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Forum / Allgemeines

Abfindung vom Arbeitgeber (Brutto oder Netto) ?!?  

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Angestellter
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22 Jahren  ago  

Gibt es Regelungen oder hat schon einer mal eine Abfindung von seinem Arbeitgeber bekommen. Waren die zugesagten Beträge Brutto oder Netto - wurden von der Abfindung noch Steuern abgezogen und wenn ja hat der Arbeitgeber wegen der Steuerabgaben mehr gezahlt ?!? Wer weiß da genaueres ?!?


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Meffo
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22 Jahren  ago  

In der Regel werden Abfindungen brutto vereinbart und sind steuerfrei. Meist werden sie erst netto ausbezahlt und nach Zustimmung des Steueramtes folgt der Rest. Steht im Einkommensteuergesetz.


Anonymous
Anonyme

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22 Jahren  ago  

Hallo,

meines Wissens muss das Procedere wie folgt sein (da sonst der Anspruch auf steuerfreie Auszahlung entfällt): 1. Kündigung erfolgt durch Arbeitgeber 2. Widerspruch durch Arbeitnehmer 3. Mitteilung der Gründe durch Arbeitgeber (innerhalb eines Monats nach 2.) 4. Widerspruch des Arbeitnehmers 5. Darlegung der oberen 4 Schritte gegenüber dem Steueramt (Arbeitgeber muss mitspielen) 6. Steueramt erteilt Ausnahmegenehmigung 7. Maximale steuerfreie Abfindung: 12.500 Euro oder 6 Monatsgehälter!

So war es jedenfalls bei mir. Näheres können einem die Gewerkschaften sagen (man sollte dort vielleicht Mitglied sein); in meinem Fall hat sich die Aleba um alles gekümmert und ich hatte überhaupt keinen Ärger damit.

Gruss,

Obiwan


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Hamisso
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22 Jahren  ago  

Wahrscheinlich so. Viele Wege führen nach Rom bzw. zur Abfindung.


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Hamisso
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22 Jahren  ago  

Um meine Bemerkung etwas mehr zu detaillieren, habe ich im „Code de la législation fiscale“ nachgeschlagen. Art. 115 L.I.R. zählt auf, welche Einnahmen im Einzelnen von der Einkommensteuer befreit sind. Unter Ziffer 9 heißt es sodann: „L’indemnité de départ prévue par la législation sur le contrat de travail ainsi que l’indemnité pour résiliation abusive du contrat de travail, fixée par la jurisdiction du travail ou par une transaction jusqu’à concurrence de 12.500 €, ou lorsque le montant ci-après est plus élevé que 12.500 €, de six fois le montant moyen des salaires et traitements bruts mensuels alloués pour les douze mois qui précèdent immédiatement le mois de la notification de la résiliation, sous réserve d’une période d’occupation de douze mois auprès du même employeur… Unter Ziffer 10 heißt es: „jusqu’à concurrence de 12.500 € par année d’imposition, les indemnités bénévoles de licenciement allouées en cas de fermeture totale ou partielle ou de régression sensible de l’activité d’une entreprise confrontée à des difficultés économiques constatées par le Comité du conjoncture institué sur la base de l’article 4, paragraphe (1) de la loi du 26 juillet 1975… Les dispositions de l’alinéa qui précède s’appliquent également aux indemnités bénévoles de licenciement allouées en cas de résiliation du contrat de travail par le travalleur ou par accord bilatéral des parties ainsi qu’aux indemnités de départ convenues dans un contrat collectif.“ Das besagt, soweit ich es verstehe: 1. Es sind verschiedene Möglichkeiten zu unterscheiden, wie es zu einer Abfindung kommen kann: a) wenn diese gemäß dem geltenden oder gerichtlich festgesetzten Arbeitsrecht bei Vertragsbeendigung vorgesehen ist, etwa bei missbräuchlicher Vertragsbeendigung durch den Arbeitgeber; b) bei ganzer oder teilweiser Stilllegung eines Betriebs; c) wenn freiwillig oder in Kollektivvertrag vereinbart. 2. Je nach Fall sind verschiedene Obergrenzen für die Steuerbefreiung definiert. a) Was unter 12.500 € liegt, dürfte unproblematisch sein (.d.h. steuerbefreit sein). b) Sonstigenfalls wird man ohnehin eine Gewerkschaft oder einen Anwalt benötigen, was in Anbetracht der Summe, um die es dann geht, erschwinglich sein sollte.


