In Luxemburg wird die Indexierung der Löhne von 2,5% abhängig vom Inflationsniveau des Landes ausgelöst (Preiserhöhung oder Preissenkung). Wenn die Preise stark ansteigen wirkt dies sich auf alle Gehälter, Behandlungen und Rentenbeträge aus, weshalb sie in diesem Fall eine Erhöhung von 2,5% erhalten.

Die letzte Indexerhöhung trat am 1. September 2023 in Kraft.

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Werden sie bereits einen Vorteil aus der Indexerhöhung ziehen, wenn sie ab September eine neue Stelle antreten?

Prinzipiell steigen alle Arbeitsentgelte ab dem 1. September 2023, aber es gibt eine Ausnahme.

Sie haben vor dem 1. September 2023 einen Arbeitsvertrag mit einer Vergütung, die über dem Mindestlohn liegt, unterschrieben:

  • In ihrem Arbeitsvertrag wurde die Summe ihres Arbeitsentgelts sowie der Index von 921,40 festgelegt. In diesem Fall erhalten sie eine Erhöhung von 2,5% ab ihrem ersten Gehalt, auf welchem der aktuelle Index vermerkt wird. Dies entspricht einer Erhöhung auf 944,43.
  • In ihrem Arbeitsvertrag wurde der Index von 921,40 nicht festgelegt. Ihr Arbeitgeber ist nicht dazu verpflichtet die Indexerhöhung umzusetzen und die 2,5% Erhöhung anzuwenden. Er kann sich auf die Tatsache berufen, dass er er diese bereits zum Zeitpunkt der vertraglichen Unterschrift vorweggenommen hat. Dies darf der Arbeitgeber in diesem Fall selbst entscheiden.

Sie haben vor dem 1. September 2023 einen Arbeitsvertrag mit einer Vergütung, die dem Mindestlohn (qualifiziert oder nicht qualifiziert) entspricht, unterschrieben:

  • Der Arbeitgeber darf seine Angestellten nicht unter dem Mindestlohn entlohnen. Demnach wird die Indexerhöhung angewendet und sie werden entsprechend des neu festgelegten Mindestlohns bezahlt.

Beispiel

Sie haben am 20. August 2023 einen Vertrag unterschrieben mit Arbeitseinstieg zum 1. September 2023, in dem der qualifizierte Mindestlohn von 3009,88 Euro brutto festgehalten wurde. Ihr erster Lohn am Ende des Monats September liegt dann bei 3.085,11 Euro, unabhängig davon ob der Index angegeben wurde oder nicht. Es handelt sich in diesem Fall um einen gesetzlich festgelegten Mindestlohn.

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