen wissen muss, was ich zu tun habe. Danke


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Meffo
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20 Jahren  ago  

Die Situation ist durch seine Geschichte gewiss unübersichtlich, vielleicht sogar widersprüchlich. Insbesondere finde ich bedenklich, eine Kündigung zu unterschreiben (warum eigentlich?) ohne einen neuen schriftlichen Vertrag. Denn wer untershreibt, stimmt zu! Grundsätzlich ist es aber so, dass ein Vertrag auch ohne Schriftform gilt, wenn er bzw. die Fortdauer des Arbeitsverhältnisses bewiesen werden kann. Wenn nach der Kündigung weiterhin gearbeitet worden ist (noch dazu mit einem Rechtsnachfolger desselben Arbeitgebers) sieht dies eher wieder günstig aus. Denn ohne einschränkende Absprachen (Probezeit, Befristung usw.) gilt das Arbeitsverhältnis als der gesetzlichen Regel entsprechend, d.h. unbefristet. Also: Ohren steif halten, und dem Ablauf der Dinge gefasst ins Auge schauen. Und dabei nicht vergessen, die Belege für die Fortdauer des Arbeitsverhältnisses zu sammeln bzw. sich aushändigen zu lassen!


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Hamisso
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20 Jahren  ago  

Das Problem ist: Der Arbeitgeber hat eine schriftliche Kündigung in der hand - Der Arbeitnehmer muss demgegenüber beweisden, dass das Arbeitsverhältnis weiterbesteht. Moral: Wer eine Kündigung unterschreibt, verzichtet auf Ansprüche aus dem gekündigten Vertrag (dass dem AN vom AG die Pistole vor die Bruist gesetzt wird dabei, sieht ein Arbeitsgericht notrmalerweise nicht). Also: Keine Unterschrift ohne glöeichzeitig im Gegenzug schriftlich abgesicherte Gegenleistung. Der OGB-L hat jüngst einen Prozess veröffentlicht. Obwohl der AN nachweislich für den AG gearbeitet hatte, hatte dem AG der Arbeitsrichter bestätigt, dass kein Arbeitsverhältnis vorlag.


Anonymous
Anonyme

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20 Jahren  ago  

http://www.itm.etat.lu/

Hier ist das ganze Arbeitsrecht (auch auf Deutsch) und aktuell, ich hoffe es hilft!


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Hamisso
2364 Messages

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20 Jahren  ago  

Man kann sich auch an die ITM per E-Mail wenden, um den Fall konkret beurteilen zu lassen.