Sie blicken beim grenzüberschreitenden Vergleich nicht durch? Das ist normal!
Dies Knäuel muss man so lange durchforsten, bis man ein offenes Fadenende erwischt.
Dieses scheint mir eines davon zu sein: Nicht festlegen, bis dass man sowohl von Luxemburger wie von deutschen Behörden nichts Schriftliches in Händen hat!
Nur ein Naivling nimmt an, dass alle Behörden mit einer Zunge reden. Entscheidend ist letztlich immer, wer etwas zu kassieren erwartet. Nur wer über Schwarzgelder in Millionenhöhe verfügt, darf auf Nachsicht der Steuerbehörden rechnen. Bei kleineren Beträgen, wovon Otto Normalverbraucher zurechtkommen muss, wird brutalst möglich der Buchstaben des Gesetzes angewandt, und der ist in Luxemburg oft ein wenig oder ganz anders als in Deutschland.
Aber nun mal im Ernst gesprochen:
Nach deutscher Auffassung genügt schon eine geringfügige Beschäftigung in Deutschland, dass man obwohl Grenzgänger der deutschen Sozialversicherung unterliegt (siehe „Wo sozialversichert?“, http://www.diegrenzgaenger.lu/edito.php?edito_id=124).
Andererseits gilt EU-weit die Maxime, dass Nebenbeschäftigung der Hauptbeschäftigung nachfolgt (siehe Beitrag: „Der nebenbeschäftigte Grenzgänger“, http://www.diegrenzgaenger.lu/edito.php?edito_id=146).
Es hängt dann wohl doch von der Art und dem geographischen Schwerpunkt der Nebentätigkeit einiges ab.
So gibt es bei der BfA ein Verfahren, um amtlich abzuklären, was „selbständig“ und was „nicht selbständig“ ist (Beitrag: „Selbständige oder unselbständige Tätigkeit?“, http://www.diegrenzgaenger.lu/edito.php?edito_id=143).
Ähnliches kann man in Luxemburg bei dem „Centre commun de la sécurité social“ tun ( http://www.ccss.lu).