Mobbing: Noch keine Geldstrafe in Luxemburg
Veröffentlicht
von
Patrick Jacquemot
am 13/05/2024 um 17:05
Im März 2023 wurde in Luxemburg das erste Gesetz verabschiedet, das jede Form von Belästigung unter Strafe stellt. Jedes missbräuchliche Verhalten in Form von Haltung, Gesten oder Worten gegenüber einem Kollegen, Vorgesetzten, Arbeitgeber, Kunden oder Lieferanten kann seitdem mit einer Geldstrafe geahndet werden. Die Strafe liegt zwischen 251 und 2.500 Euro und kann im Falle eines Rückfalls innerhalb von zwei Jahren auf das Doppelte des Höchstbetrags erhöht werden”, heißt es im Arbeitsgesetzbuch.
Haben sich die Dinge seitdem geändert? Wahrscheinlich nicht. Auf diskrete Weise, sagen wir. Einige “Belästiger” zügeln zweifellos ihren “Eifer” und einige Belästigte drohen damit, das unangemessene Verhalten anzuzeigen. Bei der Arbeitsaufsichtsbehörde (Inspection du travail = ITM) jedenfalls hat sich die Zahl der Anfragen zu diesem Thema zwischen 2022 und 2023 verdoppelt … von 632 auf 1.379 im letzten Jahr.
Mobbing liegt also weiterhin gut in der Luft. Formen der Ausgrenzung, Beleidigungen, unbegründete Zurechtweisungen oder ein unangemessener Umgangston sind noch lange nicht aus dem Alltag der 485.700 Arbeitnehmer in Luxemburg verschwunden. Im Jahr 2023 wurden der ITM übrigens 116 Mobbingfälle anvertraut.
Und wenn schon? Dann wurde in keinem dieser Fälle eine Verwaltungsstrafe verhängt. Dies, obwohl die Aufsichtsbehörde ansonsten nie so streng vorgegangen ist.
Die Abteilung für sozialen Dialog führte jedoch rund 60 Untersuchungen zu dieser Art von Mobbing durch. Es wurden so viele Fälle analysiert, die letztendlich nur zu Anordnungen führten, dass das Unternehmen, in dem die Vorfälle stattfanden, dafür sorgen sollte, dass so etwas nicht mehr vorkommt...
Und diese Gesamtzahl umfasst auch mögliche Fälle von angezeigter sexueller Belästigung (5), diskriminierender Behandlung und einem Fall von Lohnungleichheit zwischen Mann und Frau... Kurz gesagt, das Gesetz mag zwar verabschiedet worden sein, aber die Härte, die es garantiert, scheint in den ersten Monaten seines Inkrafttretens kaum Anwendung gefunden zu haben.
Drei Punkte, die Sie beachten sollten
- Es ist Sache des Arbeitnehmers, der Opfer von Mobbing geworden ist, die Tatsachen zu beweisen, denen er ausgesetzt war (auch auf die Gefahr hin, bestimmte Haltungen zu registrieren). Anschließend muss er das Gericht davon überzeugen, dass die Handlungen "ungerechtfertigte Beeinträchtigungen seiner Person darstellten".
- Der Arbeitgeber ist die erste Person, die über das Vorhandensein von Mobbing informiert werden muss (entweder als Opfer oder als Zeuge). Er ist zunächst dafür verantwortlich, Präventionsmaßnahmen zu ergreifen. Wenn er nichts unternimmt, kann die ITM von dem/der betroffenen Arbeitnehmer/in eingeschaltet werden.
- Ein Arbeitnehmer, der Opfer von Mobbing ist, kann sich weigern, seinen Arbeitsvertrag weiter zu erfüllen. In diesem Fall kann der Vertrag aus schwerwiegenden Gründen fristlos gekündigt werden, wobei der Arbeitgeber Schadenersatz leisten muss.
Die Chambre des salariés (Arbeitnehmerkammer, CSL), eine Institution, die im Interesse der Arbeitnehmer und Rentner handelt.
Die CSL gibt regelmäßig Broschüren und Newsletter heraus, in denen die Rechte der Arbeitnehmer erläutert werden.
Sie können die Website www.csl.lu kostenlos konsultieren, wo Sie eine Rubrik "Ihre Rechte" finden.
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