Mein Mann arbeitet seid 4 Jahren in Lux.und ich möchte jetzt auch eine Teilzeitstelle in Deutschland haben . Aber wie laüft das dann mit den Steuern. Habe gehört das bei dem Lohnsteuerjahresausgleich das Gehalt meines Mannes mit verrechnet wird und wir uns auf eine Nachzahlung vorbereiten könnten . Und welche Steuerklasse kann oder soll ich nehmen . Hätte ja eigentlich jetzt die 3 und ich habe gehört das ich die Kinder auch mit auf die Steuerkarte nehmen kann obwohl mein Mann sie in Lux. auch auf der Karte hat .
Der Lohnsteuereinbehalt erfolgt im jeweiligen Beschäftigungsland. Bei Zusammenveranlagung erfolgt die Gesamtveranlagung per Einkommensteuererklärung im Wohnland. Dabei wird das ausländische Gehalt nicht nochmals besteuert, wird aber herangezogen, um den Gesamtsteuersatz zu bestimmen (der wird also entsprechend größer). Die Steuerklasse bestimmt sich nach dem jeweiligen Steuerrecht des Beschäftigungslandes / Wohnlandes und ist somit unabhängig voneinander.
Ich hätte dazu noch eine Frage, da meine Situation genauso wie bei meiner Vorschreiberin ist. Wie sieht es denn aus, wenn man nicht zusammen veranlagt wäre? Wie wäre es, wenn man selbständig oder freiberuflich tätig ist? Kann man pauschalt sagen, was man finanziell gesehen am besten machen sollte?
Pauschal lässt sich vor allem eines sagen: Pauschale Aussagen sind unmöglich.
Ein normaler Sterblicher stellt sich eben nicht wirklich vor, wie kompliziert Steuerrecht ist. Es ist leider so kompliziert, dass selbst Profis damit nicht mehr befriedigend zurecht kommen und in jedem fall viel Zeit damit verbringen, die man vielleicht nützlicher verbringen könnte.
Und wenn Du selbständig bist, dann ist Deine Situation entschieden nicht mehr dieselbe wie bei Pitti1. Das kann man auch mit Bestimmtheit pauschal so ausdrücken.
Wem gegenüber ist der Selbständige verpflichtet, die Einkommenssteuer zu entrichten?, http://www.diegrenzgaenger.lu/edito.php?edito_id=1368
mehr dazu auf den Websites der Steuerverwaltung sowie auf http://www.entreprises.public.lu
in Deutsch ist einiges verfügbar auf www.gesund.lu
Bei meinem Nachbar ist es die selbe Situation , seine Frau nimmt dieses Jahr wieder ihre Arbeit in Deutschland auf und er war beim Steuerberater um sich zu Informieren . Der muss gesagt haben das man seid diesem Jahr keine gemeinsame Veranlagung mehr machen müsste . Es ginge das Finanzamt in Deutschland nichts an was er in Lux. verdient . Die wollten das zwar wissen aber man sei nicht verpflichtet ihnen Auskunft zu geben . Hat vieleicht noch jemand davon schon was gehört ?
"Ehegatten, die beide unbeschränkt steuerpflichtig sind, nicht dauernd getrennt leben und beide Arbeits- lohn**) beziehen, können bekanntlich für den Lohnsteuerabzug wählen, ob sie beide in die Steuerklasse IV eingeordnet werden wollen oder ob einer von ihnen (der Höherverdienende) nach Steuerklasse III und der andere nach Steuerklasse V besteuert werden will. Die Steuerklassenkombination III/V ist so gestaltet, dass die Summe der Steuerabzugsbeträge beider Ehegatten in etwa der zu erwartenden Jahressteuer entspricht, wenn der in Steuerklasse III eingestufte Ehegatte ca. 60 v.H., der in Steuerklasse V eingestufte ca. 40 v.H. des gemeinsamen Arbeitseinkommens erzielt. Es bleibt den Ehegatten unbenommen, sich trotzdem für die Steuerklassenkombination IV/IV zu entscheiden, wenn sie den höheren Steuerabzug bei dem Ehegatten mit der Steuerklasse V vermeiden wollen; dann entfällt jedoch für den anderen Ehegatten die günstigere Steuerklasse III.
