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Forum / Allgemeines

Aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs zum Thema Besteuerung der LKW-Fahrer-Grenzgänger Luxemburg  

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Steueranwalt1
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20 Jahren  ago  

Brandaktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs vom 9. April 2004, noch nicht veröffentlicht zum Thema Besteuerung der LKW-Fahrer-Grenzgänger Luxemburg.

Auf die Revision des Lkw-Fahrers wurde das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz zu diesem Fall zum Teil korrigiert.

Absolut neu sind folgende Ausführungen des Bundesfinanzhofs:

Urlaubstage werden nicht vollständig in Deutschland besteuert. Der Berechnungsweise der Finanzämter wird daher vom Bundesfinanzhof widersprochen.

Dementsprechend ist der Anteil der der deutschen Besteuerung unterfallenden Einkünfte in der Weise zu ermitteln, dass nur jene Arbeitstage, in denen der in Deutschland wohnende Steuerpflichtige sich tatsächlich in Deutschland oder in Drittstaaten aufgehalten hat, in ein rechnerisches Verhältnis zu den vereinbarten Arbeitstagen gesetzt werden und der hiernach berechnete Quotient auf die Gesamteinkünfte bezogen wird.

Urlaubstage sind nicht anders als vergleichbare arbeitsfreie Tage wie Wochenenden-und Feiertage aus dem Aufteilungsmaßstab zunächst auszuscheiden; solche Tage sind gerade nicht als Arbeitstage vereinbart.

Der oben errechnete Quotient ist dann anschließend auf die vereinbarten Urlaubstage anzuwenden.

Sämtliche Steuerbescheide der Lkw-Fahrer, die noch offen gehalten wurden, müssen demgemäß in den nächsten Wochen von den Finanzämtern korrigiert werden.

Leider ist der Informationsfluss innerhalb der Finanzbehörden sehr träge, sodass aus den Wochen auch Monate werden können. Ohne eine Anweisung der OFD’n dürfen die Finanzämter die Änderung ohnehin nicht vornehmen.

Dass die luxemburgische Besteuerungspraxis diesem Abkommensverständnis möglicherweise widerspricht, ändere daran nichts. Insofern stehe es den Klägern frei, die Einleitung eines Verständigungsverfahrens zu beantragen, so der BFH

Eine möglicherweise abweichende Berechnungsweise im Sozialversicherungsrecht muss außer Betracht bleiben. Hier wird von 360 Tagen ausgegangen.

Das wäre ein Fall für den EuGH.


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Steueranwalt1
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20 Jahren  ago  

Sorry , das Urteil stammt vom 31.3.2004


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Meffo
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20 Jahren  ago  

Wenn ich mich recht entsinne, sagte mir Wolfgang Schnarrbach, Grenzgänger-Sektion OGB-L, dass diese Luxemburger Gewerkschaft in der Frage der Besteuerung der LKW-Fahrer gerichtliche Schritte unternommen habe. OGB-L/ACAL scheint auf diesem Gebiet recht aktiv zu sein.


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agato
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20 Jahren  ago  

weis du wie das Lohn versteuert werde.Ich muß seit 01.Januar Liste führen durch welche Staaten ich gefahren bin, und dem Arbeitgeber abgeben. Bekomme nirgens Auskuntf. Wohne im Mannheim-Baden Wüternberg. Bin hilflos


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agato
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20 Jahren  ago  

es gibt neu Abkommen von 22.06.2005