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Forum / Allgemeines

Arbeitslosenanspruch  

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Jak
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20 Jahren  ago  

22Apr2005 Hallo, Ich bin Luxemburger und werde bald nach Deutschland umziehen. Mein Gehalt beziehe ich in Luxemburg, wo ich auch meine Steuern zahle. Nun habe ich in einer luxemburgischen Zeitschrift gelesen dass , im Falle einer Arbeitslosigkeit, mir der luxemburgische Staat kein Arbeitslosengeld auszahlt, sonder dies über den deutschen Staat regeln würde, was ja weniger Geld bedeuten würde. (diese Aussagen stammen von einer Privatperson). Ich weiss dass es für deutsche Staatsbürger so ist , aber betrifft dies auch Luxemburger? Danke für eine Rückmeldung


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Meffo
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20 Jahren  ago  

Im Falle der Arbeitslosigkeit ist der Staat des jeweiligen Wohnsitzes zuständig. Das hat mit der Staatsangehörigkeit nichts zu tun (wenn man nicht Beamter ist). Man muss allerdings auch Unionsbürger sein, das heißt Bürger eines Mitgliedstaates der EU. So gibt es ein Gerichtsurteil in einem Falle, wo die polnische Ehefrau eines Deutschen, beide Wohnsitz Deutschland, nach Beendigung ihrer Beschäftigung in Luxemburg von Luxemburg kein E301-Formular bekommen hat (begründng: kein EU-Bürgerin) und das deutsche Gericht entsprechend den Anspruch auf ALG aus D abgelehnt hat (derzeit war Polen noch nicht in EU). Es ist auch ein kleiner Irrtum, dass Du "Steuern in L zahlst". Du bist im Land des Wohnsitzes mit all Deinen Einkünften steuerpflichtig. Nur musst Du für Deine Einkünfte aus L, für die vorneweg Steuer einbehalten worden ist, nicht noch einmal Steuern in D zahlen, weil das durch das Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung ausgeschlossen wird. Es kann ja aber sein, dass Du noch andere Einkünfte hast. Dann bist Du dafür in D steuerpflichtig, wobei Du dann die Einkünfte in L mitangeben musst, weil Du damit in eine höhere Steuerprogression (Steuersatz) gerätst (Besteuerung nach der Steuerkraft des Steuerpflichtigen). Das ist aber alles halb so schlimm, da Du auch in D Werbungskosten und Sonderausgaben geltend machen kannst. (Wo viele Paragrafen sind, sind immer auch viele Lücken!)


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luxlex
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20 Jahren  ago  

Nur zur Erläuterung für Jak: Wenn Meffo von Beamten spricht sind damit "fonctionnaires" gemeint, im luxemburgischen Sprachgebrauch als Staats- oder Gemeindebeamten tituliert und nicht etwa "employés" die in Luxemburg oft fälschlicherweise als Privatbeamte bezeichnet werden. Woher die Erkenntnis stammen soll, dass dort ein Unterschied besteht im Fall von Arbeitslosigkeit entzieht sich jedoch meiner Kenntnis, ausser vielleicht, dass Beamte im Prinzip nicht arbeitslos werden können sondern als Beamte auf Lebenszeit ernannt sind.


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Meffo
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20 Jahren  ago  

Mit meinem Nebenhinweis auf Beamte wollte ich nichts Spezielles bemerken, sondern das war eine reine Vorsichtsmaßnahme, weil eben bei Beamten oder Staatsdiener vieles anders geregelt ist als bei Arbeitern oder Angestellten, gerade auch wenn sie im Ausland beschäftigt sind oder wohnen oder dort ihre Pension beziehen. Man daher nich nur Wohnland und Beschäftigungsland auseiannderhalten, sondern auch den Status Arbeiter/Angestellter, öffentlich Bediensteter/Beamter.


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Jak
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20 Jahren  ago  

An Meffo, Betrifft Einkünfte die In Deutschland zu versteuern sind: Verstehe ich dich richtig dass die Einkünfte welche ich in D erwirtschafte auch in D zu versteuern sind , nicht aber die Einkünfte die ich in L erwirtschafte und selbsverständlich auch in L versteuern muss?


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Meffo
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20 Jahren  ago  

Allgemein gilt für alle Unionsbürger: Das Welteinkommen (= alle Einkünfte eines Privathaushalts aus der ganzen Welt) ist im Wohnland zu versteuern, und zwar gemäß dem Einkommensteuergesetz des Wohnlandes. Dann kommt die große Ausnahme: Zwischen den einzelnen Mitgliedstaaten der EU sind Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung abgeschlossen worden. Diese Abkommen regeln, das Einkommensteuerrecht welches Mitgliedstaates in Konfliktfällen zur Anwendung gelangt (und welches nicht). Nach dem Abkommen zwischen L und D werden Löhne und Gehälter eines Grenzgängers mit Wohnsitz in D aus Arbeit in L in L besteuert. Falls der Grenzgänger in D (seinem Wohnland) keine weiteren Einkünfte hat (Welteinkommen des betreffenden Haushalts minus Einkünfte aus L = null), dann ist die Sache damit für das deutsche Finanzamt erledigt. Falls doch welches (größer als Null) vorhanden, dann wird das Einkommen aus L zur Ermittlung des in D anzuwendenden Steuersatzes herangezogen (da ja die Steuerkraft des betreffenden Haushaltes entsprechend höher zu veranlagen ist). Also errechnet sich der Steuersatz im Wohnland (D) aus dem Welteinkommen, dieser wird aber lediglich auf (Welteinkommen minus Einkünfte aus dem Beschäftigungsland L) angewandt. Dieser sog. "Progressionsvorbehalt" gilt übrigens sowohl nach dem Steuerrecht von D (für in D ansässige Grenzgänger in Luxemburg) wie auch im Steuerrecht von L (für in Luxemburg ansässige Grenzgänger in Deutschland).

Übrigens ist eine Diskriminierung im Steuerrecht von Unionsbürgern auf Grundlage ihrer jeweiligen Staatsangehörigkeit verboten (Gemeinschaftsrecht, Freizügigkeit im Binnenmarkt). Es zählt lediglich der steuerliche Wohnsitz bzw. das Land, aus welchem die jeweiligen Einmkünfte erzielt werden (bzw. was die nationalen Steuergesetze und die derzeit gültigen Abkommen zur Vermeidung der Doppelbestsuerung besagen).