Mehrere Jobs zu haben ist nicht verboten, aber…
Veröffentlicht
von
Patrick Jacquemot
am 16/01/2024 um 06:01
Um sich ein ausreichendes (oder höheres) Einkommen zu sichern, seinen Tagesablauf nach Belieben zu gestalten, neben einem bereits bestehenden Arbeitsverhältnis eine berufliche Erfahrung zu machen oder eine Leidenschaft zu Geld zu machen: Jeder hat seine eigenen Beweggründe, um eine “Nebenbeschäftigung” aufzunehmen. Mit anderen Worten: mehrere Jobs gleichzeitig ausüben, eine Möglichkeit, die das luxemburgische Arbeitsgesetz toleriert.
Allerdings ist nicht alles erlaubt. Dazu gehört beispielsweise eine übermäßig lange Arbeitszeit pro Tag oder pro Woche… Ein Nebenjob darf nicht dazu führen, dass die 40-Stunden-Woche überschritten wird.
- Zu lesen> Hat Ihre Arbeit noch einen Sinn?
Wenn dieses Volumen überschritten wird, ist die Person verpflichtet, der Gewerbeinspektion (ITM) ihre verschiedenen Beschäftigungsverhältnisse zu melden. Die Idee dahinter ist, dass die Anhäufung von Aufgaben dem Arbeitnehmer noch die Ruhezeit lässt, die er für seine (körperliche und geistige) Gesundheit benötigt.
Lesen Sie Ihren Arbeitsvertrag sorgfältig durch
Achtung: Wenn diese Informationen nicht vorliegen, kann die ITM eine Geldstrafe gegen die Person verhängen, die sich nicht an diese Informationspflicht hält. Die Strafe kann zwischen 251 und 5.000 Euro betragen… Weitere Sanktionen sind auch für diejenigen vorgesehen, die nach einer Mahnung der Aufsichtsbehörde die Auflistung aller von ihnen erbrachten Leistungen (als Angestellte oder Selbstständige) verzögern oder verweigern.
Wer “mehrere Hüte” trägt, sollte auch genau prüfen, ob der Vertrag mit dem einen oder anderen Arbeitgeber die Mehrfachbeschäftigung nicht verbietet. Oder sogar, ob das “Wettbewerbsverbot” einer möglichen Doppel- oder Dreifachbeschäftigung bei der Einstellung nicht schriftlich festgehalten wurde.
- Zu lesen > Drei Verbote in Bezug auf Teilzeitarbeit
Aber selbst wenn diese Klausel nicht ausdrücklich erwähnt wurde, ist dies die Art von unlauterer Wettbewerb, die nicht für jeden “Kumulierer” akzeptiert wird. Dito, dass die Rechtsprechung nicht toleriert, dass die Infrastruktur des Unternehmens oder erworbene Kenntnisse genutzt werden, um Kunden abzuwerben oder mit dem einen oder anderen seiner “Chefs” durch eine Nebentätigkeit zu konkurrieren.
Einkünfte, die angegeben werden müssen
Auch wenn dieses Phänomen in Luxemburg seltener ist (etwa 4 % der Rentner), ist es auch möglich, Rente und Erwerbstätigkeit zu kombinieren. Allerdings ist es besser, sich vorher bei der CNAP zu erkundigen. Dies kann nämlich dazu führen, dass der Betrag der ausgezahlten Rente neu berechnet wird und die Arbeit weniger “rentabel” ist, als es zunächst den Anschein hatte…
Achten Sie auch darauf, dass Sie die Steuern nicht vergessen. Ja, jede “Tätigkeit”, auch die Nebentätigkeiten, für die ein Entgelt gezahlt wird, wird in der Steuererklärung berücksichtigt. Je nach Einnahmen und Art der Beschäftigung wird die Verwaltung unterschiedlich hohe Abzüge vornehmen. Auch hier ist es besser, sich mit einem Steuerberater oder der CDA in Verbindung zu setzen, um abzuwägen, ob sich “mehr arbeiten, um mehr zu verdienen” lohnt.
Bei diesen Beratern kann man auch Informationen darüber erhalten, wie man die Einkünfte aus einem Job im Ausland melden muss, insbesondere bei Grenzgängern.
Während die Kumulierung für Arbeitnehmer in der Privatwirtschaft zulässig ist, haben auch Staatsbeamte das Recht, diese Regelung anzunehmen. Der Minister für den öffentlichen Dienst Serge Wilmes (CSV) erklärte: “Die Bediensteten müssen ihren Antrag auf dem Dienstweg stellen (…) Wenn der Antrag positiv beschieden wird, wird der Bedienstete darüber informiert, dass er die obligatorischen Arbeitszeitbestimmungen einhalten muss, wie z. B. tägliche Ruhezeiten, wöchentliche Ruhezeiten, die Dauer der Arbeitszeit und die Dauer der Arbeitszeit.
Höchstarbeitszeit pro Tag und pro Woche sowie das Verbot, seine Nebentätigkeit während der Erholungsferien auszuüben”.
Ihr nächster Job ist vielleicht in unseren Anzeigen in der Rubrik BESCHÄFTIGUNG.
Um einen Kommentar zu hinterlassen loggen Sie sich bitte ein oder registrieren Sie sich.