Brandaktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs vom 9. April 2004, noch nicht veröffentlicht zum Thema Besteuerung der LKW-Fahrer-Grenzgänger Luxemburg.
Auf die Revision des Lkw-Fahrers wurde das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz zu diesem Fall zum Teil korrigiert.
Absolut neu sind folgende Ausführungen des Bundesfinanzhofs:
Urlaubstage werden nicht vollständig in Deutschland besteuert. Der Berechnungsweise der Finanzämter wird daher vom Bundesfinanzhof widersprochen.
Dementsprechend ist der Anteil der der deutschen Besteuerung unterfallenden Einkünfte in der Weise zu ermitteln, dass nur jene Arbeitstage, in denen der in Deutschland wohnende Steuerpflichtige sich tatsächlich in Deutschland oder in Drittstaaten aufgehalten hat, in ein rechnerisches Verhältnis zu den vereinbarten Arbeitstagen gesetzt werden und der hiernach berechnete Quotient auf die Gesamteinkünfte bezogen wird.
Urlaubstage sind nicht anders als vergleichbare arbeitsfreie Tage wie Wochenenden-und Feiertage aus dem Aufteilungsmaßstab zunächst auszuscheiden; solche Tage sind gerade nicht als Arbeitstage vereinbart.
Der oben errechnete Quotient ist dann anschließend auf die vereinbarten Urlaubstage anzuwenden.
Sämtliche Steuerbescheide der Lkw-Fahrer, die noch offen gehalten wurden, müssen demgemäß in den nächsten Wochen von den Finanzämtern korrigiert werden.
Leider ist der Informationsfluss innerhalb der Finanzbehörden sehr träge, sodass aus den Wochen auch Monate werden können. Ohne eine Anweisung der OFD’n dürfen die Finanzämter die Änderung ohnehin nicht vornehmen.
Dass die luxemburgische Besteuerungspraxis diesem Abkommensverständnis möglicherweise widerspricht, ändere daran nichts. Insofern stehe es den Klägern frei, die Einleitung eines Verständigungsverfahrens zu beantragen, so der BFH
Eine möglicherweise abweichende Berechnungsweise im Sozialversicherungsrecht muss außer Betracht bleiben. Hier wird von 360 Tagen ausgegangen.
Das wäre ein Fall für den EuGH.