Der luxemburgische Staat gewährt verschiedene Beihilfen für Studierende, unabhängig davon, ob es sich um Luxemburger, Ausländer oder Kinder von Grenzgängern handelt. Bei diesen Beihilfen kann es sich um Studienbeihilfen, Mobilitätsbeihilfen, Studiendarlehen, Teilrückerstattungen von Studiengebühren usw. handeln. Was sind die Bedingungen für die Gewährung, wie hoch sind die Beträge und wie kann man diese Hilfen beantragen?

Wer kann finanzielle Unterstützung (AideFi) für sein Studium erhalten?

Alle Personen, die als Vollzeit- oder Teilzeitstudierende in einem Studiengang der Hochschulbildung eingeschrieben sind :

  • Es muss sich um einen Hochschulstudiengang handeln (1. Zyklus, 2. Zyklus, Forschungsausbildungszyklus).
  • Der Studiengang muss zur Verleihung eines Diploms, Titels oder Grades im Hochschulbereich führen.
  • Der Studiengang muss dem Hochschulbildungssystem des Landes angehören, in dem der Titel verliehen wird.

Welche Voraussetzungen müssen Einwohner erfüllen?

  • die luxemburgische Staatsangehörigkeit besitzen oder Familienangehörige eines luxemburgischen Staatsangehörigen sein; oder
  • Bürger eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union (EU) oder eines anderen Mitgliedstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder der Schweiz sein und:
    • sich als Arbeitnehmer (einschließlich Selbstständige und Rentner) in Luxemburg aufhalten oder Familienangehörige einer der oben genannten Personen sein; oder
    • ein Daueraufenthaltsrecht besitzen; oder
  • in Luxemburg als politische Flüchtlinge anerkannt sein; oder
  • Drittstaatsangehörige oder staatenlos sein und:
    • seit mindestens 5 Jahren in Luxemburg leben (oder vor dem 1. Antrag den Status eines langfristig Aufenthaltsberechtigten erworben haben); und
    • im Besitz eines luxemburgischen oder dem luxemburgischen Zeugnis gleichwertigen Abschlusszeugnisses des Sekundarunterrichts sein.

N.B. Ein Student, der im Rahmen seines Studiums in Luxemburg lebt und weniger als den sozialen Mindestlohn erhält, gilt als nicht ansässig.

N.B.Bei Pflichtpraktika handelt es sich nicht um eine unselbstständige Erwerbstätigkeit, sondern um eine hauptsächlich lernorientierte Tätigkeit, für die kein Anspruch auf eine AideFi besteht.

Im Falle von Nichtansässigen

Nichtansässige Begünstigte müssen:

  • Arbeitnehmer (einschließlich Selbstständige) sein und die luxemburgische Staatsangehörigkeit, eine EU-Staatsangehörigkeit oder die Staatsangehörigkeit eines anderen EWR-Mitgliedstaats oder der Schweiz besitzen und zum Zeitpunkt der Beantragung der AideFi in Luxemburg angestellt sein oder ihre Tätigkeit dort ausübenoder
  • in Luxemburg eine Waisenrente beziehen und die luxemburgische Staatsangehörigkeit, eine EU-Staatsangehörigkeit oder die Staatsangehörigkeit eines anderen EWR-Mitgliedstaats oder der Schweiz besitzen; oder
  • einen Elternteil haben, der die luxemburgische Staatsangehörigkeit, eine EU-Staatsangehörigkeit oder die Staatsangehörigkeit eines anderen EWR-Mitgliedstaats oder der Schweiz besitzt, zum Unterhalt des Studierenden beiträgt und zum Zeitpunkt der Beantragung der AideFi als Arbeitnehmer in Luxemburg angestellt ist oder dort seine Tätigkeit ausübt, wobei die AideFi nur unter der Voraussetzung gewährt wird, dass:
    • der Elternteil über einen Referenzzeitraum von 10 Jahren vor der Antragstellung insgesamt mindestens 5 Jahre bei der Zentralstelle der Sozialversicherungen (CCSS) versichert waroder
    • der Elternteil zum Zeitpunkt der Antragstellung insgesamt mindestens 10 Jahre bei der CCSS versichert war; oder
    • der Studierende für einen Zeitraum von insgesamt mindestens 5 Studienjahren:
      • an einer öffentlichen oder privaten Bildungseinrichtung in Luxemburg angemeldet war, an der Grundschulunterricht oder Sekundarunterricht erteilt oder eine berufliche Erstausbildung vermittelt wird; oder
      • am Deutsch-Luxemburgischen Schengen-Lyzeum Perl angemeldet war; oder
      • für einen Bachelor- oder Masterstudiengang, ein Doktorstudium oder ein mit dem Fachdiplom in Medizin abgeschlossenes Studium an der Universität Luxemburg eingeschrieben war; oder
      • für einen vom Minister anerkannten Studiengang zum Erwerb des höheren Fachdiploms (brevet de technicien supérieur – BTS) eingeschrieben war; oder
      • für einen anerkannten Studiengang an einer in Luxemburg niedergelassenen und vom Minister anerkannten ausländischen Hochschule eingeschrieben war; oder
    • sich der Studierende zum Zeitpunkt der Antragstellung für einen Zeitraum von insgesamt mindestens 5 Jahren rechtmäßig in Luxemburg aufgehalten hat.

