Wer ist zu einer jährlichen Steuererklärung gesetzlich verpflichtet?

  • Arbeitnehmer mit einem Einkommen aus nicht selbstständiger Arbeit von über 58.000 € im Jahr
  • Arbeitnehmer mit mehreren Lohnsteuerkarten
  • Ehepaare, wenn beide Partner in Luxemburg arbeiten und eine Lohnsteuerkarte haben
  • Bei Einkünften von mehr als 600 € monatlich zusätzlich zu dem zu versteuernden Einkommen
  • Bei einer Einkunft aus Kapitalvermögen von mehr als 1500 € bei Einzelveranlagung oder mehr als 3000 € bei Zusammenveranlagung

Nichtansässige mit Wohnsitz in Deutschland, haben ihre luxemburgische Einkommensteuererklärung abzugeben bei der:

Administration des Contribution Directes
Bureau Luxembourg Y
111, rue de Hollerich
L-2982 Luxembourg

Liegt keine Pflichtveranlagung vor, kann bis zum 31. Dezember des Folgejahres eine freiwillige Veranlagung gestellt werden.

Diese geht an:

Administration des Contribution Directes
RTS Non-Résidents
5, rue de Hollerich
L-2982 Luxembourg


Zum Formular für die Einkommensteuererklärung geht es hier.