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Abfindung  

Anonymous
Anonyme

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19 Jahren  ago  

Hallo, ich bin Krankenschwester und habe Ende Okt 05 meine Fachweiterbildung für den OP beendet. Bin jetzt 3 Jahre an mein Haus gebunden. Jetzt möchte ich gerne in Luxemburg arbeiten, bin aber nicht bereit die Abfindung von 20-30.000 Euro zu zahlen. Habe ich eine chance, daß mein neuer Arbeitgeber dieses übernimmt? Wenn ja, wie stelle ich es am geschicktesten an?


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petee01
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19 Jahren  ago  

MoinMoin, hier wäre erstmal zu prüfen, ob diese Verpflichtung der langjährigen Bindung nicht "sittenwidrig" ist. So was in der Art hatte ich auch mal vor 12 Jahren - da hiess es aber dann von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht, das könne ich unterschreiben, wäre eh nicht rechtswirksam. Da würde ich mich an Deiner Stelle nochmal informiern. Greetz petee01


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Meffo
7079 Messages

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19 Jahren  ago  

* Der Arbeitgeber darf nur nachgewiesene Aufwendungen zurückverlangen, höchstens aber den in der Vereinbarung festgelegten Betrag.

* Der Arbeitgeber kann eine Rückzahlung nur verlangen, wenn der Arbeitnehmer durch die Bildungsmaßnahme einen geldwerten Vorteil erlangt hat. Das ist dann der Fall, wenn die Fortbildung ihm auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt oder bei seinem bisherigen Arbeitgeber bessere berufliche Möglichkeiten eröffnet hat, die ihm vorher verschlossen waren - z. B. eine Höhergruppierung. Ist eine Maßnahme dagegen nur innerbetrieblich von Nutzen oder geht es nur um eine Anpassung von Kenntnissen an neuere betriebliche Gegebenheiten, z. B. die Schulung an neuen Maschinen oder EDV-Programmen, so ist eine derartige Klausel unwirksam. Die Beweispflicht, dass bei Vereinbarung der Rückzahlungsklausel ein beruflicher Vorteil "mit überwiegender Wahrscheinlichkeit" erwartet werden konnte, liegt im Streitfall beim Arbeitgeber.

* Wie lange eine Rückzahlung verlangt werden kann, hängt von der Dauer der Bildungsmaßnahme ab. Eine Rückzahlung kann verlangt werden bei Lehrgängen von - bis zu einem Monat Dauer: bis zu sechs Monaten - bis zu zwei Monaten Dauer: bis zu einem Jahr, - drei bis sechs Monaten Dauer: bis zu zwei Jahren, - sechs bis zwölf Monaten Dauer: bis zu drei Jahren, - mehr als zwei Jahren Dauer: bis zu fünf Jahren.

Maßgeblich ist jeweils die Fortbildungszeit, während der der Lehrgangsteilnehmer nicht zu arbeiten brauchte. Hierbei spielt es keine Rolle, ob die Fortbildung während oder außerhalb der Arbeitszeit erfolgt. Die Rückzahlungsfristen rechnen ab Ende der Bildungsmaßnahme und sind nur als Regelsätze zu verstehen. Hat etwa der Arbeitgeber ganz erhebliche Mittel aufgewandt oder hatte der Arbeitnehmer ganz besondere Vorteile, so kann eine Rückzahlung auch länger verlangt werden.

Nicht zulässig ist eine Rückzahlungsforderung, wenn das Arbeitsverhältnis durch den Arbeitgeber gekündigt wurde (ohne dass der Arbeitnehmer die Kündigung zu vertreten hat) oder wenn der Arbeitnehmer berechtigt aus wichtigem Grund, z. B. erheblicher Verzug bei der Gehaltszahlung, fristlos kündigt.

Gar nicht erlaubt sind solche Klauseln im Rahmen von normalen Ausbildungsverhältnissen nach dem Berufsbildungsgesetz, da für die Ausbildung gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 1 BBiG keine Entschädigung verlangt werden darf.

http://www.igmetall.de/cps/rde/xchg/SID-0A342C90-7B41C691/internet/style.xsl/view_5427.htm