Der bei invaliditäts- oder krankheitsbedingter Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht genommene Urlaub muss, so die ständige Rechtsprechung, ausgezahlt werden.
AK 2004_2_vous-Informe, www.akl.lu
Aus dem Blatt der ITM, "Der jährliche Erholoungsurlaub, Gesetz vom 2. April 1966",
http://www.itm.public.lu/droit_travail/fiches_informatives/fi_jahrliche_erholungsurlaub.pdf
Der Anspruch auf Urlaub aus dem Vorjahr erlischt definitiv am 31.3. des Folgejahres, außer es handelt sich hierbei um Resturlaub, der im 1. Jahr der Beschäftigung nicht genommen werden durfte.
Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann nicht genommener Urlaub ausnahmsweise ausgezahlt werden.
Ob dieser Entschädigungsanspruch auch bei automatischer Beendigung des Arbeitsverhältnisses wegen Invalidität besteht, ist von Gerichten widersprüchlich entschieden worden.