Im Vorfeld zu erledigende Schritte

Für nichtansässige Studierende ist die AideFi eine Substitutionshilfe. Bevor sie ihren Antrag stellen, müssen diese Studierenden in ihrem Wohnsitzland alle erforderlichen Schritte unternommen haben, um dort eine Studienbeihilfe zu erhalten.

Die offizielle (positive oder negative) Antwort für das laufende Studienjahr muss dem Antrag auf Studienbeihilfe (AideFi) in Luxemburg beigefügt oder zu einem späteren Zeitpunkt nachgereicht werden. Bescheinigungen, die für die Ablehnung verwaltungstechnische Gründe aufführen, werden nicht akzeptiert. Die Bescheinigungen müssen sich auf das betreffende Studienjahr beziehen und jedes Jahr erneuert werden.

Ohne offizielle Antwort der zuständigen Behörden des Wohnsitzlandes der antragstellenden Person kann die AideFi nicht bewilligt werden.

Zuständige Behörden in den angrenzenden Ländern:

Fristen

Der Antrag ist einzureichen:

  • bis zum 30. November für das Wintersemester: Das Antragsformular steht ab dem 1. Werktag im August zur Verfügung;
  • bis zum 30. April für das Sommersemester: Das Antragsformular steht ab dem 1. Werktag im Januar zur Verfügung.

Höhe und Zusammensetzung der AideFi

Die AideFi setzt sich zusammen aus:

  • verschiedenen Stipendien, die kumuliert werden können;
  • einem verzinslichen Studiendarlehen.

Die verschiedenen Arten von Stipendien

Es gibt folgende Arten von Stipendien:

  • Basisstipendium:
    • wird allen infrage kommenden Studierenden gewährt;
    • ist auf 1.199 Euro pro Semester festgesetzt;
  • Mobilitätsstipendium:
    • wird Studierenden gewährt, die:
      • für einen Studiengang an einer Hochschule außerhalb des Wohnsitzlandes des Haushalts, dem sie angehören, eingeschrieben sind;
      • den Nachweis erbringen, dass sie Miete für eine Unterkunft zahlen;
    • ist auf 1.491 Euro pro Semester festgesetzt;
  • Sozialstipendium:
    • wird Studierenden gewährt, bei denen das gesamte steuerpflichtige Einkommen des Haushalts, dem sie angehören, höchstens das 4,5-Fache des Bruttobetrags des sozialen Mindestlohns für nicht qualifizierte Arbeitnehmer (SSM) beträgt;
    • Staffelung der pro Semester bewilligten Beträge dieses Stipendiums:
      • Einkommen geringer als der SSM: 2.321 Euro;
      • Einkommen zwischen dem SSM und dem 1,5-Fachen des SSM: 1.963 Euro;
      • Einkommen zwischen dem 1,5-Fachen und dem 2-Fachen des SSM: 1.630 Euro;
      • Einkommen zwischen dem 2-Fachen und dem 2,5-Fachen des SSM: 1.329 Euro;
      • Einkommen zwischen dem 2,5-Fachen und dem 3-Fachen des SSM: 1.029 Euro;
      • Einkommen zwischen dem 3-Fachen und dem 3,5-Fachen des SSM: 727 Euro;
      • Einkommen zwischen dem 3,5-Fachen und dem 4,5-Fachen des SSM: 369 Euro;
      • Einkommen höher als das 4,5-Fache des SSM: 0 Euro;
      • wenn ein Studiendarlehen beantragt wurde, wird die Differenz zwischen dem Höchstbetrag von 2.321 Euro und dem in Form eines Stipendiums gewährten Betrag automatisch zum Betrag des Studiendarlehens hinzugerechnet;
      • wenn ein Studiendarlehen, aber kein Sozialstipendium beantragt wurde, wird das Sozialstipendium automatisch zum Betrag des Studiendarlehens hinzugerechnet;
    • Familienstipendium:
      • wird gewährt, wenn zwei oder mehr Kinder desselben Haushalts gleichzeitig ein Hochschulstudium absolvieren, für das eine AideFi bezogen werden kann;
      • wird auf einmal im Sommersemester ausgezahlt. Der Betrag ist auf 287 Euro pro Semester und Studierendem festgesetzt. Hinweis: Studierende, die im Sommersemester keinen Antrag gestellt haben, können per E-Mail an den Sachbearbeiter eine Neubeurteilung des Wintersemesters beantragen.

    Studierenden, die sich in einer schwierigen und außergewöhnlichen Lage befinden und mit außerordentlichen Ausgaben konfrontiert sind, kann eine Erhöhung um 2.000 Euro (Stipendium in Höhe von 1.000 Euro und Darlehen in Höhe von 1.000 Euro) gewährt werden. Diese Erhöhung wird vom Minister auf begründete Stellungnahme bewilligt.

    Die einzelnen Stipendien können kumuliert werden.

Zudem steht ein Rechentool zur Verfügung.

Wie beantrage ich eine AideFi?

Der Vorgang erfolgt online über MyGuichet.lu und ist für alle zugänglich.

Der Online-Vorgang kann mit oder ohne LuxTrust-Produkt (Smartcard, Token, Signing-Stick) oder elektronischen Personalausweis (eID) durchgeführt werden.

Der Schüler kann schnell und ganz einfach Anhänge zu seinen laufenden Vorgängen direkt von seinem Smartphone oder Tablet aus hinzufügen. Hier ist das Formular für die Beantragung eines Stipendiums auf Guichet.lu

Quelle: Guichet.lu