Eine der Hauptaufgaben der Arbeitsmedizin in Luxemburg besteht darin, festzustellen, ob der Gesundheitszustand eines Arbeitnehmers mit der angestrebten oder ausgeübten Tätigkeit vereinbar ist oder nicht. Dies gilt sowohl für den körperlichen als auch für den geistigen Zustand. Diese Untersuchung muss (normalerweise) vor der Aufnahme einer Tätigkeit und dann regelmäßig im Laufe der Karriere durchgeführt werden.

Bei der Einstellung

Aufgrund des Mangels an Ärzten kommt es im Großherzogtum häufig vor, dass die “Einstellungsuntersuchung” erst mehrere Wochen nach der Arbeitsaufnahme des Arbeitnehmers stattfindet. Wenn die daraufhin durchgeführte ärztliche Untersuchung eine Nichteignung (inaptitude) ergibt, besagt Artikel L.125-2 des Arbeitsgesetzbuchs, dass “der Arbeitsvertrag von Rechts wegen an dem Tag endet, an dem der Arbeitnehmer für die bei der ärztlichen Einstellungsuntersuchung vorgesehene Beschäftigung für untauglich erklärt wird”.

Das Verhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber endet also sofort, auch wenn der Arbeitnehmer bereits mehrere Tage oder Wochen an dem Arbeitsplatz gearbeitet hat, für den er nun für untauglich befunden wurde. Es handelt sich hierbei nicht um eine Entlassung, die Anspruch auf eine Entschädigung gibt.

Während des Arbeitsverhältnisses

Während des Arbeitslebens muss jeder Arbeitnehmer mit einem Arbeitsmediziner sprechen. Auch hier kann eine Nichteignung diagnostiziert und mitgeteilt werden. In einem solchen Fall muss der Vertrag nicht unbedingt beendet werden.

Artikel L.326-9 des Arbeitsgesetzbuchs besagt, dass in dieser Situation “der Arbeitsmediziner den Arbeitnehmer und den Arbeitgeber per Einschreiben unter Angabe der Rechtsmittel und der Rechtsmittelfrist darüber informieren muss”. Es ist zu betonen, dass beide Parteien Rechtsmittel einlegen können.

Sowohl der Arbeitnehmer als auch sein Chef können einen Antrag auf Überprüfung beim Chefarzt der Abteilung für Gesundheit am Arbeitsplatz der Gesundheitsdirektion stellen, “oder bei jedem anderen Arzt dieser Abteilung, den er zu diesem Zweck delegiert, der darüber entscheidet und den Direktor der Arbeits- und Bergbauaufsicht oder seinen Stellvertreter davon in Kenntnis setzt”. Die Nichteignung wird dann erneut beurteilt.

Gegen die Entscheidung des Chefarztes kann ein zweiter Rechtsbehelf eingelegt werden. Diesmal beim Schiedsrat der Sozialversicherung, bevor eventuell eine Berufung beim Hohen Rat der Sozialversicherung oder sogar ein Rechtsmittel beim Kassationsgericht eingelegt wird…

Neue Aufgaben, neue Prüfung

Wenn der Arbeitnehmer weiterhin für untauglich erklärt wird, kann der Arbeitsmediziner (in Absprache mit dem Arbeitnehmer) eine gemeinsame Kommission einberufen, wenn der Arbeitgeber am Tag der Einberufung weniger als 25 Arbeitnehmer beschäftigt und der Arbeitnehmer im Besitz einer Bescheinigung über die Eignung für den Arbeitsplatz ist oder mindestens drei Jahre im Unternehmen beschäftigt ist. Diese Kommission entscheidet über eine interne (die Zustimmung des Arbeitgebers ist erforderlich) oder externe Wiedereingliederung.

Wenn der Arbeitgeber mehr als 25 Arbeitnehmer beschäftigt und der Arbeitnehmer über eine Bescheinigung über die Eignung für den Arbeitsplatz verfügt oder mindestens drei Jahre im Unternehmen beschäftigt ist, ist der Arbeitsmediziner verpflichtet, die gemeinsame Kommission zu befassen und ihr seine Stellungnahme zu übermitteln. Diese entscheidet dann über eine externe oder interne Neueinstufung.

Im Falle einer internen Neueinstufung muss die Eignung des Arbeitnehmers für seine neuen Aufgaben festgestellt werden.

Nach Erhalt der Entscheidung der gemischten Kommission muss der Arbeitgeber dem Arbeitsmediziner einen Arbeitgeberantrag zukommen lassen, in dem die Aufgaben und/oder die Anpassungen der Arbeitsbedingungen des Arbeitnehmers angegeben werden. Der Arbeitsmediziner wird beurteilen, ob ein Arztbesuch erforderlich ist, um einen ärztlichen Eignungsuntersuchungsbogen zu erstellen. Diese Eignungsfeststellung ist der Beweis dafür, dass der Arbeitgeber seiner Verpflichtung zur Wiedereingliederung nachgekommen ist.

Der Arbeitsmediziner kann den gemischten Ausschuss nicht mit dem Ziel einer beruflichen Wiedereingliederung befassen, wenn der Arbeitnehmer nicht im Besitz einer Bescheinigung über die Eignung für den Arbeitsplatz ist oder nicht mindestens drei Jahre im Unternehmen beschäftigt ist.

Der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmer, der für einen Arbeitsplatz für untauglich erklärt wurde, nach Möglichkeit an einem anderen Arbeitsplatz einsetzen, wenn es ihm unmöglich ist, den Arbeitnehmer weiterhin an einem Arbeitsplatz zu beschäftigen, an dem er für untauglich erklärt wurde. Wenn der Arbeitgeber den untauglichen Arbeitnehmer nicht an einem anderen Arbeitsplatz einsetzen kann, muss er ihn fristgerecht kündigen. Eine Wahl, die ihn dazu zwingt, zu beweisen, dass es unmöglich war, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen.

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Dieser Artikel wurde von Pascal Peuvrel und Fabrice Brenneis verfasst.
Rechtsanwälte am Gerichtshof

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