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Forum / Allgemeines

Arbeitslos nach Elternurlaub - Anspruch auf Arbeitslosengeld  

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Peggy1
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20 Jahren  ago  

Hallo, weiß jemand, ob man Anspruch auf Arbeitslosengeld (zumindest Teilzeit) hat, wenn man nach dem Elternurlaub nicht wieder arbeiten gehen kann, weil der Arbeitgeber einen nur wieder Vollzeit nehmen würde und keine Teilzeitstelle anbieten kann? Wenn ja, wie muss dann der Arbeitsvertrag beendet werden? Muss der Arbeitgeber kündigen, oder würde auch ein Aufhebungsvertrag gehen? Vielleicht hat ja jemand ein ähnliches Problem!


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Meffo
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20 Jahren  ago  

Hier spielt wohl eine wichtige Rolle, wo der Wohnsitz liegt. Denn die Zuständigkeits der Arbeitsverwaltung ergibt sich auf GRund des Wohnsitzes. Und bekanntlich differieren die Spielregeln bei Arbeitslosigkeit zwischen LU und DE ganz erheblich.


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Peggy1
6 Messages

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20 Jahren  ago  

Der Wohnsitz ist Deutschland!


Anonymous
Anonyme

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20 Jahren  ago  

Ich denke du musst kündigen, da der Arbeitgeber dir ja was anbietet. Falls du dieses ablehnst oder nicht willst ist das nicht die Schuld des Arbeitgebers. Im falle wo du kündigst gibt es auch kein Arbeitslosengeld, iegt auf der Hand denke ich.

Gruss Serge


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Meffo
7079 Messages

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20 Jahren  ago  

Laut CEP-L, „Le congé parental“, Seite 34 [„La non reprise du travail à la fin du congé parental“]:

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Arbeitnehmer nach dem Elternurlaub dieselbe oder eine vergleichbare Arbeitsstelle anzubieten.

Über die Frage, was ist, wenn der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis nicht fortzusetzen wünscht, schweigt sich das betreffende Gesetz aus.

Es muss daher davon ausgegangen werden, dass nach Ablauf des Elternurlaubs der Arbeitnehmer vertraglich verpflichtet ist, zur Arbeit zu erscheinen. Erst dann kann er von den gesetzlichen Kündigungsmöglichkeiten (mit Einhaltung der Kündigungsfristen!) Gebrauch machen.

Ein anderer Weg wäre eine einvernehmliche Auflösung des Vertrags, was natürlich, wenn beide Parteien zustimmen, immer eine Möglichkeit ist.

Wenn der AN die Auflösung des Arbeitsverhältnisses zu verantworten hat, wird sowohl in LU wie auch in DE der Anspruch auf Arbeitslosengeld schwerlich zu begründen sein.