Wenn Sie krankgeschrieben sind, schauen Sie auf die Uhr, bevor Sie das Haus verlassen
Veröffentlicht
von
Patrick Jacquemot
am 28/06/2024 um 09:06
3 Kommentare
Jedes Jahr bearbeitet die luxemburgische Nationalkasse (Caisse nationale de santé / CNS) mittlerweile mehr als eine Million Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen. Diese Krankschreibungen (aufgrund von Krankheit oder Unfall) erfordern, dass der Kranke oder Verletzte bestimmte Regeln beachtet. Dazu gehört insbesondere die Möglichkeit, das Haus zu verlassen, um frische Luft zu schnappen oder einen Arztbesuch zu absolvieren.
Die Möglichkeit, das Haus zu verlassen, ist ab dem ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit gegeben. Dies gilt jedoch nur im Rahmen von Pflegemaßnahmen, Arztbesuchen zu Diagnosezwecken, medizinischen Geräten oder Medikamentenprotokollen. Dies gilt auch, wenn Sie einer Vorladung des medizinischen Kontrolldienstes der Sozialversicherung Folge leisten müssen.
Im Fall der 940.000 Mitglieder der CNS ist die Einschränkung wie folgt definiert: Wenn die ärztliche Verordnung die Möglichkeit des Ausgangs erwähnt, kann dieser ab dem 6. Tag in zwei Zeitfenstern erfolgen:
- morgens zwischen 10 und 12 Uhr
- nachmittags zwischen 14.00 und 18.00 Uhr
Diese Zeitpläne gelten sowohl für Personen, die in Haft sind und zu Hause oder an einem anderen Aufenthaltsort wohnen, der der Kasse mitgeteilt werden muss. Dieses Timing ist unabhängig von den im Aufenthaltsland geltenden Zeitfenstern zu berücksichtigen. So muss ein französischer Grenzgänger die in Hexagon festgelegte Berechtigung (von 12-14 Uhr und dann ab 16 Uhr) nicht berücksichtigen…
Ausnahmeregelung und Petition
Im Falle einer Kontrolle und bei Abwesenheit der “besuchten” Person wird die Kasse immer einen Abwesenheitsnachweis verlangen, bevor sie eventuelle Sanktionen verhängt.
Zu beachten: Wenn die Patientin oder der Verletzte eine Mahlzeit im Freien einnehmen möchte, muss sie/er auch hier die nationale Kasse darüber informieren.
Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die länger als sechs Wochen am Stück arbeitsunfähig sind, ist es weiterhin durchaus denkbar, bestimmte zeitliche Beschränkungen aufzuheben. Dies gilt ab dem 43. Tag. Auch hier muss ein Formular ausgefüllt werden, um die Organisation zu benachrichtigen.
Offensichtlich sind die bestehenden Austrittsregeln nicht ganz zufriedenstellend. So wurde gerade eine öffentliche Petition eingeführt, in der eine Überarbeitung der Öffnungszeiten gefordert wird. Es bleibt abzuwarten, ob sie genügend Unterstützung erhält, damit die Idee in der Abgeordnetenkammer diskutiert wird. In dem Text wird insbesondere die Ansicht vertreten, dass die derzeitigen Entlassungszeiten bei bestimmten Krankheiten (wie Burn-out oder Depressionen) "nicht genesungsfördernd" sind.
Rote Karte
Für alle Versicherten, die krankgeschrieben sind, gibt es Handlungen, die für jede Person, die krankgeschrieben ist, verboten sind:
- An sportlichen Aktivitäten teilnehmen (außer bei medizinischer Indikation);
- Ausübung einer Tätigkeit, die mit seinem Gesundheitszustand unvereinbar ist;
- Besuch einer Gaststätte oder eines Restaurants (außer zur Einnahme einer Mahlzeit, vorbehaltlich der vorherigen Information der CNS).
Die Arbeitnehmerkammer (Chambre des salariés - CSL), eine Institution, die im Interesse der Arbeitnehmer und Rentner handelt.
Die CSL gibt regelmäßig Broschüren und Newsletter heraus, in denen die Rechte der Arbeitnehmer erläutert werden.
Sie können kostenlos die Website www.csl.lu konsultieren, wo sich eine Rubrik "Ihre Rechte" befindet.
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MRedZac
Zumindest in Deutschland sind die Freiheitsregeln des Individums grundgesetzlich sehr weit ausgelegt und was auch immer die luxemburgische Krankenkasse hier vorgeben möchte, es hält in Deutschland einer gerichtlichen Überprüfung nicht stand. Als deutscher Staatsbürger in Deutschland kann die CNS sich auf den Kopf stellen, aber sie wird ihre Ausgangsregelung, wie auch immer diese aussehen mag, nicht durchsetzen können, da ihr hier geltendes höherrangiges Recht entgegensteht. Im Falle jedweder Sanktion durch die CNS würde ich persönlich auch nicht zögern, eine entsprechende Feststellungsklage bei Gericht einzureichen und so dem luxemburgischem Verwaltungsapparat mal die Regelungen des deutschen Grundgesetzes innerhalb seines Geltungsgebietes zu verdeutlichen. Kein ausländisches Recht überwiegt dem inländischen.
Vera79
Natürlich geht das wenn man die CNS darüber informiert und es nicht in Widerspruch zu den o.g. Themenbereichen steht.
LuxBas
Es wird Zeit, dass mal jemand gegen diese Schwachsinnsregel klagt. Kann ja nicht sein, dass man wie ein Hund eingesperrt wird und selbst sein Kind nicht morgens in den Kindergarten bringen kann. Völlig irre.