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Forum / Allgemeines

Änderung des Arbeitsvertrages  

Anonymous
Anonyme

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18 Jahren  ago  

ich habe folgende frage: mein arbeitgeber hat mir 100% mündlich zugesagt, daß ich ab dem nächsten monat in eine andere abteilung komme, da ich dort andere arbeitszeiten habe. er hat mir das mehrfach bestätigt. jetzt will er auf einmal davon nichts mehr wissen und meint, ich könnte das nicht bezeugen. gibt es eine rechtliche grundlage, auf welche ich mich berufen kann bzw. habe ich ne chance damit irgendwie durchzukommen. danke für hilfreiche tipps


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Soleil
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18 Jahren  ago  

puh.

normalerweise ist ein mündlicher vertrag auch ein vertrag.

hast du zeugen für seine versprechungen?

soleil


Anonymous
Anonyme

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18 Jahren  ago  

Jo, ohne Zeugen is' schlecht, und mit leider auch nicht viel besser, wenn Dein Vorgesetzter gleichzeitig Dein Arbeitgeber ist. Spätestens jetzt kennst Du aber seinen Charakter und weißt, was Du künftig von ihm zu erwarten hast.


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Meffo
7079 Messages

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18 Jahren  ago  

Wenn vor Gericht Tatsachenbehazuptungen bestritten werden, so heißt es immer: Beweisen! Mit Dokumenten oder Zeugen usw. Nur in Ausnahmefällen wird im Recht die Beweispflicht umgekehrt.

Und es hat schon Fälle gegeben, wo jemand gearbeitet hat und der Arbeitgeber damit durchgekommen ist, dass er gesagt hat, es bestünde überhaupt kein Arbeitsvertrag.

Ein Fall aus der Gewerkschaftspraxis:

Monsieur X wurde mit mündlicher Vereinbarung mit einem Leiter des Unternehmens Y eingestellt. Nach 8 Tagen Arbeit für das Unternehmen wurde X genauso mündlich fristlos entlassen.

In der Annahme, dass er für Y gearbeitet habe und die Gesetze auf seiner Seite stünden, hat X sich vor dem Arbeitsgericht gegen die fristlose Kündigung gewehrt: missbräuchliche Kündigung eines mündlich geschlossenen unbefristeten Arbeitsverhältnisses.

Der zuständige Richter sah die Sache jedoch ganz anders: Obwohl X Arbeitskollegen benennen konnte, die sein Arbeiten über 8 Tage für die Firma Y bezeugen konnten, hielt der Richter die Existenz des Arbeitsvertrags für unerwiesen. Laut Richter hätte X im Personalbüro vorstellig werden müssen.

X hat daher nicht nur keinen Anspruch auf Entschädigung gegen Y, er musste dazu noch 500 € Prozesskosten der Firma übernehmen.

Philippe Manenti, „Chienne de Vie. Et le rêve devient cauchemar“, OGB-L aktuell Okt./Nov. 2004, S. 51