Frage 2516 (15.12.2003) des Abgeordneten Herrn Mars Di Bartolomeo (LSAP)

betreffend die Folgen der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen
Gemeinschaften über die per Versandhandel verkauften Medikamente:

Im Präzedenzfall C-322/01 bestimmt das Urteil, das am 11. Dezember 2003
durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften entschieden worden
ist, dass ein nationales Verbot, das die im Versandhandel verkauften Medikamente
trifft, welche eine Marktzulassung haben und nicht der ärztlichen Verordnung
unterworfen sind, gegen das Gemeinschaftsrecht verstößt. In Gegensatz
dazu ist ein solches Verbot konform zum Gemeinschaftsrecht, wenn es sich um
Medikamente handelt, die in einem Mitgliedstaat nicht zugelassen sind.

In diesem Kontext würde ich gerne vom Herrn Minister wissen, ob sich diese
Problematik in Luxemburg schon gestellt hat. Haben die Apotheker, die ihren
Beruf in Luxemburg ausüben, ähnliche Argumente vorgebracht wie diejenigen
des Deutschen Apothekerverbands? Wird dieses Gerichtsurteil Folgen für
die Situation in Luxemburg haben?

Frage 2545 (19.12.2003) des Abgeordneten Herrn Marc Zanussi (LSAP)

betreffend die im Versandhandel verkauften Medikamente:

In seinem Urteil vom 11. Dezember 2003 zum Thema einer Klage, die der Deutsche
Apothekerverband gegen eine niederländische Online-Apotheke angestrengt
hatte, hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass ein nationales
Verbot, das die per Versandhandel verkauften Medikamente trifft, ebenfalls über
die Grenzen hinweg etwa per Internet, die eine deutsche Marktzulassung besitzen
und nicht einer ärztlichen Verordnung unterworfen sind, gegen das Gemeinschaftsrecht
verstößt. Ein solches Verbot ist nur dann konform zum Gemeinschaftsrecht,
wenn es um nicht in einem Mitgliedstaat zugelassene Medikamente handelt.

Herr Minister, können Sie mir präzisieren, welches die Auswirkung
dieses wichtigen Urteils für Luxemburg ist?

Was sagt unsere Gesetzgebung zu dieser Materie?

Ist unsere Gesetzgebung in Übereinstimmung mit dem Gemeinschaftsrecht
und in Linie mit diesem Urteil?

Antwort (16.1.2004) des Herrn Carlo Wagner, Minister für Gesundheit
und soziale Sicherheit:

Die luxemburgische Gesetzgebung behält die Belieferung der Öffentlichkeit
mit Medikamenten der Apotheke vor. Diese Gesetzesbestimmung müsste also
vor allem im Lichte des Urteils vom 11. Dezember 2003 des Gerichtshofs der Europäischen
Gemeinschaften zum Streit zwischen dem Deutschen Apothekerverband und dem Unternehmen
Doc.Morris N.V. interpretiert werden.

Obwohl der Grundsatz des freien Warenverkehrs Anwendung findet, ist es indessen
notwendig, dass das Medikament, das über die Grenzen hinweg vermarktet
werden soll, im Mitgliedstaat seiner Bestimmung eine Marktzulassung besitzt.
Diese Bedingung erhebt die Frage nach der Identität des Medikaments, das
in dem Ursprungsland eingetragen ist, mit demjenigen, wie es im Bestimmungs-Mitgliedstaat
genehmigt ist. Es gibt nur dann eine Identität, wenn insbesondere das Wirkmittel,
die Dosierung, die Verordnungs- und Verabreichungsweise dieselben sind. Es stellt
sich auch die Frage nach dem Beipackzettel, der jedoch schon vorgesehen ist,
auf dem Niveau der Europäischen Union harmonisiert zu werden.

Wie es der ehrenwerte Abgeordnete schon dargestellt hat, entgehen die verschreibungspflichtigen
Medikamente dem Beginnen, dem der Gerichtshof zugunsten des Medikamenten-Versandhandels
stattgegeben hat. Indem es sich bei diesen Medikamenten um im Allgemeinen eher
eingreifende und für den Verbraucher einen höheren Schutz erforderliche
Medikamente im Sinne einer ärztlichen und pharmazeutischen Beratung handelt,
war der Gerichtshof der Auffassung, dass der Artikel 30 des Vertrags, der die
Gesundheit und das Leben der Personen schützt, ermächtigt, vom Grundsatz
des freien Warenverkehrs abzugehen.

Ich habe keine Kenntnis von einem Fall, wo wie dargelegt Medikamente per Versandhandel
in Luxemburg verkauft wurden.

Die Luxemburger Apotheker waren nicht am Streitfall beteiligt, der am Gerichtshof
der Europäischen Gemeinschaften ausgetragen wurde.

Quelle: Questions au Gouvernement. Compte Rendu No. 9 / 2003-2004

Unsere eigene, nicht autorisierte Übersetzung aus dem Französischen
(ohne Gewähr für die Richtigkeit).