Nicht gebietsansässige Steuerpflichtige, die der Veranlagungspflicht unterliegen müssen jährlich eine Steuererklärung (Vordruck 100) einreichen.

Folgende Personen müssen eine Steuererklärung einreichen (Quelle: Guichet.lu):

  • alle Nicht-Gebietsansässigen, die von der Steuerverwaltung aufgefordert werden, eine Einkommensteuererklärung auszufüllen;
  • nicht getrennt lebende Ehegatten, von denen einer gebietsansässig und der andere nicht gebietsansässig ist, die vorübergehend auf Antrag in Steuerklasse 2 eingestuft wurden;
  • alle nicht in Luxemburg ansässigen Personen, deren luxemburgisches (einheimisches) Einkommen eine der folgenden Obergrenzen überschreitet:
    • 100.000 € steuerpflichtige (quellenabzugsfähige) Einkünfte bei Lohn- und Rentenempfängern;
    • 36.000 € steuerpflichtige (quellenabzugsfähige) Einkünfte bei Inhabern von mindestens einer zusätzlichen Lohnsteuerkarte der Steuerklasse 1 oder 2 mit einem festen Steuersatz;
    • 30.000 € steuerpflichtige (quellenabzugsfähige) Einkünfte bei Inhabern von mindestens einer zusätzlichen Lohnsteuerkarte der Steuerklasse 1A mit einem festen Steuersatz;
    • 600 € Nettoeinkünfte, die keinem Abzug an der Quelle unterliegen;
    • das luxemburgische Einkommen besteht aus Tantiemen, deren Bruttobetrag 100.000 Euro pro Jahr überschreitet.

Nichtansässige mit Wohnsitz in Deutschland, haben ihre luxemburgische Einkommensteuererklärung abzugeben bei der:

Administration des Contribution Directes
Bureau Luxembourg Z
2, rue de la Gare
L-5540 Remich

Liegt keine Pflichtveranlagung vor, kann bis zum 31. Dezember des Folgejahres eine freiwillige Veranlagung gestellt werden.
Diese geht an:
Administration des Contribution Directes
RTS Non-Résidents
5, rue de Hollerich
L-2982 Luxembourg

Zum Formular 100D für die Einkommensteuererklärung 2017 geht es hier als PDF-Download.

Weitere Steuerformulare stehen hier als Download bereit.