Medizinisches Cannabis und Beschäftigung müssen sich nicht ausschließen
Veröffentlicht
von
Patrick Jacquemot
am 16/03/2023 um 06:03
Seit 2018 ist die Verwendung von therapeutischem Hanf im Großherzogtum legalisiert worden. Und etwas mehr als 240 zugelassene Ärzte zögern nicht mehr, dieses medizinische Cannabis im gesetzlich begrenzten Rahmen der Behandlung von schweren chronischen Erkrankungen (Krebs, Multiple Sklerose usw.) zu verschreiben. Die Rezepte können im Land nur für Luxemburger ausgestellt werden.
Selbst wenn ein Patient an einer Krankheit leidet, die ein solches Produkt zur Schmerzlinderung erfordert, kann er zur Arbeit gehen. Und wie bei jeder Behandlung hat der Arbeitgeber nicht das Recht, in die ärztlich verordnete Therapie einzugreifen”, antwortete die Gesundheitsministerin.
So wurde Paulette Lenert vom Abgeordneten Sven Clement über das mögliche Eingreifen ihrer Vorgesetzten bei einem Angestellten befragt, der im beruflichen Umfeld beim Konsum seines Cannabis zu Heilzwecken “erwischt” wurde. Für die Ministerin ist eine Einmischung nicht möglich. In diesem Fall ebenso wenig wie bei anderen Medikamentenanwendungen. Dieser Punkt fällt streng genommen in den Bereich des Privatlebens.
Vertrauensverhältnis
Ein Arbeitnehmer ist also nicht gesetzlich verpflichtet, seinem Chef mitzuteilen, woran er leidet und wie er behandelt wird. Auch der verschreibende Arzt und der Betriebsarzt, die an die ärztliche Schweigepflicht gebunden sind, dürfen den Arbeitgeber nicht direkt informieren.
Bisher hat das luxemburgische Gesetz keine Berufe aufgelistet, die als unvereinbar mit dem Gebrauch von therapeutischem Cannabis gelten. Wie kann man sich jedoch vorstellen, dass ein Fernfahrer, ein Arbeiter, der in gefährlichen Umgebungen arbeitet oder mit gefährlichen Stoffen umgeht, oder eine Fachkraft, die auf ihre Wachsamkeit angewiesen ist, bestmöglich arbeitet (auch für ihre eigene Sicherheit), wenn sie unter dem Einfluss von Cannabis steht?
Die Gesundheitsministerin erinnert daher daran, dass “wenn die Angaben des Arztes nicht mit der Arbeit des Arbeitnehmers vereinbar sind, der Arbeitsmediziner oder die medizinische Aufsichtsbehörde der Sozialversicherung die paritätische Kommission befassen kann”. Diese kann dann über eine Neueinstufung des Arbeitnehmers entscheiden. Innerhalb des Unternehmens oder in einem anderen Unternehmen.
Im Rahmen des Vertrauensverhältnisses, das innerhalb eines Unternehmens aufgebaut wurde, erscheint es jedoch “logisch”, dass ein Arbeitnehmer, der therapeutischen Hanf verschrieben bekommen hat, seinen Chef darüber informiert, wenn dies die Ausführung der Aufgaben beeinträchtigen könnte. Dies ist jedoch in keinem Fall verpflichtend.
Bis 2021 wird der luxemburgische Gesundheitsdienst medizinisches Cannabis im Wert von etwa 3 Millionen Euro bestellt haben. Das entspricht etwa 30 Kilogramm Produkten, die derzeit ausschließlich über die vier Krankenhauszentren des Landes abgegeben werden. Es wurden Gespräche darüber aufgenommen, dass die Apotheken in den Städten den Zugang zur Behandlung “erleichtern” sollen.
Zur Erinnerung: In Luxemburg gibt es, abgesehen von medizinischen Fällen, keine speziellen Gesetze zu Drogen am Arbeitsplatz. Für Zuwiderhandlungen gelten daher die gleichen Gesetze wie außerhalb des Arbeitsplatzes.
Bei Verdacht auf den Gebrauch illegaler Substanzen ist es wünschenswert, dass die betreffenden Arbeitnehmer vom Arbeitsmediziner einem Drogentest unterzogen werden, um ihre medizinisch-berufliche Eignung festzustellen. Das Arbeitsgesetzbuch besagt jedoch, dass “es keine Rechtfertigung für ein systematisches Drogenscreening im Unternehmen gibt”, d. h. für die gesamte Belegschaft.
Der Zweck eines solchen Screenings darf niemals den Ausschluss des Arbeitnehmers zum Ziel haben, sondern muss darin bestehen, “eine unsichere Situation zu beenden”.
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