Urlaub schützt nicht vor Entlassung
Veröffentlicht
von
Patrick Jacquemot
am 30/07/2024 um 17:07
Der einzige Schutz, der im Sommer gilt, ist Sonnencreme. Denn aus sozialer Sicht sind Julianer, die in die Berge fahren, oder Augustaner, die sich am Meer sonnen, nicht vor einer Entlassung geschützt. Das luxemburgische Arbeitsgesetz sieht die Urlaubszeit als Teil der Arbeitszeit an. Selbst wenn ein Arbeitnehmer seine Werkstatt oder sein Büro verlassen hat, kann er also ganz legal sein Einschreiben mit der Kündigung des Arbeitsvertrags erhalten.
Der Arbeitsvertrag kann sowohl fristgerecht als auch fristlos gekündigt werden (im letzteren Fall, wenn der Arbeitnehmer einen schweren Fehler begangen hat). Die Kündigungsfrist kann jedoch erst beginnen, wenn der Mitarbeiter an seinen Arbeitsplatz zurückgekehrt ist. Aber Vorsicht mit dieser letzten Information: Im Jahr 2003 wurde ausnahmsweise ein gegenteiliges Urteil gefällt. Es ist jedoch nicht üblich, an Tagen, an denen man sich entspannen möchte, ein solches Urteil zu fällen.
Es sollte auch daran erinnert werden, dass im Falle einer Erkrankung während des Urlaubs (die durch ein ärztliches Attest belegt werden muss) die vom Arzt festgesetzten Tage der Arbeitsunfähigkeit vom Kontingent der genommenen Urlaubstage abgezogen werden.
Das „Guthaben“ wird dem Arbeitnehmer also wieder gutgeschrieben, und er kann diese Tage anschließend nehmen, allerdings im Einvernehmen mit seinem Unternehmen.
Eine weitere Besonderheit des „Urlaubs nach luxemburgischer Art“ ist, dass der Arbeitgeber einen fristgerecht entlassenen Arbeitnehmer keinesfalls zwingen kann, diese Ruhezeiten während der Kündigungsfrist zu nehmen. Wenn nach Ablauf der Kündigungsfrist noch Tage übrig sind, wird bei der Kündigung eine Entschädigung für den/die noch nicht genommenen Urlaub(e) gezahlt.
Wenn sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf eine Freistellung von der Arbeit (für die gesamte oder einen Teil der Kündigungsfrist) einigen, entsteht für diese Zeit ein Anspruch auf Urlaub. Da diese Stunden oder Tage nicht mehr „in natura“ genommen werden können, müssen sie auch hier bezahlt werden.
Die Verweigerung oder Verschiebung von Urlaub im Großherzogtum ist ebenfalls Gegenstand von Präzisierungen im Arbeitsgesetzbuch. So muss ein „Njet“ begründet werden (Dienstorganisation, Unternehmenszwänge), ebenso wie ein eventueller Terminvorschlag.
Das Gesetz verbietet es jedoch, dass ein Arbeitgeber einseitig bereits genehmigte Urlaubsdaten verschiebt. Es sei denn, es wurde mit dem/der Betroffenen vereinbart.
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