Um den Arbeitnehmer-Ehegatten die Steuerklassenwahl zu erleichtern, haben das Bundesfinanzminis-terium und die obersten Finanzbehörden der Länder die in der Anlage beigefügten Tabellen ausgearbei-tet. Aus ihnen können die Ehegatten nach der Höhe ihrer monatlichen Arbeitslöhne die Steuerklassen-kombination feststellen, bei der sie die geringste Lohnsteuer entrichten müssen. Soweit beim Lohnsteuer-abzug Freibeträge zu berücksichtigen sind, sind diese vor Anwendung der jeweils in Betracht kommenden Tabelle vom monatlichen Bruttoarbeitslohn abzuziehen."
http://www.bundesfinanzministerium.de/lang_de/DE/Service/ Downloads/Abt__IV/055,templateId=raw,property=publicationFile.pdf
7. In welchen Fällen muss ein Arbeitnehmer eine Einkommensteuererklärung abgeben?
Es geht hier um die so genannte Pflichtveranlagung, also um die Fälle, in denen ein Bürger eine Steuererklärung abgeben muss.
Arbeitnehmer sind zum Beispiel dazu verpflichtet, - wenn auf der Lohnsteuerkarte ein Freibetrag eingetragen war (Ausnahme: Pauschbetrag für behinderte Menschen), - wenn ein Arbeitnehmer von mehreren Arbeitgebern gleichzeitig Arbeitslohn bezogen hat, - wenn beide Ehegatten Arbeitslohn bezogen haben und die Steuerklassenkombination III und V angewendet wurde, - wenn Einkünfte ohne Lohnsteuerabzug von mehr als 410 Euro vorliegen oder der Arbeitnehmer Lohnersatzleistungen von mehr als 410 Euro bezogen hat.
8. Was ist die Vereinfachte Steuererklärung?
Bei der so genannten Vereinfachte Steuererklärung handelt es sich um einen verkürzten Vordruck für die Lohnsteuer / Einkommensteuer. Er umfasst nur zwei Seiten und ersetzt den bisherigen vierseitigen Mantelbogen und die Anlage N.
Das Formular gibt es in Rheinland-Pfalz seit Januar 2006. Es kann erstmals für die Steuererklärung des Jahres 2005 verwendet werden. Eventuell müssen auch bei der Vereinfachten Steuererklärung weitere Anlagen abgegeben werden.
Wichtig: Für die Abgabe der Vereinfachten Steuererklärung gelten die gleichen Regelungen zu Abgabefristen, einzureichenden Belegen, etc. wie bei den ausführlichen Steuererklärungsvordrucken.
9. Kann jeder eine Vereinfachte Steuererklärung abgeben?
Nein. Das Verwenden des Vordrucks ist an bestimmte Voraussetzungen geknüpft.
Die Vereinfachte Steuererklärung richtet sich an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die nur Arbeitslohn und gegebenenfalls bestimmte Lohnersatzleistungen erhalten haben, zum Beispiel Arbeitslosengeld, Arbeitslosengeld II, Mutterschaftsgeld, etc.
10. Können auch bei einer Vereinfachten Steuererklärung die üblichen Tatbestände steuermindernd geltend gemacht werden?
Nein. Steuermindernd geltend gemacht werden können nur die im Vordruck genannten Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen.
Zu den Werbungskosten, die bei der Vereinfachten Steuererklärung geltend gemacht werden können, zählen die Entfernungspauschale für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, Arbeitsmittel, Reisekosten bei Dienstreisen und Beiträge zu Berufsverbänden.
Als Sonderausgaben können zum Beispiel bestimmte Versicherungsbeiträge geltend gemacht werden, als außergewöhnliche Belastungen zum Beispiel Krankheitskosten und Behinderten-Pauschbeträge.
11. In welchen Fällen kann die Vereinfachte Steuererklärung nicht genutzt werden?
Der Vordruck der Vereinfachten Steuererklärung kann nicht genutzt werden,
- wenn andere Einkünfte bezogen wurden, zum Beispiel Renten oder Mieteinkünfte, - wenn Zinsen oder andere Kapitalerträge erzielt wurden, die den Sparerfreibetrag von 1.421 Euro bzw. bei Zusammenveranlagung von Ehegatten von 2.842 Euro überschreiten, - wenn die Anrechnung von Zinsabschlagsteuer oder Kapitalertragsteuer beantragt wird, - wenn vom geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten Unterhaltsleistungen bezogen wurden, die dieser als Sonderausgaben steuermindernd abzieht (Anlage U), - wenn Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer geltend gemacht werden, - wenn Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung geltend gemacht werden, - wenn weitere, im Vordruck nicht aufgeführte Sonderausgaben oder außergewöhnlicher Belastungen berücksichtigt werden sollen, zum Beispiel Unterstützungsleistungen an nahe Angehörige, - Ehegatten verheiratet sind, aber nicht zusammen veranlagt werden wollen.
In diesen Fällen sind die ausführlichen Vordrucke zur Einkommensteuererklärung zu verwenden.