Scheidung in Luxemburg
Veröffentlicht
von
AymericHenniaux
am 21/02/2023 um 06:02
Sie hatten sich für ihr Leben das Jawort gegeben, doch das Leben hat sich anders entschieden. Bei unüberbrückbaren Meinungsverschiedenheiten ist die Scheidung die letzte Möglichkeit. In Luxemburg gibt es zwei Möglichkeiten, die Scheidung zu beantragen.
Die einvernehmliche Scheidung
Nach einer Bestandsaufnahme und Schätzung ihres Vermögens (Möbel, Immobilienvermögen) durch einen Notar müssen die beiden Ehegatten eine Vereinbarung über eine einvernehmliche Scheidung aufsetzen. Wie Guichet.lu berichtet, “regelt diese Vereinbarung den Wohnsitz der Ehegatten während und nach dem Scheidungsverfahren”. Wenn das Paar Kinder hat, regelt sie auch “die elterliche Sorge, den Wohnsitz und das Besuchsrecht für gemeinsame minderjährige Kinder, die Beteiligung jedes Ehegatten am Unterhalt und an der Erziehung der gemeinsamen Kinder sowie den eventuell von einem Ehegatten an den anderen zu zahlenden Unterhalt”.
Anschließend können beide Ehegatten einen gemeinsamen Antrag mit der für gültig erklärten Vereinbarung stellen. Der Richter kann dann beschließen, die einvernehmliche Scheidungskonvention zu genehmigen und damit die Scheidung offiziell auszusprechen. Wenn er jedoch Zweifel hat, kann er verlangen, dass jeder Ehepartner einzeln angehört wird, bevor er entweder bestimmte Klauseln aus der Vereinbarung streicht oder ändert, bevor er sie für rechtsgültig erklärt, oder sie einfach ablehnt. In diesem Fall kann das Paar innerhalb von 40 Tagen Berufung gegen die Entscheidung einlegen.
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Die Scheidung wegen Zerrüttung der Ehe
Dieser Schritt kann entweder nur von einem Ehepartner beantragt werden (wenn der andere nicht unbedingt mit der Idee einer Scheidung einverstanden ist) oder von beiden Ehepartnern, wenn sie sich im Prinzip über die Scheidung einig sind, aber nicht über die Folgen (Aufteilung des Vermögens, Wohnsitz der Kinder usw.).
Auch hier muss ein formeller Antrag gestellt werden. Jede “Partei” wird anschließend zu einer Gerichtsverhandlung eingeladen, bei der der Familienrichter jeden Ehepartner anhört. Wenn es mehrere Meinungsverschiedenheiten gibt, kann eine Familienmediation durchgeführt werden. Wenn sich die beiden Ehepartner schließlich einigen, kann die Scheidung in einer zweiten Anhörung ausgesprochen werden. Andernfalls kann eine weitere Frist (von bis zu drei Monaten, die einmal verlängert werden kann) eingeräumt werden.
Da sich die beiden Ehepartner nicht über die Modalitäten der Trennung einig waren, hat bei der Scheidung wegen unheilbarer Zerrüttung der ehelichen Beziehungen der Richter das letzte Wort. Er kann die Auflösung des Güterstandes anordnen und über die Folgen der Scheidung entscheiden (Zuweisung des Hauptwohnsitzes der gemeinsamen Kinder, Besuchsrecht, Nutzung der Familienwohnung, Festlegung der Unterhaltszahlungen). Auch hier gilt: Wenn einer der beiden Ehegatten mit dem Urteil nicht einverstanden ist, hat er die Möglichkeit, Berufung einzulegen.
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