Urlaubsbilder auf Instagram? Kein Beweis fürs Krankfeiern!
Veröffentlicht
von
Yves Greis
am 27/12/2024 um 06:12
Der Mitarbeiter hatte bei seinem Arbeitgeber einen Krankenschein eingereicht. Kurze Zeit später erhielt er ein Einschreiben von seinem Unternehmen, aus dem er erfuhr, dass er fristlos entlassen wurde. Die Begründung: Der Chef hatte auf Instagram Fotos entdeckt, die den Mann in der Badehose am Strand und beim Feiern zeigten. Dazu auch einen Beitrag, in dem der Mann angeblich erklärt, dass er das Land verlassen will.
Das Gericht sah das anders. Zum einen hatte der Mann einen gültigen Krankenschein. Deshalb durfte das Unternehmen ihn laut Artikel L.121-6 des Arbeitsgesetzbuches nicht entlassen. Auch nicht wegen schwerwiegender Vergehen. Das geht aus einem Bericht der Arbeitnehmerkammer CSL hervor.
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Unternehmen haben zwar die Möglichkeit, einen Krankenschein zu beanstanden – und die Krankenkasse kann Hausbesuche unternehmen – wenn sie die Echtheit der Krankheit anzweifeln. Undatierte Fotos in den sozialen Medien reichten aber nicht für eine fristlose Kündigung aus, entschied das Arbeitsgericht. Auch die Andeutung, er wolle “wegfahren” (fr.: repartir) mit Verweis auf das schlechte Wetter in Luxemburg, bedeute nicht, dass der Angestellte diesen Plan in die Tat umgesetzt habe, so das Gericht. Die fristlose Kündigung sei also nicht richtig gewesen.
Dem Ex-Angestellten wurden noch ausstehende Lohnzahlungen und das Auszahlen von nicht genommenen Urlaubstagen zugesprochen. Der Arbeitgeber muss dem Mann dafür rund 6.800 Euro bezahlen. Darüber hinaus verlangte der Kläger, dass ihm sein Ex-Arbeitgeber eine Kündigungsausgleichszahlung überweist – also ein Gehalt für die reguläre Kündigungsfrist. Hier hatten die Richter nur begrenzt Einsehen.
Der Mann hatte bereits vor dem Beginn seines Krankenscheins selbst eine Kündigung eingereicht. Sein Arbeitsverhältnis hätte in 19 Tagen sowieso geendet. Die Richter gestanden ihm deshalb lediglich eine Lohnzahlung bis zum Datum seiner eigenen Kündigung zu. Immerhin noch 1.600 Euro.
Die Richter trugen dem Unternehmen außerdem auf, dem Kläger ein Arbeitszeugnis für das letzte Jahr auszustellen, so wie ein U1-Zertifikat.
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Die Arbeitnehmerkammer (Chambre des salariés – CSL), eine Institution, die im Interesse der Arbeitnehmer und Rentner handelt.
Die CSL gibt regelmäßig Broschüren und Newsletter heraus, in denen die Rechte der Arbeitnehmer erläutert werden.
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