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Hamisso
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22 Jahren  ago  

KOLLEKTIVVERTRAG DER BANKANGESTELLTEN 2002 – 2003: „Bei seinem Eintritt in das Bankinstitut - erhält jeder Eingestellte ein Exemplar des geltenden Kollektivvertrages; - wird jeder Eingestellte über seine Rechte und Pflichten informiert; - wird jeder Eingestellte über die Funktionsweise der Personalvertretung unterrichtet. Der Vorsitzende der Personalvertretung erhält innerhalb von acht Tagen ein Verzeichnis der eingestellten Personen mit Angabe der Dienstzuteilung. Gemäß den Bestimmungen des abgeänderten Gesetzes vom 17. Juni 1994 über die Gesundheitsdienste am Arbeitsplatz, hat sich jeder von einer Bank eingestellte Gehaltsempfänger einer ärztlichen Einstellungsuntersuchung zu unterziehen. Die Einstellung auf Probe unterliegt den Artikeln 15 und 34 des abgeänderten Gesetzes vom 24. Mai 1989 über den Arbeitsvertrag. Besagte Artikel sind in Anhang III wiedergegeben. 1) Die Beendigung, bzw. die Kündigung des Arbeitsvertrages hat gemäß den einschlägigen Gesetzesbestimmungen zu erfolgen: die gesetzlichen Kündigungsfristen nehmen sich wie folgt aus: • dem Arbeitnehmer gegenüber: Kündigungsfrist Dienstjahre 2 Monate < 5 Dienstjahre 4 Monate 5 und < 10 Dienstjahre 6 Monate 10 Dienstjahre Art.4. - Probezeit Art.5. - Beendigung des Arbeitsvertrages 10 • dem Arbeitgeber gegenüber: Kündigungsfrist Dienstjahre 1 Monat < 5 Dienstjahre 2 Monate 5 und < 10 Dienstjahre 3 Monate 10 Dienstjahre Gemäß Artikel 24 des abgeänderten Gesetzes vom 24. Mai 1989 über den Arbeitsvertrag hat der durch einen unbefristeten Arbeitsvertrag gebundene Arbeitnehmer im Falle seiner Entlassung durch den Arbeitgeber, ohne dass Letzterer aufgrund von Artikel 27 des gleichen Gesetzes dazu berechtigt ist, Anspruch auf eine Abgangsentschädigung in Höhe von Monatsgehälter Dienstjahre 1 Monatsgehalt nach 5 Jahren 2 Monatsgehälter nach 10 Jahren 3 Monatsgehälter nach 15 Jahren 6 Monatsgehälter nach 20 Jahren 9 Monatsgehälter nach 25 Jahren 12 Monatsgehälter nach 30 Jahren Der den endgültigen Arbeitsvertrag beendende Arbeitgeber hat die Personalvertretung unverzüglich davon zu unterrichten. 2) Im Falle einer Rationalisierung, Umstrukturierung oder Einstellung der Geschäftstätigkeit, werden die gesetzlichen Kündigungsfristen dem Arbeitnehmer gegenüber wie folgt erhöht: Kündigungsfrist Dienstjahre 4 Monate < 5 Dienstjahre 8 Monate 5 und < 10 Dienstjahre 12 Monate 10 Dienstjahre Die in Artikel 24 des abgeänderten Gesetzes vom 24. Mai 1989 über den Arbeitsvertrag vorgesehene gesetzliche Abgangsentschädigung nimmt sich in diesem Fall wie folgt aus: Monatsgehälter Dienstjahre 1 Monatsgehalt nach 1 Jahr 2 Monatsgehälter nach 8 Jahren 3 Monatsgehälter nach 13 Jahren 6 Monatsgehälter nach 18 Jahren 9 Monatsgehälter nach 23 Jahren 12 Monatsgehälter nach 28 Jahren“ http://www.aleba.lu/index1_ger.htm