Bei der Arbeiterkammer gibt es ein 60 Seitiges deutsch-französiches Info dazu:
http://www.ak.lu/Doc/continue.asp?CatId=2
Hieraus:
Was geschieht, wenn ein gesetzlicher Feiertag auf einen Sonntag fällt?
Fällt ein Feiertag auf einen Sonntag, besteht Anspruch auf einen Ausgleichsurlaubstag,
der vom Arbeitnehmer in den 3 Monaten nach dem betreffenden Feiertag
nach Belieben in Anspruch genommen werden kann.
Beispiel: 2004 fällt Maria Himmelfahrt (15. August) auf einen Sonntag. Der Arbeitnehmer
kann somit zwischen dem 15. August und dem 15. November 2004 einen Ausgleichsurlaubstag
in Anspruch nehmen.
Der Ausgleichsurlaubstag muss als „Natural“urlaubstag in Anspruch genommen
werden, d.h., er kann nicht ausbezahlt werden.
• Wie wird der Feiertag vergütet?
Fällt der Feiertag auf einen Werktag, an dem der Arbeitnehmer normalerweise gearbeitet
hätte, wird dieser Tag so vergütet, als ob der Betreffende an diesem Tag
gearbeitet hätte.
Dasselbe gilt für den Ausgleichsurlaubstag, der in Anspruch genommen wird,
wenn der Feiertag auf einen Sonntag fällt.
Fällt ein gesetzlicher Feiertag auf einen Tag der Woche, an dem der Arbeitnehmer
nicht gearbeitet hätte, hat der Betreffende Anspruch auf einen Ausgleichsurlaubstag,
der in den 3 auf den Tag nach dem Feiertag folgenden Monaten in Anspruch
genommen werden muss.
Also keinerlei Beschränkung mehr auf 3 Tage pro Jahr oder so!!!